Nur der Rekurs der erstbeklagten Partei ist berechtigt. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 20. Jänner 1988, 1 Ob 56/87, ausgeführt hat, kann die in der Entscheidung EvBl. 1966/257 ausgesprochene Rechtsansicht, die Rechtsbeziehungen zwischen dem auf Grund eines gerichtlichen Anhaltungsbeschlusses in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesenen Patienten und dem Rechtsträger der Anstalt seien der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen, nicht aufrechterhalten werden. Krankenanstaltspfleglinge, die zwangsweise angehalten werden, stehen in keinem privatrechtlichen Verhältnis zur Krankenanstalt und zu den sie betreuenden Ärzten und Pflegepersonen. Diese sind vielmehr Organe des Rechtsträgers Bund (Artikel 10 Abs. 1 Z 7 und Z 12 B-VG; Loebenstein-Kaniak AHG2 102; Radner-Haslinger-Reinberg, Krankenanstaltenrecht 87, 94). Das Gesetz stellt hinlänglich klar, daß nicht nur die Bewilligung der Anhaltung und die Aufnahme in die Anstalt, sondern auch die Anhaltung selbst Zwangsmaßnahmen sind, die einem Privaten niemals zustünden und daher der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind. Die §§ 49 ff KAG sprechen auch nicht nur von zwangsweiser Aufnahme in die Anstalten, sondern von zwangsweiser Anhaltung. Die Einweisung und Anhaltung in einer Anstalt auf Grund eines amtsärztlichen Pareres oder auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses im Anhaltungsverfahren bzw. Pflegschaftsverfahren bewirkt eine rechtsmäßige Haft des Pfleglings im Sinn des Art. 5 Abs. 1 lit e MRK. Jedes Verhalten der Organe des Gerichtes, der Verwaltungsbehörde oder der Krankenanstalt von der Einweisung des Pfleglings in die Krankenanstalt für Geisteskranke bis zur Entlassung muß dann aber in Vollziehung der Gesetze erfolgen. Rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der beteiligten Organe führt demnach zur Amtshaftung. Auch die Heilbehandlung eines zwangsweise Angehaltenen erfolgt nicht im Rahmen einer zwischen dem aufgenommenen Pflegling und dem Träger der Krankenanstalt bestehenden privatrechtlichen Beziehung. Sie steht vielmehr mit der hoheitlich verfügten Anhaltung in untrennbarem Zusammenhang. Ähnlich der ärztlichen Betreuung eines Strafgefangenen (§§ 66 ff, insbesondere § 69 StVG) gehört auch die ärztliche Betreuung des zwangsweise Angehaltenen zur Hoheitsverwaltung. Auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Ärzten und des Pflegepersonals bei der Zwangsbehandlung kann demnach nur zur Amtshaftung führen. Wurden aber die Ärzte und das Pflegepersonal des Landesnervenkrankenhauses Hall in Tirol funktionell ausschließlich für den Rechtsträger Bund tätig und liegen privatrechtliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei nicht vor, ist das gegen die beklagte Partei aus den Rechtsgründen der Amtshaftung und des Behandlungsvertrages erhobene Begehren verfehlt. In Abänderung des Aufhebungsbeschlusses ist die Entscheidung des Erstgerichtes, wenn auch aus anderen Gründen wiederherzustellen. Die zweitbeklagte Partei wendete Verjährung aller Ansprüche ein, da der Kläger bereits am 17. Februar 1983 aus der Anhaltung entlassen worden sei. Die zweitbeklagte Partei, die die Verjährung aller Ansprüche des Klägers einwendete, ist für den Beginn der Verjährungsfrist behauptungs- und beweispflichtig (SZ 56/36; SZ 52/186). Der Kläger war zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem letzten Anstaltsaufenthalt (17. Februar 1983) beschränkt entmündigt. Für den Beginn der Verjährungszeit von Personen, die nicht handlungsfähig sind und daher einen gesetzlichen Vetreter haben, ist nicht die Kenntnis des Handlungsunfähigen, sondern, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, die