Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber macht als Verfahrensmangel geltend, dass weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht die Frage der Passivlegitimation der Beklagten erörtert hätten. Diese ergebe sich im Übrigen - entgegen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts - aus der herrschenden Rechtsprechung, insbesondere aus 8 Ob 631/90. Weiters ist der Kläger der Ansicht, dass auch für den Fall einer Gesamtrechtsnachfolge - im gegenständlichen Fall einer Verschmelzung - sein Aufgriffsrecht bzw die Zustimmungspflicht der Gesellschaft zu dieser Vermögensübertragung schlagend geworden wäre; durch die Missachtung dieser gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen seien diese Vermögensübertragungen - die Verschmelzung der B***** AG in die B***** SE - nichtig, womit in weiterer Konsequenz auch der Klage stattzugeben gewesen wäre, da die B***** SE tatsächlich nicht Gesellschafterin der Beklagten sei.
Der Kläger stützt seine zuletzt wiedergegebene Rechtsmeinung im Wesentlichen auf Fantur-Zehetner in ecolex 2000, 428, 506. Diese Autoren beziehen sich in erster Linie auf eine Übertragung im Weg der Einzelrechtsnachfolge. Das folgt schon daraus, dass sie die Übertragung durch partielle Gesamtrechtsnachfolge mittels Spaltung unter Umgehungsgesichtspunkten prüfen. Für den Fall einer Abspaltung erwägen sie tatsächlich die Unwirksamkeit des Rechtsübergangs. Erlischt allerdings der übertragende Rechtsträger, was bei einer Aufspaltung der Fall ist, kommen auch sie zum Ergebnis, dass die Rechtsnachfolge (auch) den vinkulierten Geschäftsanteil erfasse und nur Schadenersatzansprüche bestehen könnten (aaO 512). Um so mehr muss das für eine vollständige Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung gelten.
Bereits das Berufungsgericht zeigte zutreffend die herrschende Auffassung im Schrifttum auf, wonach die Vinkulierung der Übertragung kraft Gesamtrechtsnachfolge nicht entgegen stehe, dh die übernehmende Gesellschaft werde Gesellschafterin jener Gesellschaft, an der vor der Verschmelzung die übertragende Gesellschaft beteiligt war; das Zustimmungsrecht des außen stehenden Dritten (der betroffenen Gesellschaft) werde zurückgedrängt, wenngleich dadurch die übernehmende Gesellschaft uU als unerwünschtes Mitglied gegen den Willen der anderen Gesellschafter in den Gesellschafterkreis jener dritten Gesellschaft eintrete (siehe insbesondere Kalss, Handkommentar zur Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung, Rz 14 zu § 99 GmbHG). Ebenso wird zu § 225a AktG und zu § 14 SpaltG vertreten, dass vinkulierte Beteiligungen oder Anteile ohne Zustimmung des jeweils Berechtigten übergehen (Szep in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 225a Rz 21; Kalss aaO, § 14 SpaltG Rz 8). Auch Koppensteiner (GmbHG2 Rz 6a zu § 96) stimmt dem zu, zumal auch die - nicht verbotene - Konzernierung der übertragenden Gesellschaft mittelbar denselben Effekt hätte. Außerdem entstünden praktisch kaum zu bewältigende Probleme.Bereits das Berufungsgericht zeigte zutreffend die herrschende Auffassung im Schrifttum auf, wonach die Vinkulierung der Übertragung kraft Gesamtrechtsnachfolge nicht entgegen stehe, dh die übernehmende Gesellschaft werde Gesellschafterin jener Gesellschaft, an der vor der Verschmelzung die übertragende Gesellschaft beteiligt war; das Zustimmungsrecht des außen stehenden Dritten (der betroffenen Gesellschaft) werde zurückgedrängt, wenngleich dadurch die übernehmende Gesellschaft uU als unerwünschtes Mitglied gegen den Willen der anderen Gesellschafter in den Gesellschafterkreis jener dritten Gesellschaft eintrete (siehe insbesondere Kalss, Handkommentar zur Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung, Rz 14 zu Paragraph 99, GmbHG). Ebenso wird zu Paragraph 225 a, AktG und zu Paragraph 14, SpaltG vertreten, dass vinkulierte Beteiligungen oder Anteile ohne Zustimmung des jeweils Berechtigten übergehen (Szep in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraph 225 a, Rz 21; Kalss aaO, Paragraph 14, SpaltG Rz 8). Auch Koppensteiner (GmbHG2 Rz 6a zu Paragraph 96,) stimmt dem zu, zumal auch die - nicht verbotene - Konzernierung der übertragenden Gesellschaft mittelbar denselben Effekt hätte. Außerdem entstünden praktisch kaum zu bewältigende Probleme.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich jüngst zu 4 Ob 51/07i mit der Frage zu befassen, ob eine Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Verschmelzung, insbesondere in eine Europäische Aktiengesellschaft, als Verfügung über den (vinkulierten) Geschäftsanteil (einer Kommanditgesellschaft) anzusehen sei, die der Zustimmung der anderen Gesellschafter bedürfe. Die Frage wurde für die dort zu beurteilende Beteiligung der verschmolzenen Gesellschaft als Kommanditistin verneint, wobei die genannte Entscheidung - unter ausführlicher Darstellung des Schrifttums - der (oben auszugsweise dargestellten) herrschenden Ansicht folgte, wonach die Gesamtrechtsnachfolge auf Grund der Verschmelzung (auch) vinkulierte Geschäftsanteile erfasse.
Dieser Beurteilung, welche um so mehr auf vinkulierte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zutrifft, folgt auch der erkennende Senat. Die Gesamtrechtsnachfolge auf Grund von Verschmelzung ist daher keine „Abtretung von Geschäftsanteilen" im Sinne von Punkt VII des Gesellschaftsvertrags der Beklagten. Das dort vereinbarte Zustimmungs- bzw. Aufgriffsrecht ist somit für den gegebenen Fall zu verneinen, die Feststellungsklage schon deshalb abzuweisen.Dieser Beurteilung, welche um so mehr auf vinkulierte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zutrifft, folgt auch der erkennende Senat. Die Gesamtrechtsnachfolge auf Grund von Verschmelzung ist daher keine „Abtretung von Geschäftsanteilen" im Sinne von Punkt römisch sieben des Gesellschaftsvertrags der Beklagten. Das dort vereinbarte Zustimmungs- bzw. Aufgriffsrecht ist somit für den gegebenen Fall zu verneinen, die Feststellungsklage schon deshalb abzuweisen.
Ob weitere Gründe - insbesondere im Zusammenhang mit der Passivlegitimation der Beklagten - ebenfalls die Klagsabweisung rechtfertigen würden, kann dahingestellt bleiben. Die vom Revisionswerber geltend gemachte Mangelhaftigkeit des (Berufungs-)Verfahrens wegen mangelnder Erörterung der Frage der Passivlegitimation durch die Vorinstanzen ist aber schon deswegen nicht gegeben, weil von einer „Überraschungsentscheidung" nur dann gesprochen werden könnte, wenn die vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz von keiner der beiden Parteien ins Treffen geführt und damit der Gegenseite keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre (9 ObA 26/89 uva). Im vorliegenden Fall wurde von der Beklagten aber deren fehlende Passivlegitimation bereits in erster Instanz eingewandt.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.