Die Bank war bzw ist Gesellschafterin der beklagten Partei. Sie war zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen bloß eingeschränkt auf Hilfsgeschäfte für das Effekten- und Depotgeschäft berechtigt. Die Gesellschafterstellung bei der beklagten Partei wird durch den Kauf eines Geschäftsanteils erworben (Punkt III Abs 2 Z 1 des Gesellschaftsvertrags der beklagten Partei, Beilage F). Gemäß § 93 Abs 3 Satz 1 und 2 BWG hat jeder Fachverband eine in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person zu betreibende Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen (und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen) aufzunehmen hat. Nach dem 3. Satz dieser Gesetzesstelle haben die Sicherungseinrichtungen alle Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen gemäß § 93 Abs 2 BWG, das sind vor allem Einlagen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 12 BWG, (oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen nach § 93 Abs 2a BWG) aufzunehmen. Dieser Verpflichtung entsprechend nahm die beklagte Sicherungseinrichtung die Bank als Gesellschafterin auf.Die Bank war bzw ist Gesellschafterin der beklagten Partei. Sie war zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen bloß eingeschränkt auf Hilfsgeschäfte für das Effekten- und Depotgeschäft berechtigt. Die Gesellschafterstellung bei der beklagten Partei wird durch den Kauf eines Geschäftsanteils erworben (Punkt römisch drei Absatz 2, Ziffer eins, des Gesellschaftsvertrags der beklagten Partei, Beilage F). Gemäß Paragraph 93, Absatz 3, Satz 1 und 2 BWG hat jeder Fachverband eine in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person zu betreibende Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen (und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen) aufzunehmen hat. Nach dem 3. Satz dieser Gesetzesstelle haben die Sicherungseinrichtungen alle Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BWG, das sind vor allem Einlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, und 12 BWG, (oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen nach Paragraph 93, Absatz 2 a, BWG) aufzunehmen. Dieser Verpflichtung entsprechend nahm die beklagte Sicherungseinrichtung die Bank als Gesellschafterin auf.
Aus diesen zitierten bankwesengesetzlichen Bestimmungen folgt, dass die Kreditinstitute, selbst soweit sie ihrer Konzession zufolge zur Entgegennahme von Einlagen (§ 93 Abs 2 BWG) bzw zur Durchführung von Wertpapierdienstleistungen (§ 93 Abs 2a BWG) berechtigt sind, nicht schon kraft Gesetzes Mitglieder der von ihrem Fachverband unterhaltenen Sicherungseinrichtung sind, sondern, da sie in diese aufzunehmen sind, dieser nicht jedenfalls als Gesellschafter angehören müssen, und namentlich dann nicht angehören, wenn sie sich - aus welchem Grund immer - nicht um den Erwerb der Gesellschafterstellung bemüht haben bzw bemühen. Gehört ein solches Kreditinstitut der Sicherungseinrichtung nicht an, so erlischt allerdings gemäß § 93 Abs 1 zweiter Satz BWG die Berechtigung dieses Kreditinstituts (also dessen Konzession) zur Entgegennahme von sicherungspflichtigen Einlagen gemäß § 93 Abs 2 (bzw zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß § 93 Abs 2a BWG). Schon deshalb durfte der Kläger als Einleger von vornherein nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass die Bank der beklagten Partei als Gesellschafterin angehörte. Er hat auch gar nicht behauptet, die beklagte Partei habe zu dessen Vertrauen darauf, dass die Bank deren Gesellschafterin sei, in irgend einer Weise beigetragen und somit ein solches Vertrauen bestärkt oder gar erst