seines gesetzlichen Vertreters maßgebend (VersR 1962, 1163; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu § 1489; vgl. SZ 52/88; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1489; Kreft in BGB-RGRK12 Rz 35 zu § 852; Soergel-Zeuner11 Rz 10 zu § 852 BGB; Schäfer in Staudinger12 Rz 27 zu § 852 BGB). Es kommt daher entgegen den Ausführungen im Rekurs der zweitbeklagten Partei nicht darauf an, daß dem damals handlungsunfähigen Kläger selbst zum Zeitpunkt der letzten Entlassung aus dem Landesnervenkrankenhaus Hall in Tirol sowohl der eingetretene Schaden als auch die Person des Schädigers - bei Amtshaftungsansprüchen genügt Kenntnis eines Organverschuldens (Loebenstein-Kaniak aaO 203) - bekannt war. Da der Kläger damals einen gesetzlichen Vertreter hatte, wäre es Sache der zweitbeklagten Partei gewesen, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß der gesetzliche Vertreter des Klägers damals oder später eine solche Kenntnis besaß. Dies geschah nicht. Ob allfällige Amtshaftungsansprüche des Klägers nach § 2 Abs. 2 AHG ausgeschlossen wären, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Ein solcher Ausschluß kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als Rechtsmittel den Schaden noch abwenden hätten können, was im vorliegenden Fall wohl nur für die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 7. Jänner und 25. Mai 1981 in Betracht käme. Herrschende Auffassung ist, daß die Unterlassung eines Rechtsmittels schuldhaft erfolgt sein muß (SZ 57/172; SZ 55/190 ua; Loebenstein-Kaniak aaO 176; Koziol aaO 382). Entgegen den nicht weiter begründeten Ausführungen des Berufungsgerichtes müßte sich der Kläger grundsätzlich auch eine schuldhafte Unterlassung der Erhebung von Rechtsmitteln durch seinen Beistand, seinem gesetzlichen Vertreter, zurechnen lassen. Das Berufungsgericht will zwischen selbst gewählten und gesetzlichen Vertretern differenzieren; eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung gemäß § 2 Abs. 2 AHG des gewählten Vertreters sei dem Vertretenen zuzurechnen, schuldhafte Obliegenheitsverletzungen des gesetzlichen Vertreters schadeten dem Vertretenen aber nicht. Eine solche Unterscheidung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wohl stehen Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze (§ 21 Abs. 1 ABGB). Dieser besondere Schutz besteht aber im Schutz vor Übervorteilungen im geschäftlichen Verkehr und in der Nicht- oder Minderanrechnung von Verstößen gegen gesetzliche Pflichten (Aicher in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 21; Koziol-Welser8 I 48). Wie § 1313 a ABGB zeigt, wird aber sehr wohl der gesetzliche Vertreter dem Erfüllungsgehilfen gleichgestellt und die Haftung des Vertretenen im rechtsgeschäftlichen Verkehr auch für Verhalten seines gesetzlichen Vertreters normiert, Übernimmt der gesetzliche Vertreter eine Aufgabe, die dem Vertretenen, weil zu seinem Pflichtenkreis gehörig, selbst obläge, treffen den Vertretenen die Folgen einer dem gesetzlichen Vertreter schuldhaft unterlaufenen Obliegenheitsverletzung. Bei vergleichbarer Rechtslage in (§ 839 Abs. 3 BGB) vertritt die deutsche Rechtsprechung und Lehre einhellig den Standpunkt, daß der Vertretene für die verschuldete Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels durch seinen gesetzlichen Vertreter einzustehen habe (!BGHZ 33, 136, 141 ua. ;Nur der Rekurs der erstbeklagten Partei ist berechtigt. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 20. Jänner 1988, 1 Ob 56/87, ausgeführt hat, kann die in der Entscheidung EvBl. 1966/257 ausgesprochene Rechtsansicht, die Rechtsbeziehungen zwischen dem auf Grund eines gerichtlichen Anhaltungsbeschlusses in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesenen Patienten und dem Rechtsträger der Anstalt seien der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen, nicht aufrechterhalten werden. Krankenanstaltspfleglinge, die zwangsweise angehalten werden, stehen in keinem privatrechtlichen Verhältnis zur Krankenanstalt und zu den sie betreuenden Ärzten und Pflegepersonen. Diese sind vielmehr Organe des Rechtsträgers Bund (Artikel 10 Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 12, B-VG; Loebenstein-Kaniak AHG2 102; Radner-Haslinger-Reinberg, Krankenanstaltenrecht 87, 94). Das Gesetz stellt hinlänglich klar, daß nicht nur die Bewilligung der Anhaltung und die Aufnahme in die Anstalt, sondern auch die Anhaltung selbst Zwangsmaßnahmen sind, die einem Privaten niemals zustünden und daher der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind. Die Paragraphen 49, ff KAG sprechen auch nicht nur von zwangsweiser Aufnahme in die Anstalten, sondern von zwangsweiser Anhaltung. Die Einweisung und Anhaltung in einer Anstalt auf Grund eines amtsärztlichen Pareres oder auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses im Anhaltungsverfahren bzw. Pflegschaftsverfahren bewirkt eine rechtsmäßige Haft des Pfleglings im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, Litera e, MRK. Jedes Verhalten der Organe des Gerichtes, der Verwaltungsbehörde oder der Krankenanstalt von der Einweisung des Pfleglings in die Krankenanstalt für Geisteskranke bis zur Entlassung muß dann aber in Vollziehung der Gesetze erfolgen. Rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der beteiligten Organe führt demnach zur Amtshaftung. Auch die Heilbehandlung eines zwangsweise Angehaltenen erfolgt nicht im Rahmen einer zwischen dem aufgenommenen Pflegling und dem Träger der Krankenanstalt bestehenden privatrechtlichen Beziehung. Sie steht vielmehr mit der hoheitlich verfügten Anhaltung in untrennbarem Zusammenhang. Ähnlich der ärztlichen Betreuung eines Strafgefangenen (Paragraphen 66, ff, insbesondere Paragraph 69, StVG) gehört auch die ärztliche Betreuung des zwangsweise Angehaltenen zur Hoheitsverwaltung. Auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Ärzten und des Pflegepersonals bei der Zwangsbehandlung kann demnach nur zur Amtshaftung führen. Wurden aber die Ärzte und das Pflegepersonal des Landesnervenkrankenhauses Hall in Tirol funktionell ausschließlich für den Rechtsträger Bund tätig und liegen privatrechtliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei nicht vor, ist das gegen die beklagte Partei aus den Rechtsgründen der Amtshaftung und des Behandlungsvertrages erhobene Begehren verfehlt. In Abänderung des Aufhebungsbeschlusses ist die Entscheidung des Erstgerichtes, wenn auch aus anderen Gründen wiederherzustellen. Die zweitbeklagte Partei wendete Verjährung aller Ansprüche ein, da der Kläger bereits am 17. Februar 1983 aus der Anhaltung entlassen worden sei. Die zweitbeklagte Partei, die die Verjährung aller Ansprüche des Klägers einwendete, ist für den Beginn der Verjährungsfrist behauptungs- und beweispflichtig (SZ 56/36; SZ 52/186). Der Kläger war zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem letzten Anstaltsaufenthalt (17. Februar 1983) beschränkt entmündigt. Für den Beginn der Verjährungszeit von Personen, die nicht handlungsfähig sind und daher einen gesetzlichen Vetreter haben, ist nicht die Kenntnis des Handlungsunfähigen, sondern, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, die seines gesetzlichen Vertreters maßgebend (VersR 1962, 1163; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1489,; vergleiche SZ 