Begründung:
Die Antragsteller begehren – mangels vertraglicher Einigung – unter anderem die Erlassung einer gerichtlichen Regelung, wonach gewisse Betriebs-, Erhaltungs- und „Reinvestitionskosten“ einer auf Liegenschaften beider Streitteile errichteten gemeinsamen (Pflanzen-)Kläranlage von diesen im Verhältnis 2:1 zu Lasten der Antragsgegner zu tragen seien. Die Parteien hätten – nachdem zunächst nur jeweils ein Haus pro Streitpartei angeschlossen werden hätte sollen – vereinbart, dass die Antragsteller ein Einfamilienhaus, die Antragsgegner hingegen zwei Einfamilienhäuser an die Anlage anschließen können, was auch tatsächlich erfolgt und wodurch die auf insgesamt drei Häuser ausgelegte Kapazität der Kläranlage ausgeschöpft worden sei. Da die Anlage sohin nur zu einem Drittel von den Antragstellern und zu zwei Dritteln von den Antragsgegner genutzt werde, seien auch die damit verbundenen Kosten in diesem Verhältnis zu tragen. Auf die von den Parteien zur Errichtung der Kläranlage (jeweils zu gleichen Teilen) zur Verfügung gestellte Grundfläche komme es für die Kostenaufteilung ebensowenig an, wie darauf, ob die daran angeschlossenen Häuser bewohnt werden und wie viele Personen darin wohnen oder dort gemeldet sind.
Die Antragsgegner wandten ein, dass für die Dimensionierung der Kläranlage primär die Anzahl der diese nutzenden Bewohner der an die Anlage angeschlossenen Häuser maßgeblich gewesen sei. Da die gemeinschaftlichen Nutzungen ebenso wie die Lasten nach dem Verhältnis der Anteile zu bemessen seien und im Zweifel jeder Anteil gleich groß sei, seien sowohl die Errichtungskosten als auch die laufenden Betriebskosten im Verhältnis eins zu eins zu teilen. Dieses Aufteilungsverhältnis ergebe sich auch daraus, dass an die Kläranlage derzeit nur zwei Häuser (je eines pro Streitpartei) angeschlossen seien, wobei in jedem der beiden angeschlossenen Häuser zwei Personen wohnten.
Das Erstgericht erachtete den außerstreitigen Rechtsweg als zulässig und sprach aus, dass die Betriebs-, Erhaltungs- und „Reinvestitionskosten“ der Kläranlage, hinsichtlich derer die Erlassung einer gerichtlichen (Benützungs-)Regelung begehrt wurde, von den Antragsgegnern zu zwei Dritteln und von den Antragstellern zu einem Drittel zu tragen seien. Es stellte fest, dass die Streitteile zunächst beabsichtigten, jeweils nur ein (Wohn-)Haus (pro Seite) an die Kläranlage anzuschließen, weshalb die Kläranlage ursprünglich mit einer geringeren Kapazität geplant war. Da die Antragsgegner in weiterer Folge auch ein (damals noch in Planung befindliches) zweites Haus anschließen wollten, wurde die Kläranlage schließlich
– nachdem der Sachverständige im wasserrechtlichen Verfahren dies gefordert hatte – über deren Initiative größer dimensioniert und die drei Häuser der Parteien an diese angeschlossen, womit ihre Kapazität erschöpft ist. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass aus den den Parteien jeweils zukommenden Nutzungen der gemeinsamen Kläranlage auf die von ihnen zu tragenden Lasten geschlossen werden könne. Da die Kläranlage die behördlich vorgeschriebene Abwasserentsorgung für die an diese angeschlossenen (Einfamilien-)Häuser der Parteien (mit je einem Drittel ihrer Kapazität) sicherstellen sollte, komme ihr Nutzen zu zwei Dritteln den Antragsgegnern und zu einem Drittel den Antragstellern zu, sodass auch die Lasten in diesem Verhältnis aufzuteilen seien. Ob die an die Kläranlage angeschlossenen Häuser bewohnt würden, spiele für die Kostenaufteilung keine Rolle.Das Erstgericht erachtete den außerstreitigen Rechtsweg als zulässig und sprach aus, dass die Betriebs-, Erhaltungs- und „Reinvestitionskosten“ der Kläranlage, hinsichtlich derer die Erlassung einer gerichtlichen (Benützungs-)Regelung begehrt wurde, von den Antragsgegnern zu zwei Dritteln und von den Antragstellern zu einem Drittel zu tragen seien. Es stellte fest, dass die Streitteile zunächst beabsichtigten, jeweils nur ein (Wohn-)Haus (pro Seite) an die Kläranlage anzuschließen, weshalb die Kläranlage ursprünglich mit einer geringeren Kapazität geplant war. Da die Antragsgegner in weiterer Folge auch ein (damals noch in Planung befindliches) zweites Haus anschließen wollten, wurde die Kläranlage schließlich, – nachdem der Sachverständige im wasserrechtlichen Verfahren dies gefordert hatte – über deren Initiative größer dimensioniert und die drei Häuser der Parteien an diese angeschlossen, womit ihre Kapazität erschöpft ist. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass aus den den Parteien jeweils zukommenden Nutzungen der gemeinsamen Kläranlage auf die von ihnen zu tragenden Lasten geschlossen werden könne. Da die Kläranlage die behördlich vorgeschriebene Abwasserentsorgung für die an diese angeschlossenen (Einfamilien-)Häuser der Parteien (mit je einem Drittel ihrer Kapazität) sicherstellen sollte, komme ihr Nutzen zu zwei Dritteln den Antragsgegnern und zu einem Drittel den Antragstellern zu, sodass auch die Lasten in diesem Verhältnis aufzuteilen seien. Ob die an die Kläranlage angeschlossenen Häuser bewohnt würden, spiele für die Kostenaufteilung keine Rolle.