erweckt. Sollte indes die Bank mit ihrer Firma beim Kläger einen solchen Eindruck erweckt haben, so könnte dies keinesfalls zu Lasten der beklagten Partei gehen.Aus diesen zitierten bankwesengesetzlichen Bestimmungen folgt, dass die Kreditinstitute, selbst soweit sie ihrer Konzession zufolge zur Entgegennahme von Einlagen (Paragraph 93, Absatz 2, BWG) bzw zur Durchführung von Wertpapierdienstleistungen (Paragraph 93, Absatz 2 a, BWG) berechtigt sind, nicht schon kraft Gesetzes Mitglieder der von ihrem Fachverband unterhaltenen Sicherungseinrichtung sind, sondern, da sie in diese aufzunehmen sind, dieser nicht jedenfalls als Gesellschafter angehören müssen, und namentlich dann nicht angehören, wenn sie sich - aus welchem Grund immer - nicht um den Erwerb der Gesellschafterstellung bemüht haben bzw bemühen. Gehört ein solches Kreditinstitut der Sicherungseinrichtung nicht an, so erlischt allerdings gemäß Paragraph 93, Absatz eins, zweiter Satz BWG die Berechtigung dieses Kreditinstituts (also dessen Konzession) zur Entgegennahme von sicherungspflichtigen Einlagen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, (bzw zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 93, Absatz 2 a, BWG). Schon deshalb durfte der Kläger als Einleger von vornherein nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass die Bank der beklagten Partei als Gesellschafterin angehörte. Er hat auch gar nicht behauptet, die beklagte Partei habe zu dessen Vertrauen darauf, dass die Bank deren Gesellschafterin sei, in irgend einer Weise beigetragen und somit ein solches Vertrauen bestärkt oder gar erst erweckt. Sollte indes die Bank mit ihrer Firma beim Kläger einen solchen Eindruck erweckt haben, so könnte dies keinesfalls zu Lasten der beklagten Partei gehen.
Die Bank wurde von der beklagten Partei als Gesellschafterin deshalb aufgenommen, weil sie in eingeschränktem Maß - als Hilfsgeschäfte für das Effekten- und Depotgeschäft - sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen durfte. Sie war nur deshalb von der beklagten Partei aufzunehmen und wurde gewiss auch nur deshalb von ihr als Gesellschafterin aufgenommen. Aus dem Zusammenhang der ersten drei Absätze des § 93 BWG ist eine wechselseitige Beziehung zwischen Konzession und Einlagensicherung abzuleiten: Soweit das Kreditinstitut über die Berechtigung zum Einlagengeschäft (bzw zur Durchführung von Wertpapierdienstleistungen) verfügt, ist es von der von seinem Fachverband unterhaltenen Sicherungseinrichtung aufzunehmen (§ 93 Abs 3 BWG), umgekehrt jedoch auch verpflichtet, der Sicherungseinrichtung anzugehören, widrigenfalls die Konzession, soweit sie zur Vornahme sicherungspflichtiger Geschäfte erteilt wurde, erlischt (§ 93 Abs 1 BWG). Die Einlagensicherung ist subjekt- und nicht objektbezogen, weil sie sich auf deren Art nach (§ 93 Abs 2 BWG) sicherungspflichtige Einlagen nur insoweit erstreckt, als sie von deren Konzession nach dazu berechtigten Kreditinstituten entgegengenommen wurden. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob dem Unternehmer, der die Einlage entgegengenommen hat, eine Konzession überhaupt nicht oder - wie hier - nur im relevanten Umfang nicht erteilt wurde, kann § 93 Abs 3 Satz 1 und 3 BWG doch nur so verstanden werden, dass bloß rechtens - also im Rahmen der erteilten Konzession berechtigterweise - entgegengenommene Einlagen gesichert werden sollen. Bei gegenteiliger Deutung müssten die zu diesem Geschäft berechtigten Kreditinstitute - wie die beklagte Partei zutreffend bemerkt - im Umlageverfahren (§ 93a BWG) für jenen Schaden, den ein dazu nicht befugter Unternehmer seinen Kunden