52/88; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1489,; Kreft in BGB-RGRK12 Rz 35 zu Paragraph 852,; Soergel-Zeuner11 Rz 10 zu Paragraph 852, BGB; Schäfer in Staudinger12 Rz 27 zu Paragraph 852, BGB). Es kommt daher entgegen den Ausführungen im Rekurs der zweitbeklagten Partei nicht darauf an, daß dem damals handlungsunfähigen Kläger selbst zum Zeitpunkt der letzten Entlassung aus dem Landesnervenkrankenhaus Hall in Tirol sowohl der eingetretene Schaden als auch die Person des Schädigers - bei Amtshaftungsansprüchen genügt Kenntnis eines Organverschuldens (Loebenstein-Kaniak aaO 203) - bekannt war. Da der Kläger damals einen gesetzlichen Vertreter hatte, wäre es Sache der zweitbeklagten Partei gewesen, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß der gesetzliche Vertreter des Klägers damals oder später eine solche Kenntnis besaß. Dies geschah nicht. Ob allfällige Amtshaftungsansprüche des Klägers nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG ausgeschlossen wären, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Ein solcher Ausschluß kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als Rechtsmittel den Schaden noch abwenden hätten können, was im vorliegenden Fall wohl nur für die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 7. Jänner und 25. Mai 1981 in Betracht käme. Herrschende Auffassung ist, daß die Unterlassung eines Rechtsmittels schuldhaft erfolgt sein muß (SZ 57/172; SZ 55/190 ua; Loebenstein-Kaniak aaO 176; Koziol aaO 382). Entgegen den nicht weiter begründeten Ausführungen des Berufungsgerichtes müßte sich der Kläger grundsätzlich auch eine schuldhafte Unterlassung der Erhebung von Rechtsmitteln durch seinen Beistand, seinem gesetzlichen Vertreter, zurechnen lassen. Das Berufungsgericht will zwischen selbst gewählten und gesetzlichen Vertretern differenzieren; eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG des gewählten Vertreters sei dem Vertretenen zuzurechnen, schuldhafte Obliegenheitsverletzungen des gesetzlichen Vertreters schadeten dem Vertretenen aber nicht. Eine solche Unterscheidung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wohl stehen Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze (Paragraph 21, Absatz eins, ABGB). Dieser besondere Schutz besteht aber im Schutz vor Übervorteilungen im geschäftlichen Verkehr und in der Nicht- oder Minderanrechnung von Verstößen gegen gesetzliche Pflichten (Aicher in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 21,; Koziol-Welser8 römisch eins 48). Wie Paragraph 1313, a ABGB zeigt, wird aber sehr wohl der gesetzliche Vertreter dem Erfüllungsgehilfen gleichgestellt und die Haftung des Vertretenen im rechtsgeschäftlichen Verkehr auch für Verhalten seines gesetzlichen Vertreters normiert, Übernimmt der gesetzliche Vertreter eine Aufgabe, die dem Vertretenen, weil zu seinem Pflichtenkreis gehörig, selbst obläge, treffen den Vertretenen die Folgen einer dem gesetzlichen Vertreter schuldhaft unterlaufenen Obliegenheitsverletzung. Bei vergleichbarer Rechtslage in (Paragraph 839, Absatz 3, BGB) vertritt die deutsche Rechtsprechung und Lehre einhellig den Standpunkt, daß der Vertretene für die verschuldete Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels durch seinen gesetzlichen Vertreter einzustehen habe (!BGHZ 33, 136, 141 ua. ;
Thomas in Palandt47 978; Papier in Münchener
Kommentar2 Rz 290 zu § 839 BGB; Kreft in BGB-RGRK12 Rz 536 zu § 839;Kommentar2 Rz 290 zu Paragraph 839, BGB; Kreft in BGB-RGRK12 Rz 536 zu Paragraph 839,;
