Entscheidung 1 Ob 130/19b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. S***** M*****, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH, Linz, gegen die beklagten Parteien 1. A***** GmbH, *****, und 2. V***** Aktiengesellschaft, *****, Deutschland, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, wegen 25.050 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. April 2019, GZ 6 R 168/18w-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. Oktober 2018, GZ 26 Cg 131/17v-12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage der Revision des Klägers gegen das Urteil des Berufungsgerichts übermittelten die Parteien dem Erstgericht eine gemeinsame Ruhensanzeige.
Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens im Wesentlichen die Rechtswirkung einer Unterbrechung des Verfahrens. Wurde das Rechtsmittel – wie hier – vor Vereinbarung des Ruhens überreicht, hat die schriftliche Ruhensanzeige zur Folge, dass darüber während des Ruhens nicht zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0041994 [T2]) und die Akten dem Erstgericht zurückzustellen sind.Die Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO, wonach noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß Paragraph 168, ZPO hat das Ruhen des Verfahrens im Wesentlichen die Rechtswirkung einer Unterbrechung des Verfahrens. Wurde das Rechtsmittel – wie hier – vor Vereinbarung des Ruhens überreicht, hat die schriftliche Ruhensanzeige zur Folge, dass darüber während des Ruhens nicht zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0041994 [T2]) und die Akten dem Erstgericht zurückzustellen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00130.19B.0829.000
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Dokumentnummer
JJT_20190829_OGH0002_0010OB00130_19B0000_000