zufügte, aufkommen. Diese Konsequenz wäre wohl kaum zu rechtfertigen, hätten doch dann die zur Entgegennahme von Einlagen mittels der ihnen erteilten Konzession berechtigten Kreditinstitute, die dazu die strengen gesetzlichen Anforderungen an die Bonität und Seriosität der am Kreditinstitut wesentlich Beteiligten (§ 5 Abs 1 Z 3 BWG) sowie an ihre Liquidität (§ 25 BWG) erfüllen müssen, das durch die gesetzwidrige Vorgangsweise des unkontrolliert tätigen Unternehmers heraufbeschworene Risiko zu tragen.Die Bank wurde von der beklagten Partei als Gesellschafterin deshalb aufgenommen, weil sie in eingeschränktem Maß - als Hilfsgeschäfte für das Effekten- und Depotgeschäft - sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen durfte. Sie war nur deshalb von der beklagten Partei aufzunehmen und wurde gewiss auch nur deshalb von ihr als Gesellschafterin aufgenommen. Aus dem Zusammenhang der ersten drei Absätze des Paragraph 93, BWG ist eine wechselseitige Beziehung zwischen Konzession und Einlagensicherung abzuleiten: Soweit das Kreditinstitut über die Berechtigung zum Einlagengeschäft (bzw zur Durchführung von Wertpapierdienstleistungen) verfügt, ist es von der von seinem Fachverband unterhaltenen Sicherungseinrichtung aufzunehmen (Paragraph 93, Absatz 3, BWG), umgekehrt jedoch auch verpflichtet, der Sicherungseinrichtung anzugehören, widrigenfalls die Konzession, soweit sie zur Vornahme sicherungspflichtiger Geschäfte erteilt wurde, erlischt (Paragraph 93, Absatz eins, BWG). Die Einlagensicherung ist subjekt- und nicht objektbezogen, weil sie sich auf deren Art nach (Paragraph 93, Absatz 2, BWG) sicherungspflichtige Einlagen nur insoweit erstreckt, als sie von deren Konzession nach dazu berechtigten Kreditinstituten entgegengenommen wurden. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob dem Unternehmer, der die Einlage entgegengenommen hat, eine Konzession überhaupt nicht oder - wie hier - nur im relevanten Umfang nicht erteilt wurde, kann Paragraph 93, Absatz 3, Satz 1 und 3 BWG doch nur so verstanden werden, dass bloß rechtens - also im Rahmen der erteilten Konzession berechtigterweise - entgegengenommene Einlagen gesichert werden sollen. Bei gegenteiliger Deutung müssten die zu diesem Geschäft berechtigten Kreditinstitute - wie die beklagte Partei zutreffend bemerkt - im Umlageverfahren (Paragraph 93 a, BWG) für jenen Schaden, den ein dazu nicht befugter Unternehmer seinen Kunden zufügte, aufkommen. Diese Konsequenz wäre wohl kaum zu rechtfertigen, hätten doch dann die zur Entgegennahme von Einlagen mittels der ihnen erteilten Konzession berechtigten Kreditinstitute, die dazu die strengen gesetzlichen Anforderungen an die Bonität und Seriosität der am Kreditinstitut wesentlich Beteiligten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, BWG) sowie an ihre Liquidität (Paragraph 25, BWG) erfüllen müssen, das durch die gesetzwidrige Vorgangsweise des unkontrolliert tätigen Unternehmers heraufbeschworene Risiko zu tragen.
Der vom Kläger auch noch in dritter Instanz bemühte Vergleich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung scheitert schon daran, dass es sich bei der Einlagensicherung zwar um eine der Versicherung ähnliche Einrichtung, gleichwohl aber um keine Versicherung handelt. Im Übrigen haftet aber auch der Kfz-Haftpflichtversicherer bloß im Rahmen des von ihm übernommenen Risikos, daher grundsätzlich nicht auch für ein nicht zugelassenes oder für ein solches Fahrzeug, dessen Zulassung von der Behörde aufgehoben wurde. So wie hier hängt die gesetzliche Deckungspflicht Dritten gegenüber daher von der behördlichen Zulassung ab.
