Die Mängelrüge ist schon deshalb unbegründet, weil es sich hauptsächlich um Mängel handelt, die bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht und als nicht begründet erkannt worden sind. Wenn das Berufungsgericht keine Veranlassung sah, die behaupteten Mängel als gegeben anzunehmen, so ist die Frage auch für das Revisionsgericht abschließend entschieden, weil es nur Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens wahrnehmen kann, nicht aber angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet hat (SZ XXII 106; JBl 1951, S 292). Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge der Berufung auseinandergesetzt und hiezu ausgeführt, dass ein Ortsaugenschein zur Prüfung, ob das Geschäftslokal der Klägerin schon geräumt ist, entbehrlich war, weil das Erstgericht eine entsprechende Feststellung ohnehin getroffen hat, weiter dass für den schließlich zustandegekommenen Vertrag mit der Klägerin die Besprechungen des Beklagten mit seiner Frau über den Erwerb des Geschäftslokals der Klägerin belanglos sind, wesentlich vielmehr die Willenseingigung mit der Klägerin und wer als ihr Vertragspartner aufgetreten ist. Im Übrigen betreffen die Ausführungen zur Mängelrüge wie auch jene zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit im Wirklichkeit eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung oder Angriffe gegen die rechtliche Beurteilung. Echte Aktenwidrigkeiten im Sinne des § 503 Z 3 ZPO sind nicht aufgezeigt.Die Mängelrüge ist schon deshalb unbegründet, weil es sich hauptsächlich um Mängel handelt, die bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht und als nicht begründet erkannt worden sind. Wenn das Berufungsgericht keine Veranlassung sah, die behaupteten Mängel als gegeben anzunehmen, so ist die Frage auch für das Revisionsgericht abschließend entschieden, weil es nur Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens wahrnehmen kann, nicht aber angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet hat (SZ römisch 22 106; JBl 1951, S 292). Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge der Berufung auseinandergesetzt und hiezu ausgeführt, dass ein Ortsaugenschein zur Prüfung, ob das Geschäftslokal der Klägerin schon geräumt ist, entbehrlich war, weil das Erstgericht eine entsprechende Feststellung ohnehin getroffen hat, weiter dass für den schließlich zustandegekommenen Vertrag mit der Klägerin die Besprechungen des Beklagten mit seiner Frau über den Erwerb des Geschäftslokals der Klägerin belanglos sind, wesentlich vielmehr die Willenseingigung mit der Klägerin und wer als ihr Vertragspartner aufgetreten ist. Im Übrigen betreffen die Ausführungen zur Mängelrüge wie auch jene zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit im Wirklichkeit eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung oder Angriffe gegen die rechtliche Beurteilung. Echte Aktenwidrigkeiten im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO sind nicht aufgezeigt.
Berechtigung kommt jedoch der Rechtsrüge zu. Das angefochtene Urteil lässt es dahingestellt bleiben, ob die Bedingung einer Ablöse für das Geschäftslokal eine verbotene war oder nicht, weil sich selbst im Falle eines Verbots derjenige, der ein nichtiges Geschäft abschließt, nachher nicht auf die von ihm gesetzte Nichtigkeit berufen könne. Dieser Rechtsansicht vermag der OGH nicht beizutreten. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist Eigentümerin des Hauses, in dem sich das Geschäftslokal der Klägerin befunden, nicht der Beklagte, sondern seine Gattin. Wohl aber ist der Beklagte Inhaber eines Möbelgeschäfts in der N***** und beabsichtigt, im Hause seiner Frau mit seinem Möbelgeschäft ganz oder teilweise unterzukommen, was ihm bei der gegenwärtigen Rechtslage nur als Mieter oder in anderer vom Hauseigentümer abhängiger rechtlicher Stellung gelingen könnte. Es erhebt sich daher die Frage, ob es sich bei der Vereinbarung zwischen den Streitteilen nicht um eine ungiltige und verbotene im Sinne des § 17 Abs 1 lit a MietG