Schäfer in Staudinger12 Rz 474 zu § 839 BGB; vgl. Bender, Staatshaftungsrecht Rz 614, 634). Dies hat auch für den österreichischen Rechtsbereich, in dem auch sonst für das Zurechnungsproblem nicht zwischen gewählten und gesetzlichen Vertretern unterschieden wird, zu gelten. Es wird daher zu prüfen sein, ob dem gesetzlichen Vertreter des Klägers eine schuldhafte Unterlassung der Erhebung von Rechtsmitteln zur Last fällt. Dafür, daß zwischen dem Kläger und dem Beistand eine Interessenkollision bestanden hätte (vgl. SZ 53/136), fehlt bisher jeder Anhaltspunkt. Ein Verschulden kann jedoch bereits verneint werden, als Unterlassungen des Klägers selbst zu beurteilen wären. Dem Kläger stand zwar persönlich ein selbständiges Rekursrecht sowohl gegen die Beschlüsse des Anhaltegerichtes nach § 22 EntmO (§ 24 EntmO) als auch nach seiner beschränkten Entmündigung, weil eine erhebliche Verletzung seiner Interessen dadurch zu besorgen war (NZ 1971, 28; JBl. 1970, 206 ua), gegen Beschlüsse des Pflegschaftsgerichtes nach § 23 EntmO zu; der Oberste Gerichtshof sprach aber schon aus, daß in der Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels durch einen beschränkt Entmündigten grundsätzlich ein Verschulden im Sinn des § 2 Abs. 2 AHG nicht erblickt werden kann (1 Ob 47/81). Dies hat auch für die Beurteilung der Unterlassung von Rechtsmitteln zwangsweise Angehaltener gegen den Anhaltungsbeschluß zu gelten. Daß der Kläger selbst gegen diese Beschlüsse keinen Rekurs erhob, kann daher nicht zum Verlust der von ihm behaupteten Amtshaftungsansprüche geführt haben.Schäfer in Staudinger12 Rz 474 zu Paragraph 839, BGB; vergleiche Bender, Staatshaftungsrecht Rz 614, 634). Dies hat auch für den österreichischen Rechtsbereich, in dem auch sonst für das Zurechnungsproblem nicht zwischen gewählten und gesetzlichen Vertretern unterschieden wird, zu gelten. Es wird daher zu prüfen sein, ob dem gesetzlichen Vertreter des Klägers eine schuldhafte Unterlassung der Erhebung von Rechtsmitteln zur Last fällt. Dafür, daß zwischen dem Kläger und dem Beistand eine Interessenkollision bestanden hätte vergleiche SZ 53/136), fehlt bisher jeder Anhaltspunkt. Ein Verschulden kann jedoch bereits verneint werden, als Unterlassungen des Klägers selbst zu beurteilen wären. Dem Kläger stand zwar persönlich ein selbständiges Rekursrecht sowohl gegen die Beschlüsse des Anhaltegerichtes nach Paragraph 22, EntmO (Paragraph 24, EntmO) als auch nach seiner beschränkten Entmündigung, weil eine erhebliche Verletzung seiner Interessen dadurch zu besorgen war (NZ 1971, 28; JBl. 1970, 206 ua), gegen Beschlüsse des Pflegschaftsgerichtes nach Paragraph 23, EntmO zu; der Oberste Gerichtshof sprach aber schon aus, daß in der Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels durch einen beschränkt Entmündigten grundsätzlich ein Verschulden im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht erblickt werden kann (1 Ob 47/81). Dies hat auch für die Beurteilung der Unterlassung von Rechtsmitteln zwangsweise Angehaltener gegen den Anhaltungsbeschluß zu gelten. Daß der Kläger selbst gegen diese Beschlüsse keinen Rekurs erhob, kann daher nicht zum Verlust der von ihm behaupteten Amtshaftungsansprüche geführt haben.
Dem Rekurs der zweitbeklagten Partei ist nicht Folge zu geben; das Erstgericht wird zu prüfen haben, ob Amtshaftungsansprüche, bei denen nach § 2 Abs. 2 AHG kein Anspruchsverlust eintrat, zu Recht bestehen.Dem Rekurs der zweitbeklagten Partei ist nicht Folge zu geben; das Erstgericht wird zu prüfen haben, ob Amtshaftungsansprüche, bei denen nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG kein Anspruchsverlust eintrat, zu Recht bestehen.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf §§ 41, 50 bzw. § 41 ZPO und §§ 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraphen 41, 50, bzw. Paragraph 41, ZPO und Paragraphen 50, 52, ZPO.