Das Rekursgericht bejahte ebenfalls die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs und bestätigte die vom Erstgericht vorgenommene Kostenaufteilung. Es begründete dies damit, dass die Kosten einer gemeinsamen Sache trotz gleich großer (Miteigentums-)Anteile an dieser (in Abweichung von dem in § 839 ABGB normierten Grundsatz, wonach die Nutzungen ebenso wie die Lasten nach dem Verhältnis der „Anteile“ aufzuteilen sind) nach dem Verhältnis der Gebrauchsmöglichkeit der einzelnen Teilhaber aufzuteilen seien. Da sich die Parteien durch den Anschluss ihrer drei Häuser an die Kläranlage auf einen von den Miteigentumsanteilen abweichenden Gebrauch geeinigt hätten, habe auch die Aufteilung der mit der Sache (ihrem Gebrauch) verbundenen Lasten entsprechend diesen „tatsächlichen Gebrauchsmöglichkeiten“ zu erfolgen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil weder zur Frage, ob die vorliegende „Abwassergemeinschaft“ eine Rechtsgemeinschaft iSd § 825 ABGB ist und für den vorliegenden Antrag daher (gemäß § 839a ABGB) der außerstreitige Rechtsweg offenstehe, noch dazu, ob der an einer gemeinsamen Sache Mitberechtigte, wenn er (vereinbarungsgemäß) – aufgrund der beschränkten Kapazität dieser Sache – von einer seinem (Miteigentums-)Anteil entsprechenden Nutzung teilweise ausgeschlossen ist, auch die damit verbundenen Lasten nur entsprechend seiner Nutzungsmöglichkeit tragen muss, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.Das Rekursgericht bejahte ebenfalls die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs und bestätigte die vom Erstgericht vorgenommene Kostenaufteilung. Es begründete dies damit, dass die Kosten einer gemeinsamen Sache trotz gleich großer (Miteigentums-)Anteile an dieser (in Abweichung von dem in Paragraph 839, ABGB normierten Grundsatz, wonach die Nutzungen ebenso wie die Lasten nach dem Verhältnis der „Anteile“ aufzuteilen sind) nach dem Verhältnis der Gebrauchsmöglichkeit der einzelnen Teilhaber aufzuteilen seien. Da sich die Parteien durch den Anschluss ihrer drei Häuser an die Kläranlage auf einen von den Miteigentumsanteilen abweichenden Gebrauch geeinigt hätten, habe auch die Aufteilung der mit der Sache (ihrem Gebrauch) verbundenen Lasten entsprechend diesen „tatsächlichen Gebrauchsmöglichkeiten“ zu erfolgen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil weder zur Frage, ob die vorliegende „Abwassergemeinschaft“ eine Rechtsgemeinschaft iSd Paragraph 825, ABGB ist und für den vorliegenden Antrag daher (gemäß Paragraph 839 a, ABGB) der außerstreitige Rechtsweg offenstehe, noch dazu, ob der an einer gemeinsamen Sache Mitberechtigte, wenn er (vereinbarungsgemäß) – aufgrund der beschränkten Kapazität dieser Sache – von einer seinem (Miteigentums-)Anteil entsprechenden Nutzung teilweise ausgeschlossen ist, auch die damit verbundenen Lasten nur entsprechend seiner Nutzungsmöglichkeit tragen muss, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.