Aus der Begründung:
Zu den Ausführungen ist vor allem zu bemerken, daß die Revisionsgrunde im § 503 ZPO. taxativ aufgezählt sind, die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung in dieser Bestimmung nicht angeführt ist und daher die untergerichtliche Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden kann. Der Oberste Gerichtshof ist daher, sofern nicht die Revisionsgrunde nach § 503 Z. 2 und 3 ZPO. vorliegen, an die Feststellungen des Berufungsgerichtes gebunden. Ferner ist der Revisionsgrund nach § 503 Z. 4 ZPO., wie der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat, nur bei unrichtiger Beurteilung in materiellrechtlicher Beziehung gegeben; zur Bekämpfung einer unrichtigen Anwendung der Prozeßgesetze dienen lediglich die Revisionsgrunde des § 503 Z. 1 und 2 ZPO. (vgl. die bei Hermann, ZPO., große Ausgabe, 9. Aufl., S. 978, zu § 503 Z. 4 unter Nr. 27 angeführten Entscheidungen). Die Ausführungen der Revision, die sich gegen die Zulässigkeit der Anfrage und gegen die Benützung der Auskünfte als Beweismittel wenden, bringen nicht den Revisionsgrund nach § 503 Z. 4 ZPO. zur Darstellung, sondern es kann darin nur die Rüge von Verfahrensmängeln im Sinne des § 503 Z. 2 ZPO. erblickt werden.Zu den Ausführungen ist vor allem zu bemerken, daß die Revisionsgrunde im Paragraph 503, ZPO. taxativ aufgezählt sind, die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung in dieser Bestimmung nicht angeführt ist und daher die untergerichtliche Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden kann. Der Oberste Gerichtshof ist daher, sofern nicht die Revisionsgrunde nach Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO. vorliegen, an die Feststellungen des Berufungsgerichtes gebunden. Ferner ist der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO., wie der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat, nur bei unrichtiger Beurteilung in materiellrechtlicher Beziehung gegeben; zur Bekämpfung einer unrichtigen Anwendung der Prozeßgesetze dienen lediglich die Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer eins und 2 ZPO. vergleiche die bei Hermann, ZPO., große Ausgabe, 9. Aufl., S. 978, zu Paragraph 503, Ziffer 4, unter Nr. 27 angeführten Entscheidungen). Die Ausführungen der Revision, die sich gegen die Zulässigkeit der Anfrage und gegen die Benützung der Auskünfte als Beweismittel wenden, bringen nicht den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. zur Darstellung, sondern es kann darin nur die Rüge von Verfahrensmängeln im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. erblickt werden.
Der Revision ist darin beizupflichten, daß Anfragen an Behörden und dergleichen als Beweismittel an Stelle der gesetzlich vorgeschriebenen Beweismittel unzulässig sind, da die zulässigen Beweismittel in der Zivilprozeßordnung taxativ aufgezählt sind (vgl. Wahle, Die Anfrage als Beweismittel, ÖJZ. 1946, S. 381 ff.). Wenn das Prozeßgericht die beantragten zulässigen Beweismittel aufgenommen und darüber hinaus noch das Ergebnis einer solchen Anfrage verwertet hat, so bildet dieser Verstoß gegen die Prozeßvorschriften jedenfalls keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z. 2 ZPO., wohl aber liegt ein solcher vor, wenn an Stelle von beantragten, gesetzlich zulässigen Beweisen bloß eine solche Anfrage durchgeführt und auf Grund des Ergebnisses derselben allein die erforderlichen Feststellungen gemacht werden. Da die klagende Partei in der Berufung ausdrücklich den Antrag gestellt hat, nach Durchführung der von ihr angebotenen Beweise zu entscheiden, also die von ihr im erstinstanzlichen Verfahren beantragten Beweise aufzunehmen, und das Berufungsgericht diesem Antrag nicht stattgegeben hat, sondern sich wie das Erstgericht mit dem von diesen eingeholten Auskünften begnügt hat, leidet das Berufungsverfahren an einem Mangel im Sinne des § 503 Z. 2 ZPO., zumal durch den von den Untergerichten gewählten Vorgang den Parteien die Möglichkeit einer Beteiligung an der Beweisaufnahme entzogen wurde. Die Auskünfte könnten ja nur als Urkunden angesehen werden; selbst bei öffentlichen Urkunden ist aber gemäß § 292 Abs. 2 ZPO. der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsachen oder der unrichtigen Beurkundung zulässig. Das Erstgericht hätte daher schon im Hinblick auf die ablehnende Stellungnahme der Klägerin zu dem Antrag der Gegenseite auf Durchführung dieser Anfrage nicht die Verhandlung in analoger Anwendung des § 193 Abs. 3 ZPO. schließen