Gewiss dient das Einlagensicherungssystem auch und nicht zuletzt dem Schutz der Einleger, doch kann dieser Schutz nicht auf gesetzwidrig, weil ohne Berechtigung hiezu entgegengenommene Einlagen ausgedehnt werden. So hat auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrem Vorschlag für eine Richtlinie des Rats über Einlagensysteme (Beilage 4) deren Schutzzweck bloß dahin umschrieben, dass namentlich jene Einleger, die über zu wenige Kenntnisse im Finanzbereich verfügen, um zahlungskräftige Kreditinstitute von weniger solventen zu unterscheiden, geschützt werden sollen. Die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensysteme ordnet in Art 3 Abs 1 an, dass einer solchen Einlagensicherung alle im Mitgliedsstaat zugelassenen Kreditinstitute angeschlossen sein müssen. Durch die Verweisung auf Art 3 der Richtlinie 77/780/EWG, der die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung festschreibt (vgl dazu jene gemäß § 5 BWG), wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass zwischen den Zulassungsvoraussetzungen einerseits und der Einlagensicherung andererseits ein ganz enger Zusammenhang gesehen wird. Auch das Gemeinschaftsrecht knüpft somit an die Zulassung (d.i. die Konzession) an, was allein zum Schluss berechtigt, dass die Sicherungseinrichtung nur für die im Rahmen der Konzession besorgten Einlagengeschäfte einzustehen habe. An diesem Ergebnis kann auch der Hinweis des Klägers auf Art 7 Abs 2 der genannten Richtlinie nichts ändern, weil die dort erwähnten Ausnahmen von der Sicherungseinrichtung nur solche Einlagen treffen können, die von einem - hiezu - zugelassenen Kreditinstitut entgegengenommen wurden. An diesem Auslegungsergebnis besteht nach Ansicht des erkennenden Senats kein ernsthafter Zweifel, sodass von der Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH abgesehen wurde (vgl nur die Nachweise bei Lenz, EGVertrag Art 177 Rz 31).Gewiss dient das Einlagensicherungssystem auch und nicht zuletzt dem Schutz der Einleger, doch kann dieser Schutz nicht auf gesetzwidrig, weil ohne Berechtigung hiezu entgegengenommene Einlagen ausgedehnt werden. So hat auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrem Vorschlag für eine Richtlinie des Rats über Einlagensysteme (Beilage 4) deren Schutzzweck bloß dahin umschrieben, dass namentlich jene Einleger, die über zu wenige Kenntnisse im Finanzbereich verfügen, um zahlungskräftige Kreditinstitute von weniger solventen zu unterscheiden, geschützt werden sollen. Die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensysteme ordnet in Artikel 3, Absatz eins, an, dass einer solchen Einlagensicherung alle im Mitgliedsstaat zugelassenen Kreditinstitute angeschlossen sein müssen. Durch die Verweisung auf Artikel 3, der Richtlinie 77/780/EWG, der die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung festschreibt vergleiche dazu jene gemäß Paragraph 5, BWG), wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass zwischen den Zulassungsvoraussetzungen einerseits und der Einlagensicherung andererseits ein ganz enger Zusammenhang gesehen wird. Auch das Gemeinschaftsrecht knüpft somit an die Zulassung (d.i. die Konzession) an, was allein zum Schluss berechtigt, dass die Sicherungseinrichtung nur für die im Rahmen der Konzession besorgten Einlagengeschäfte einzustehen habe. An diesem Ergebnis kann auch der Hinweis des Klägers auf Artikel 7, Absatz 2, der genannten Richtlinie nichts ändern, weil die dort erwähnten Ausnahmen von der Sicherungseinrichtung nur solche Einlagen treffen können, die von einem - hiezu - zugelassenen Kreditinstitut entgegengenommen wurden. An diesem Auslegungsergebnis besteht nach Ansicht des erkennenden Senats kein ernsthafter Zweifel, sodass von der Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH abgesehen wurde vergleiche nur die Nachweise bei Lenz, EGVertrag Artikel 177, Rz 31).
Da dem Gericht zweiter Instanz somit bei der Beurteilung der Deckungspflicht der beklagten Sicherungseinrichtung kein Rechtsirrtum unterlaufen ist, ist der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.