allenfalls lit d handelt, vorausgesetzt, dass auf das gegenständliche Bestandobjekt das Mietengesetz anwendbar ist. Unterliegt nämlich das Bestandverhältnis nicht dem Mietengesetz, ist § 17 MietG auch nicht analog anwendbar (ÖJZ 1955, Nr 340). Eine Ablöse ist nur für die Übertragung eines lebenden Geschäftsunternehmens zulässig, nicht aber für die Übertragung des Geschäftspostens allein. Die Aufgabe des Mietgegenstandes hat den Verlust der Erwerbsmöglichkeit an der bisherigen Betriebsstätte zur notwendigen Folge. Dieser Verlust ist daher keine besondere Leistung (SZ XXIII 90). Mit Ausnahme einer Ersatzablöse und eines Ersatzes der Übersiedlungskosten fallen alle sonstigen Leistungen, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, unter das Verbot des § 17 MietG (SZ XIX 140). Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist wohl eine Ablöse für die Übertragung eines Betriebes zulässig, nicht aber für die Übertragung der Mietrechte eines Geschäftslokals allein (MietSlg 5084). Der Zweck der Bestimmung des § 17 Abs 1 lit a bis lit d MietG ist der, die Ausnützung der Raumnot zu Vorteilszwecken zu unterbinden (MietSlg 6445), weil es zu den Grundsätzen des Mietengesetzes gehört, den Schacher mit Bestandobjekten zu verhindern (MietSlg 11.348). Es muss allerdings eine (ungerechtfertigte) Vermehrung des Vermögens des abtretenden Mieters vorliegen, die er sich aus der unzulässigen Ausnützung der Raumnot verschaffen konnte (MietSlg 6444). Gültig ist dagegen eine Vereinbarung, womit der neue Mieter dem früheren Mieter, der den Mietgegenstand aufgibt, dasjenige zu ersetzen sich verpflichtet, was der frühere Mieter für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzlokals aufwenden musste (MietSlg 11385). Die Tatsache allein, dass bei Überlassung des Bestandraumes ein Unternehmen aufgegeben wurde, lässt eine Ablöse nicht zulässig erscheinen (SZ XIV 26; (MietSlg 11416). Irrig ist die Meinung des Berufungsgerichtes, dass sich derjenige, der ein nichtiges Geschäft schließt, nicht selbst auf die von ihm gesetzte Nichtigkeit berufen kann. Dieser Rechtssatz kann dort nicht zur Geltung kommen, wo das Gesetz ausdrücklich eine Verbotsnorm aufstellt. So kann der Rückforderungsanspruch an sich niemals als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden (MietSlg 11603). ob die Klägerin den Beklagten für den Hauseigentümer gehalten hat, ist deshalb ohne Belang, weil es nicht auf innere Vorgänge, sondern nur auf das ankommt, was objektiv vorliegt. Der Beklagte durfte zumindest voraussetzen, dass der Klägerin als langjähriger Mieterin bekannt ist, wer ihr als Vermieter gegenübersteht. Davon abgesehen war die Klägerin durch nichts gehindert, sich über die wahren Eigentümerverhältnisse am Haus entsprechend zu informieren. Dass der Beklagte bewusst den Anschein erweckt hätte, er sei der Eigentümer des Hauses, lässt sich aus den vorliegenden Feststellungen rechtlich nicht folgern. Da das Berufungsgericht die Frage, ob die Vereinbarung als nichtig anzusehen ist oder nicht, unbeantwortet ließ, auch keine Feststellung darüber vorliegt, ob das Haus L***** überhaupt dem Mietengesetz unterliegt, musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache ans Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung allenfalls nach mündlicher Verhandlung zurückverwiesen werden. Insoweit war also der Revision Erfolg zuzuerkennen. Der Ausspruch in der Kostenfrage gründet sich auf § 52 ZPO.Berechtigung kommt jedoch der Rechtsrüge zu. Das angefochtene Urteil lässt es dahingestellt bleiben, ob die Bedingung einer Ablöse für das Geschäftslokal eine verbotene war oder nicht, weil sich selbst im Falle eines Verbots derjenige, der ein nichtiges Geschäft abschließt, nachher nicht auf die von ihm gesetzte Nichtigkeit berufen könne. Dieser Rechtsansicht vermag der OGH nicht beizutreten. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist Eigentümerin des Hauses, in dem sich das Geschäftslokal der Klägerin befunden, nicht der Beklagte, sondern seine Gattin. Wohl aber ist der Beklagte Inhaber eines Möbelgeschäfts in der N***** und beabsichtigt, im Hause seiner Frau mit seinem Möbelgeschäft ganz oder teilweise unterzukommen, was ihm bei der gegenwärtigen Rechtslage nur als Mieter oder in anderer vom Hauseigentümer abhängiger rechtlicher Stellung gelingen könnte. Es erhebt sich daher die Frage, ob es sich bei der Vereinbarung zwischen den Streitteilen nicht um eine ungiltige und verbotene im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, MietG allenfalls Litera d, handelt, vorausgesetzt, dass auf das gegenständliche Bestandobjekt das Mietengesetz anwendbar ist. Unterliegt nämlich das Bestandverhältnis nicht dem Mietengesetz, ist Paragraph 17, MietG auch nicht analog anwendbar (ÖJZ 1955, Nr 340). Eine Ablöse ist nur für die Übertragung eines lebenden Geschäftsunternehmens zulässig, nicht aber für die Übertragung des Geschäftspostens allein. Die Aufgabe des Mietgegenstandes hat den Verlust der Erwerbsmöglichkeit an der bisherigen Betriebsstätte zur notwendigen Folge. Dieser Verlust ist daher keine besondere Leistung (SZ römisch 23 90). Mit Ausnahme einer Ersatzablöse und eines Ersatzes der Übersiedlungskosten fallen alle sonstigen Leistungen, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, unter das Verbot des Paragraph 17, MietG (SZ römisch neunzehn 140). Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist wohl eine Ablöse für die Übertragung eines Betriebes zulässig, nicht aber für die Übertragung der Mietrechte eines Geschäftslokals allein (MietSlg 5084). Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera a bis Litera d, MietG ist der, die Ausnützung der Raumnot zu Vorteilszwecken zu unterbinden (MietSlg 6445), weil es zu den Grundsätzen des Mietengesetzes gehört, den Schacher mit Bestandobjekten zu verhindern (MietSlg 11.348). Es muss allerdings eine (ungerechtfertigte) Vermehrung des Vermögens des abtretenden Mieters vorliegen, die er sich aus der unzulässigen Ausnützung der Raumnot verschaffen konnte (MietSlg 6444). Gültig ist dagegen eine Vereinbarung, womit der neue Mieter dem früheren Mieter, der den Mietgegenstand aufgibt, dasjenige zu ersetzen sich verpflichtet, was der frühere Mieter für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzlokals aufwenden musste (MietSlg 11385). Die Tatsache allein, dass bei Überlassung des Bestandraumes ein Unternehmen aufgegeben wurde, lässt eine Ablöse nicht zulässig erscheinen (SZ römisch vierzehn 26; (MietSlg 11416). Irrig ist die Meinung des Berufungsgerichtes, dass sich derjenige, der ein nichtiges Geschäft schließt, nicht selbst auf die von ihm gesetzte Nichtigkeit berufen kann. Dieser Rechtssatz kann dort nicht zur Geltung kommen, wo das Gesetz ausdrücklich eine Verbotsnorm aufstellt. So kann der Rückforderungsanspruch an sich niemals als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden (MietSlg 11603). ob die Klägerin den Beklagten für den Hauseigentümer gehalten hat, ist deshalb ohne Belang, weil es nicht auf innere Vorgänge, sondern nur auf das ankommt, was objektiv vorliegt. Der Beklagte durfte zumindest voraussetzen, dass der Klägerin als langjähriger Mieterin bekannt ist, wer ihr als Vermieter gegenübersteht. Davon abgesehen war die Klägerin durch nichts gehindert, sich über die wahren Eigentümerverhältnisse am Haus entsprechend zu informieren. Dass der Beklagte bewusst den Anschein erweckt hätte, er sei der Eigentümer des Hauses, lässt sich aus den vorliegenden Feststellungen rechtlich nicht folgern. Da das Berufungsgericht die Frage, ob die Vereinbarung als nichtig anzusehen ist oder nicht, unbeantwortet ließ, auch keine Feststellung darüber vorliegt, ob das Haus L***** überhaupt dem Mietengesetz unterliegt, musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache ans Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung allenfalls nach mündlicher Verhandlung zurückverwiesen werden. Insoweit war also der Revision Erfolg zuzuerkennen. Der Ausspruch in der Kostenfrage gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.