Begründung:
Die Kläger begehrten von der beklagten Partei insgesamt S 2,137.077 samt Zinsen an Schadenersatz und brachten dazu im Wesentlichen vor, dass ihnen für gewisse Abschnitte eines Flusses Fischereirechte zustünden. Im Zusammenhang mit dem Umbau der Wehranlage einer Wasserkraftanlage habe die beklagte Partei die Entleerung des Staubeckens nicht entsprechend dem Bescheid der Wasserrechtsbehörde durchgeführt. Dadurch seien erhebliche schlammhaltige Wassermassen in den Fluss gekommen, was unter anderem zu einem Fischsterben und zu einer Zerstörung von Laichplätzen geführt habe.
Die beklagte Partei wendete vor allem die mangelnde Aktivlegitimation der Kläger mit der Begründung ein, dass diesen keine Fischereirechte zustünden. Solche könnten auch dann, wenn ein Fischereirecht als offenkundige Dienstbarkeit bereits existiere, ausschließlich durch Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Grundstücks erworben werden. Mit der Begründung, dass die Frage, ob den Klägern Fischereirechte zustünden, für die Entscheidung des Gerichts präjudiziell sei, stellte die beklagte Partei einen Zwischenantrag auf Feststellung, dass den Klägern keine Fischereirechte an diesem Fluss zukämen.
Die Kläger beantragten, den Zwischenantrag auf Feststellung zurückzuweisen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen; bei Stattgebung des Klagebegehrens wäre festgestellt, dass den Klägern die Berechtigung zum Fischfang zusteht.
Mit seinem Zwischenurteil stellte das Erstgericht fest, dass den Klägern kein Fischereirecht an dem Fluss zukomme. Der Zwischenantrag auf Feststellung sei zulässig, weil die Frage, ob den Klägern ein Fischereirecht zukommt, sowohl für den vorliegenden Rechtsstreit als auch für zukünftige Streitigkeiten präjudiziell sei. Die Kläger seien zwar als "Fischereiberechtigte" im Vormerkblatt für den Fischereikataster für das Land Kärnten eingetragen. Dieser Kataster wirke jedoch keinesfalls konstitutiv. Da keiner der Kläger die grundbücherliche Eintragung seines Fischereirechts für sich in Anspruch nehmen könne, fehle ihnen - unabhängig von einem möglicherweise bestehenden Titel - der zwingend vorgeschriebene Modus zum Erwerb von Fischereirechten.
Das Berufungsgericht wies infolge Berufung der Kläger in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den Zwischenantrag auf Feststellung zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht mit Rechtskraftwirkung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Fischereirechts abgesprochen werden könne, weil Verpflichteter aus einer entsprechenden Dienstbarkeit der Kläger ausschließlich die Republik Österreich als Eigentümerin des öffentlichen Gewässers wäre. Die Frage der Anspruchsberechtigung der Kläger als dinglich Berechtigte (Fischereiberechtigte) stelle eine Vorfrage dar, die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu lösen sei, jedoch wegen Fehlens der für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung notwendigen Voraussetzungen nicht zum Gegenstand einer selbständigen Entscheidung gemacht werden könne.
Der Rekurs der beklagten Partei ist - entgegen der Auffassung der Kläger - jedenfalls zulässig, weil § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf die Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrags durch das Berufungsgericht sinngemäß anzuwenden ist (SZ 29/2, ZfRV 1996, 123, Fasching, Lehrbuch2 Rz 1085, Rechberger/Frauenberger in Rechberger2, Rz 8 zu § 236 ZPO, Kodek in Rechberger2, Rz 3 zu § 519 ZPO). Er ist auch berechtigt.Der Rekurs der beklagten Partei ist - entgegen der Auffassung der Kläger - jedenfalls zulässig, weil Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf die Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrags durch das Berufungsgericht sinngemäß anzuwenden ist (SZ 29/2, ZfRV 1996, 123, Fasching, Lehrbuch2 Rz 1085, Rechberger/Frauenberger in Rechberger2, Rz 8 zu Paragraph 236, ZPO, Kodek in Rechberger2, Rz 3 zu Paragraph 519, ZPO). Er ist auch berechtigt.