Aus der Begründung:
Die zu lösende Rechtsfrage geht dahin, welche Wirkungen die in § 110 ABGB. vorgesehene Wiedervereinigung hat.Die zu lösende Rechtsfrage geht dahin, welche Wirkungen die in Paragraph 110, ABGB. vorgesehene Wiedervereinigung hat.
Da diese Frage aus dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle nicht beantwortet werden kann, muß auf ihren Sinn zurückgegriffen werden. Dieser Sinn ist der, den geschiedenen Ehegatten jederzeit ohne Einhaltung einer Formvorschrift die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu ermöglichen, worunter nicht nur die Wiederaufnahme des ehelichen Lebens, sondern auch die tatsächliche Herbeiführung einer gemeinsamen Haus-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft verstanden wird.
Da die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft die Wirkung einer Eheschließung hat, erlöschen mit der tatsächlichen Wiedervereinigung alle Scheidungsfolgen und alle Vereinbarungen, die die Ehegatten anläßlich der Scheidung für die Zukunft getroffen haben. Daraus folgt, daß auch die anläßlich der Scheidung getroffene Vereinbarung über eine Unterhaltsfestsetzung oder einen etwaigen Unterhaltsverzicht gegenstandslos wird, da sich die Unterhaltsansprüche in der Ehe nur mehr nach § 91 ABGB. richten. Im gegenständlichen Falle haben die Ehegatten L. anläßlich der Scheidung ihr Vermögen geteilt und gegenseitig auf das ihnen zustehende gesetzliche Erbrecht verzichtet.Da die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft die Wirkung einer Eheschließung hat, erlöschen mit der tatsächlichen Wiedervereinigung alle Scheidungsfolgen und alle Vereinbarungen, die die Ehegatten anläßlich der Scheidung für die Zukunft getroffen haben. Daraus folgt, daß auch die anläßlich der Scheidung getroffene Vereinbarung über eine Unterhaltsfestsetzung oder einen etwaigen Unterhaltsverzicht gegenstandslos wird, da sich die Unterhaltsansprüche in der Ehe nur mehr nach Paragraph 91, ABGB. richten. Im gegenständlichen Falle haben die Ehegatten L. anläßlich der Scheidung ihr Vermögen geteilt und gegenseitig auf das ihnen zustehende gesetzliche Erbrecht verzichtet.
Es ist richtig, daß dieser Erbverzicht (§ 551 ABGB.) zwischen den Ehegatten auch während des Bestandes der Ehe wirksam vereinbart werden kann; die Rechtsansicht aber, daß aus diesem Umstand zu schließen ist, daß der anläßlich der Scheidung vereinbarte Erbverzicht durch die Wiedervereinigung nicht außer Kraft tritt, kann nicht geteilt werden.Es ist richtig, daß dieser Erbverzicht (Paragraph 551, ABGB.) zwischen den Ehegatten auch während des Bestandes der Ehe wirksam vereinbart werden kann; die Rechtsansicht aber, daß aus diesem Umstand zu schließen ist, daß der anläßlich der Scheidung vereinbarte Erbverzicht durch die Wiedervereinigung nicht außer Kraft tritt, kann nicht geteilt werden.
Wie aus dem als Dissolutionsvertrag bezeichneten Notariatsakt hervorgeht, wurden zwischen den Ehegatten anläßlich der Scheidung im Sinne des zu dieser Zeit in Geltung stehenden § 105 ABGB. über das Vermögen, den Unterhalt und auch über das Erbrecht Vereinbarungen getroffen. Aus der Textierung dieses Vertrages geht eindeutig hervor, daß es sich um eine Vereinbarung aus Anlaß der Scheidung handelt, womit die Ehegatten für die Zukunft ihre Ansprüche einer Regelung unterwarfen.Wie aus dem als Dissolutionsvertrag bezeichneten Notariatsakt hervorgeht, wurden zwischen den Ehegatten anläßlich der Scheidung im Sinne des zu dieser Zeit in Geltung stehenden Paragraph 105, ABGB. über das Vermögen, den Unterhalt und auch über das Erbrecht Vereinbarungen getroffen. Aus der Textierung dieses Vertrages geht eindeutig hervor, daß es sich um eine Vereinbarung aus Anlaß der Scheidung handelt, womit die Ehegatten für die Zukunft ihre Ansprüche einer Regelung unterwarfen.
