[4] Die gegen das Teilurteil erhobene außerordentliche Revision des Beklagten ist nicht zulässig:
[5] 1. Die Auslegung eines Vergleichs stellt – ausgenommen eine (hier nicht vorliegende) klare Fehlbeurteilung (RIS-Justiz RS0113785 [T4]) – keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde (RS0113785; zuletzt 4 Ob 2/21d).
[6] Der Beklagte behauptet, die Vorinstanzen hätten verkannt, dass Dissens vorgelegen, der Vergleich also gar nicht wirksam zustande gekommen sei. Dazu stützt er sich auf die auszugsweise festgestellte Korrespondenz, insbesondere darauf, dass sich nicht „nachvollziehbar interpretieren“ lasse, ob sich das Wort „vergangene“ nur auf die bereits erlegten oder auch auf die Mietzinse seit Beginn des Mietverhältnisses bezogen habe.
[7] Er übergeht (erneut), dass das Erstgericht – nach Einvernahme auch des Beklagten und basierend auf einer ausführlichen (wenn auch nicht zu seinen Gunsten ausfallenden) Beweiswürdigung – ausdrücklich festgestellt hat, dass die Streitteile mit der vergleichsweisen Einigung eine Gesamtbereinigung ihrer Angelegenheiten herbeiführen wollten, die auch die Mieteinnahmen vor dem Erlagsverfahren umfassten; sie hätten sich konkret auf die Bezahlung von 50 % der gesamten Mieteinnahmen vom Beginn des Mietvertrags bis zu dessen Ende geeinigt; ihnen und ihren Parteienvertretern sei „zu jeder Zeit“ bewusst gewesen, dass auch die Mieteinnahmen im Zeitraum vor Klagseinbringung und Erlag von den Vergleichsgesprächen umfasst waren. Das Berufungsgericht hat auf diese eindeutigen Feststellungen verwiesen und ausgeführt, es sei – soweit im Schriftlichen die Formulierung vergangene Mietzinse verwendet worden sei – auch dem Beklagten bei Abschluss des Vergleichs bewusst gewesen, dass er die gesamten Mieteinkünfte über den gesamten Mietvertragszeitraum zu 50 % an die Kläger zu leisten habe und der Ausfolgung von 50 % der bereits hinterlegten Mieten zustimmen müsse; der objektive Erklärungswert der (im Schriftlichen verwendeten) Formulierung „vergangene“ sei damit nicht zweideutig.
[8] Der Revisionswerber setzt sich mit dieser Argumentation gar nicht näher auseinander, sondern erörtert weiterhin unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten der auszugsweise wiedergegebenen Korrespondenz. Damit gelingt es ihm nicht, eine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Dies umso weniger als sich ein Missverständnis über die Willenserklärung der anderen Partei den Feststellungen gerade nicht entnehmen lässt.
[9] 2. Die weiteren Überlegungen in der Revision (zu einem angeblichen Verzicht auf die vor Beginn des Erlagsverfahrens vom Beklagten vereinnahmten Mietzinse und dazu, dass diese nicht von der Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasst seien) gehen schon allein deshalb fehl, weil nur die (Zustimmung zur Ausfolgung der) bereits erlegten Mietzinse Gegenstand des Teilurteils – und damit des Revisionsverfahrens – sind.
[10] 3. Einer weitergehenden Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). [10] 3. Einer weitergehenden Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).