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Entscheidung 1 Ob 13/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob13/92

Entscheidungsdatum

24.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Balthasar M*****, vertreten durch Dr. Peter Riedmann und Dr. G. Heinz Waldmüller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Maria B*****, und 2. Josef B*****, beide vertreten durch Dr. Anton Schiessling, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen Unterlassung infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18. Dezember 1991, GZ 2 a R 555/91-18, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 26. Juli 1991, GZ 3 C 707/90-12, und das ihm vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung als nicht aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der berufungsgerichtliche Beschluss wird aufgehoben und dem Gericht zweiter Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Unterlassung des Aufstauens des von seinem Grundstück 467/2 talwärts fließenden Wassers an der Grenze zu den Grundstücken 467/1 und 482, alle KG A*****, durch Aufschüttung einer Wegtrasse. Der Zweitbeklagte habe mit Genehmigung der Erstbeklagten auf den ihr gehörigen Grundstücken 467/1 und 482 durch Aufschüttung von Erdmaterial bis auf eine Höhe von etwa 3 m einen Weg angelegt. Dadurch werde der natürliche Wasserabfluss auf dem Grundstück des Klägers unterbunden, so dass es zu dessen Vernässung und damit zur Beeinträchtigung dessen Bodennutzung in diesem Bereich komme. Das Wasser werde von der Böschung der Wegtrasse auf dem Grundstück der Erstbeklagten zurückgestaut, was eine unzulässige Immission darstelle.

Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, die Erstbeklagte sei nicht Eigentümerin eines Grundstückes 482. Im Zuge der Wegherstellung seien zur Wasserableitung Betonrohre eingelegt worden, so dass das Wasser von der Weganlage auf das Grundstück des Klägers nicht zurückgestaut werde und es daher auch deshalb zu keiner Vernässung bzw Verschlechterung der Bodenqualität des Grundstücks des Klägers gekommen sei. Der Zweitbeklagte habe bei Anlegung des Weges nicht mitgearbeitet. Das Unterlassungsbegehren sei verfehlt, weil die Unterlassung von Handlungen begehrt werde, die die Beklagten ohnedies nicht mehr vornehmen würden; der Weg sei nämlich schon 1987 fertiggestellt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Klage sei der Sache nach auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützt. Das nachbarrechtliche Unterlassungsbegehren könne sowohl gegen den Eigentümer des Grundstückes, von dem die Immissionen ausgehen, als auch gegen den für diese unmittelbar verantwortlichen Störer gerichtet werden. Nun sei erwiesen, dass die Vernässung des Grundstückes des Klägers nicht durch den Weg hervorgerufen werde, sondern sich die festgestellte Wasserlache im Bereich zwischen diesem Grundstück und einem anderen Grundstück gebildet habe. Das Klagebegehren sei, soweit es gegen die Erstbeklagte gerichtet sei, schon deshalb abzuweisen; da der Zweitbeklagte die Wegerrichtung nicht in Auftrag gegeben habe und mit diesen Arbeiten auch nicht „wesentlich“ befasst gewesen sei, sei das Klagebegehren auch gegen ihn abzuweisen.

Aus Anlass der Berufung des Klägers hob das Gericht zweiter Instanz dieses Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sei vom Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus von den Klagebehauptungen auszugehen. Werde mit der Klage ein dem Privatrecht angehörender Anspruch geltend gemacht, sei gemäß Paragraph eins, JN, sofern nicht die Sache durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen wird, der ordentliche Rechtsweg zulässig. Im vorliegenden Fall sei die Klage jedoch Beschwerde nach Paragraph 39, WRG. Danach sei unter anderem der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf der Gewässer zum Nachteil des oberen Grundstückes zu ändern. Nach den Klagsbehauptungen hätten die Beklagten den natürlichen Abfluss dadurch verändert, dass sie auf dem Grundstück der Erstbeklagten eine Wegtrasse aufgeschüttet hätten. Der Kläger habe nicht geltend gemacht, dass sich die Beklagten ein Recht zur Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse anmaßten; demgemäß sei die Klage auch nicht auf Feststellung des Nichtbestehens eines solchen Rechtes, sondern vielmehr lediglich auf Beseitigung der nachteiligen Wirkung der Änderung gerichtet. Das Begehren gehe somit über die dem Kläger nach dem Wasserrechtsgesetz zustehenden Möglichkeiten nicht hinaus. Nach Paragraph 138, WRG sei, wer das Wasserrechtsgesetz übertreten hat, von der Wasserrechtsbehörde zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung auf seine Kosten zu verhalten, wenn das der Gefährdete oder Verletzte verlange. Außerdem wären nach Paragraph 137, WRG auch entsprechende Strafen zu verhängen. Für derartige Beschwerden sei die Wasserrechtsbehörde zuständig. Der Rechtsweg sei demnach unzulässig.