Wenn nun die Ehegatten sich wieder vereinigen, so hat diese tatsächlich erfolgte Wiedervereinigung zur Folge, daß die Folgen der Scheidung und daher auch alle Vereinbarungen, die aus Anlaß der Scheidung abgeschlossen wurden, erlöschen.
Wie durch die Wiedervereinigung zwischen den Ehegatten in vermögensrechtlicher Hinsicht die vollen eherechtlichen Beziehungen (z. B. §§ 1238, 1495 ABGB.) wieder in Kraft treten, wie ferner der vereinbarte Unterhaltsverzicht seine Wirksamkeit verliert und dafür der Unterhaltsansspruch nach § 91 ABGB. eintritt, genau so erlischt der anläßlich der Ehescheidung vereinbarte Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht, da dieser Erbverzicht ja auch nur aus Anlaß der Scheidung abgegeben wurde.Wie durch die Wiedervereinigung zwischen den Ehegatten in vermögensrechtlicher Hinsicht die vollen eherechtlichen Beziehungen (z. B. Paragraphen 1238, 1495, ABGB.) wieder in Kraft treten, wie ferner der vereinbarte Unterhaltsverzicht seine Wirksamkeit verliert und dafür der Unterhaltsansspruch nach Paragraph 91, ABGB. eintritt, genau so erlischt der anläßlich der Ehescheidung vereinbarte Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht, da dieser Erbverzicht ja auch nur aus Anlaß der Scheidung abgegeben wurde.
Wenn in diesem Zusammenhang darauf verwiesen wurde, daß die anläßlich einer Ehescheidung aufgehobenen Ehepakte keineswegs durch die Wiedervereinigung wieder in Wirksamkeit treten, daher auch der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht durch die Wiedervereinigung nicht erlischt, zumal zur Aufhebung dieses Erbverzichtes ein Notariatsakt erforderlich ist, so ist hiezu folgendes zu bemerken:
Die anläßlich einer Ehescheidung aufgehobenen Ehepakte können durch die Wiedervereinigung deshalb nicht wieder wirksam werden, da die Annullierung eines aufhebenden Rechtsaktes nur für die Zukunft wirkt und eine Rückwirkung im Gesetze nicht vorgesehen ist. Anders steht es mit dem Verzicht auf das Erbrecht, der ja nach dem Willen der Parteien erst in Zukunft, nämlich im Falle des Todes eines Ehegatten, wirksam werden soll, wobei im übrigen bemerkt wird, daß zur Aufhebung des Erbverzichtes keine Formvorschrift vorgeschrieben ist (Weiß in Klang's Kommentar, 2. Aufl., zu § 551 ABGB.).Die anläßlich einer Ehescheidung aufgehobenen Ehepakte können durch die Wiedervereinigung deshalb nicht wieder wirksam werden, da die Annullierung eines aufhebenden Rechtsaktes nur für die Zukunft wirkt und eine Rückwirkung im Gesetze nicht vorgesehen ist. Anders steht es mit dem Verzicht auf das Erbrecht, der ja nach dem Willen der Parteien erst in Zukunft, nämlich im Falle des Todes eines Ehegatten, wirksam werden soll, wobei im übrigen bemerkt wird, daß zur Aufhebung des Erbverzichtes keine Formvorschrift vorgeschrieben ist (Weiß in Klang's Kommentar, 2. Aufl., zu Paragraph 551, ABGB.).
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes daher vom Obersten Gerichtshof geteilt wird, war dem Rekurs der Erfolg zu versagen.