und so der klagenden Partei die Möglichkeit entziehen dürfen, zu den eingelangten Auskünften Stellung zu nehmen. Daß die klagende Partei das Vorliegen einer schriftlichen Ermächtigung behauptet hat, ergibt sich schon daraus, daß sie vorgebracht hat, diese befände sich in Händen der beklagten Parteien. Der Umstand, daß nach der Behauptung der klagenden Partei eine schriftliche Ermächtigung vorliegt, hindert diese nicht, darüber einen Zeugenbeweis zu führen, statt den in den §§ 303 ff. ZPO. bezeichneten Weg einzuschlagen, da das Gesetz in dieser Richtung keinerlei Schranken enthält.Der Revision ist darin beizupflichten, daß Anfragen an Behörden und dergleichen als Beweismittel an Stelle der gesetzlich vorgeschriebenen Beweismittel unzulässig sind, da die zulässigen Beweismittel in der Zivilprozeßordnung taxativ aufgezählt sind vergleiche Wahle, Die Anfrage als Beweismittel, ÖJZ. 1946, S. 381 ff.). Wenn das Prozeßgericht die beantragten zulässigen Beweismittel aufgenommen und darüber hinaus noch das Ergebnis einer solchen Anfrage verwertet hat, so bildet dieser Verstoß gegen die Prozeßvorschriften jedenfalls keinen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO., wohl aber liegt ein solcher vor, wenn an Stelle von beantragten, gesetzlich zulässigen Beweisen bloß eine solche Anfrage durchgeführt und auf Grund des Ergebnisses derselben allein die erforderlichen Feststellungen gemacht werden. Da die klagende Partei in der Berufung ausdrücklich den Antrag gestellt hat, nach Durchführung der von ihr angebotenen Beweise zu entscheiden, also die von ihr im erstinstanzlichen Verfahren beantragten Beweise aufzunehmen, und das Berufungsgericht diesem Antrag nicht stattgegeben hat, sondern sich wie das Erstgericht mit dem von diesen eingeholten Auskünften begnügt hat, leidet das Berufungsverfahren an einem Mangel im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO., zumal durch den von den Untergerichten gewählten Vorgang den Parteien die Möglichkeit einer Beteiligung an der Beweisaufnahme entzogen wurde. Die Auskünfte könnten ja nur als Urkunden angesehen werden; selbst bei öffentlichen Urkunden ist aber gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO. der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsachen oder der unrichtigen Beurkundung zulässig. Das Erstgericht hätte daher schon im Hinblick auf die ablehnende Stellungnahme der Klägerin zu dem Antrag der Gegenseite auf Durchführung dieser Anfrage nicht die Verhandlung in analoger Anwendung des Paragraph 193, Absatz 3, ZPO. schließen und so der klagenden Partei die Möglichkeit entziehen dürfen, zu den eingelangten Auskünften Stellung zu nehmen. Daß die klagende Partei das Vorliegen einer schriftlichen Ermächtigung behauptet hat, ergibt sich schon daraus, daß sie vorgebracht hat, diese befände sich in Händen der beklagten Parteien. Der Umstand, daß nach der Behauptung der klagenden Partei eine schriftliche Ermächtigung vorliegt, hindert diese nicht, darüber einen Zeugenbeweis zu führen, statt den in den Paragraphen 303, ff. ZPO. bezeichneten Weg einzuschlagen, da das Gesetz in dieser Richtung keinerlei Schranken enthält.
Daß die klagende Partei Datum und allfälliges Aktenzeichen der Ermächtigung nicht angeben kann, vermag, wie übrigens auch aus § 303 Abs. 2 ZPO. zu entnehmen ist, die Zulässigkeit ihres Beweisantrages nicht auszuschließen.Daß die klagende Partei Datum und allfälliges Aktenzeichen der Ermächtigung nicht angeben kann, vermag, wie übrigens auch aus Paragraph 303, Absatz 2, ZPO. zu entnehmen ist, die Zulässigkeit ihres Beweisantrages nicht auszuschließen.
Da somit das Verfahren des Berufungsgerichtes an einem Mangel im Sinne des § 503 Z. 2 ZPO., aber auch das erstinstanzliche Verfahren an dem gleichen Mangel leidet, war der Revision der klagenden Partei, ohne daß auf die weiteren Ausführungen der Revision eingegangen werden müßte, Folge zu geben und die Rechtssache nach Aufhebung der Urteile der beiden Untergerichte an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Da somit das Verfahren des Berufungsgerichtes an einem Mangel im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO., aber auch das erstinstanzliche Verfahren an dem gleichen Mangel leidet, war der Revision der klagenden Partei, ohne daß auf die weiteren Ausführungen der Revision eingegangen werden müßte, Folge zu geben und die Rechtssache nach Aufhebung der Urteile der beiden Untergerichte an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.