Der von den Beklagten gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist zulässig, ohne dass es einer Ergänzung der Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch bedürfte, weil Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof anfechtbar sind (Stohanzl, ZPO14 [1990] Paragraph 519, Anmerkung 4, ); ebenso ist den Beklagten, die in erster Instanz eine Sachentscheidung zu ihren Gunsten erwirkt haben, das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Beschlusses der zweiten Instanz zuzubilligen, mit dem die Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (MietSlg 35.794; EFSlg 41.813 ua). Der Rekurs ist aber auch berechtigt.

Das Gericht zweiter Instanz hat die Rechtswegzulässigkeit von Amts wegen geprüft und verneint, weil das Klagebegehren seiner Auffassung nach inhaltlich nicht über eine Beschwerde nach Paragraph 39, WRG hinausgehe über die jedoch die Wasserrechtsbehörde zu befinden habe. Mit Recht wenden sich die Beklagten gegen diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes:

Rechtliche Beurteilung

Für die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit sind ausschließlich die Behauptungen des Klägers von Bedeutung. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruches, wie sie sich aus dem Klagebegehren und dem vom Kläger vorgebrachten Sachverhalt ergibt (JBl 1990, 450; SZ 51/183 ua). Der Kläger begehrt die Unterlassung des Aufstauens des von seinem Grundstück talwärts - also in Richtung der Grundstücke der Erstbeklagten - fließenden Wassers durch Aufschüttung einer Wegtrasse und brachte hiezu unter anderem vor, das (Oberflächen-)Wasser werde durch die seinem Grundstück zugekehrte Böschung der vom Zweitbeklagten aufgeschütteten Wegtrasse auf sein Grundstück zurückgestaut; diese Vorgangsweise sei eine unzulässige Immission. Er beruft sich somit der Sache nach zur Stützung seines Untersagungsanspruches auf eine - ohne besonderen Rechtstitel gemäß Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB unzulässige - umittelbare Zuleitung. Dieser Anspruch wurzelt im Nachbarrecht.

Streitigkeiten aufgrund nachbarrechtlicher Untersagungs- bzw Ausgleichsansprüche sind bürgerliche Rechtssachen, die im Zweifel vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind (Paragraph eins, JN); das gilt vor allem auch für Klagen, mit denen die Änderung von Wasserverhältnissen (SZ 53/38 ua) oder - wie letztlich im vorliegenden Fall - die Zuleitung von Niederschlagswasser (SZ 46/82 ua) abgewehrt werden soll; auch der Rückstau des talwärts fließenden Oberflächenwassers auf das Grundstück des Oberliegers durch Anlegung einer dammartigen Wegtrasse durch den Unterlieger ist als solche Zuleitung zu beurteilen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen in den Gesetzen, die solches bezwecken, klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden (JBl 1990, 450; SZ 59/107 ua); eine nur durch ausdehnende Auslegung des Gesetzes zu gewinnende Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist angesichts Paragraph eins, JN nicht zu rechtfertigen (SZ 49/128 ua).

Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung, mit der es die Rechtswegzulässigkeit verneinte, auf Paragraph 39, WRG, übersieht dabei jedoch, dass im Anwendungsbereich dieser Bestimmung eine konkurrierende Zuständigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und der Wasserrechtsbehörde besteht. Deren Kognition erstreckt sich dabei vor allem auf Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nach Paragraph 138, WRG bzw die Durchführung von Strafverfahren nach Paragraph 137, dieses Gesetzes, dagegen fällt die aus dem Titel der Besitzstörung erhobene oder auf Freiheit von einer Dienstbarkeit gerichtete Klage ebenso in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wie die aus dem Nachbarrecht abgeleiteten Ansprüche sowie die Ansprüche auf Schadenersatz (MietSlg 34.655; SZ 49/7 ua; Krzizek, Komm RG, 388; Rossmann, WRG [1990], 115; Pimmer in Schwimann, ABGB Paragraph 364, Rz 65). Demgemäß kann derselbe Konflikt Gegenstand eines wasserrechtlichen und eines gerichtlichen Verfahrens sein, was vor allem in Fällen zutreffen kann, in welchen der Grundeigentümer - wie im vorliegenden Fall - durch eine eigenmächtige Neuerung beschwert zu sein behauptet (EvBl 1972/204 ua).

Hat der Kläger, wie schon erörtert, sein Untersagungsbegehren auf unzulässige Immissionen gestützt, kann die Rechtswegzulässigkeit nicht einfach deshalb verneint werden, weil der Oberlieger gemäß den Paragraphen 39 und 138 WRG wegen dieser Vorgangsweise des Unterliegers auch das Einschreiten der Wasserrechtsbehörde veranlassen könnte.

In Stattgebung des Rekurses der Beklagten ist daher der berufungsgerichtliche Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zweiter Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, das von dem von ihm gebrauchten Zurückweisungsgrund im fortgesetzten Verfahren Abstand zu nehmen haben wird. Das Gericht zweiter Instanz wird vielmehr in der Sache zu befinden und über die Berufung somit meritorisch abzusprechen haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E29156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00013.92.0424.000

Im RIS seit

01.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Dokumentnummer

JJT_19920424_OGH0002_0010OB00013_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011732 Rechtssatz 06.10.1931Zivilrecht
Für eine Klage, die die Abwehr solcher rechtswidriger Handlungen des Beklagten begehrt, durch die sich dieser die Dienstbarkeit, von seinem Grunde Niederschlagswasser auf den Grund des Klägers abzuleiten, anmaßt, ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.
RS0012045 Rechtssatz 05.09.1973Zivilrecht
Die Entscheidung über eine Negatorienklage, die der Abwehr von Änderungen der Wasserverhältnisse als Eingriff in das Eigentum (Fruchtgenußrecht) dient, steht jedenfalls den ordentlichen Gerichten zu (SZ 13/216; SZ 19/155; SZ 36/164; 1 Ob 69/66, 1 Ob 83/70).
RS0045474 Rechtssatz 13.11.1969Zivilrecht
Soll von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme geschaffen werden, muss sie in dem hiefür erforderlichen "besonderen Gesetz" klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer …
RS0045718 Rechtssatz 07.09.1971Zivilrecht
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den Klagsbehauptungen auszugehen. Maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruches. Es kommt auf den Inhalt und nicht auf den bloßen Wortlaut des Begehrens, aber auch nicht darauf an, ob es …
RS0045909 Rechtssatz 24.04.1992Zivilrecht
Im Anwendungsbereich des § 39 WRG besteht eine konkurrierende Zuständigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und der Wasserrechtsbehörde. Deren Kognition erstreckt sich dabei vor allem auf Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nach § 138 WRG bzw die Dur …
RS0046092 Rechtssatz 11.11.1971Zivilrecht
Es ist möglich, daß der gleiche Rechtsstreit Gegenstand eines wasserrechtlichen und eines gerichtlichen Verfahrens wird; ein solcher Fall ist ua dann gegeben, wenn sich ein Grundeigentümer oder ein Wasserberechtigter durch eine eigenmächtige Neuerung beschw …