Aus der Begründung:
Nach § 57 Abs. 1 ZPO. haben Ausländer, die vor einem österreichischen Gericht als Kläger auftreten, grundsätzlich dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. Eine solche Verpflichtung tritt nach § 57 Abs. 2 Z. 1 ZPO. auch dann nicht ein, wenn nach den Gesetzen des Staates, dem der Kläger angehört, österreichische Staatsangehörige im gleichen Falle zur Sicherheitsleistung für Prozeßkosten nicht verpflichtet sind.Nach Paragraph 57, Absatz eins, ZPO. haben Ausländer, die vor einem österreichischen Gericht als Kläger auftreten, grundsätzlich dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. Eine solche Verpflichtung tritt nach Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO. auch dann nicht ein, wenn nach den Gesetzen des Staates, dem der Kläger angehört, österreichische Staatsangehörige im gleichen Falle zur Sicherheitsleistung für Prozeßkosten nicht verpflichtet sind.
Nach dieser Bestimmung hat daher für die Frage, ob der Kläger eine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten zu leisten hat oder hievon befreit ist, das Vorhandensein der materiellen Gegenseitigkeit (SZ. XXII/18) eine entscheidende Rolle zu spielen. Doch bietet das Gesetz keine Handhabe, die Frage des Ortes der Eidesleistung nach demselben Grundsatz der Gegenseitigkeit zu lösen.
Abgesehen von dem Wortlaut der Bestimmung des § 60 ZPO., der sich auf diesen Grundsatz gar nicht bezieht, muß davon ausgegangen werden, daß im Falle der Gegenseitigkeit der Kläger von der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten befreit ist und es daher in diesem Falle gar nicht zur Ablegung eines Paupertätseides kommen kann. Für den Ort der Eidesleistung kann daher die Frage des Bestehens der materiellen oder formellen Gegenseitigkeit überhaupt nicht von entscheidender Bedeutung sein.Abgesehen von dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 60, ZPO., der sich auf diesen Grundsatz gar nicht bezieht, muß davon ausgegangen werden, daß im Falle der Gegenseitigkeit der Kläger von der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten befreit ist und es daher in diesem Falle gar nicht zur Ablegung eines Paupertätseides kommen kann. Für den Ort der Eidesleistung kann daher die Frage des Bestehens der materiellen oder formellen Gegenseitigkeit überhaupt nicht von entscheidender Bedeutung sein.
Wenn im § 60 Abs. 2 ZPO. bestimmt wird, daß die Ablegung des Eides bei dem Gericht des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Klägers erfolgen kann, so ergibt die vernünftige Auslegung dieser Gesetzesstelle, daß der Kläger nicht verhalten werden soll, den Eid vor dem Prozeßgericht abzulegen, sondern daß er auch das Recht hat, den Eid vor dem Gericht seines Wohnsitzes oder Aufenthaltes abzulegen. Aus der ganz allgemeinen Fassung des § 60 ZPO. muß aber geschlossen werden, daß unter den in dieser Gesetzesstelle angeführten Gerichten nicht nur die inländischen, sondern auch die ausländischen Gerichte gemeint sind, da sonst der Gesetzgeber eine Einschränkung hätte machen müssen.Wenn im Paragraph 60, Absatz 2, ZPO. bestimmt wird, daß die Ablegung des Eides bei dem Gericht des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Klägers erfolgen kann, so ergibt die vernünftige Auslegung dieser Gesetzesstelle, daß der Kläger nicht verhalten werden soll, den Eid vor dem Prozeßgericht abzulegen, sondern daß er auch das Recht hat, den Eid vor dem Gericht seines Wohnsitzes oder Aufenthaltes abzulegen. Aus der ganz allgemeinen Fassung des Paragraph 60, ZPO. muß aber geschlossen werden, daß unter den in dieser Gesetzesstelle angeführten Gerichten nicht nur die inländischen, sondern auch die ausländischen Gerichte gemeint sind, da sonst der Gesetzgeber eine Einschränkung hätte machen müssen.
Wenn daher in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. September 1951, Ev. Bl. 1951 Nr. 471, unter Bezug auf Pollak, System, 2. Aufl., S. 181, der gegenteilige Standpunkt vertreten wird, so muß zunächst darauf verwiesen werden, daß Pollak die Gerichte des Wohnsitzes oder Aufenthaltes dem Prozeßgericht gegenüberstellt und keineswegs zwischen inländischen und ausländischen Gerichten unterscheidet.
Es ist im übrigen auch nicht einzusehen, warum der im Ausland sich aufhaltende Ausländer als Kläger im Sinne dieser Bestimmung schlechter gestellt werden sollte als der Ausländer, der im Inland seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.
Aus diesen Gründen ist daher der Oberste Gerichtshof der Ansicht, daß der Frage der Gegenseitigkeit für den Ort der Eidesleistung keine entscheidende Bedeutung zukommt und auch der im Ausland lebende Ausländer vor dem Gericht seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes den Paupertätseid leisten kann.
Die in der Entscheidung 2 Ob 473/34, AnwZ. 1934 S. 419, zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung wird daher nicht mehr aufrecht erhalten.(
Wenn schließlich die Revisionsrekurswerberin noch ausführte, daß der Kläger mit Rücksicht auf seinen Aufenthalt in Zürich und Kalifornien in der Lage sei, die auferlegte Sicherheit zu leisten und daher zur Eidesleistung überhaupt nicht zuzulassen sei, so ist zu erwidern, daß die Zivilprozeßordnung in der Bestimmung des § 60 Abs. 1 ZPO. es dem Kläger ausdrücklich freistellt, ob er die Sicherheitssumme leisten oder den Eid ablegen will. Aus diesem Wortlaut ergibt sich daher, wie der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen GH. 1931 S. 85, SZ. XII/129, Rspr. 1931 Nr. 35, zum Ausdruck gebracht hat, daß eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Eidesleistung vorliegen, nicht stattzufinden hat und eine Abwehr der unrichtigen Angaben bei der Eidesleistung nur auf strafrechtlichem Weg erfolgen kann.Wenn schließlich die Revisionsrekurswerberin noch ausführte, daß der Kläger mit Rücksicht auf seinen Aufenthalt in Zürich und Kalifornien in der Lage sei, die auferlegte Sicherheit zu leisten und daher zur Eidesleistung überhaupt nicht zuzulassen sei, so ist zu erwidern, daß die Zivilprozeßordnung in der Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, ZPO. es dem Kläger ausdrücklich freistellt, ob er die Sicherheitssumme leisten oder den Eid ablegen will. Aus diesem Wortlaut ergibt sich daher, wie der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen GH. 1931 S. 85, SZ. XII/129, Rspr. 1931 Nr. 35, zum Ausdruck gebracht hat, daß eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Eidesleistung vorliegen, nicht stattzufinden hat und eine Abwehr der unrichtigen Angaben bei der Eidesleistung nur auf strafrechtlichem Weg erfolgen kann.
Aus diesen Erwägungen war daher dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.