Begründung:
Zwischen den Streitteilen wurde am 14. 3. 1958 ein Vertrag geschlossen, wonach der Beklagte dem Kläger die Hälfte seiner Rechte an einem von ihm erfundenen Apparat und Verfahren zur Feststellung der Zusammensetzung der Erdschichten übertrug. Er verpflichtete sich, einen Musterapparat anzufertigen, ihn zu Vorführungszwecken nach Paris zu versenden und dort vorzuführen. Der Kläger erwirkte beim Bezirksgericht Hietzing eine einstweilige Verfügung, mit welcher dem Beklagten die Erzeugung und der Vertrieb des oben angeführten Apparates verboten wurde.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe den Vertrag nicht eingehalten, begehrt der Kläger dessen Verurteilung, den Apparat vorzuführen, ihm sämtliche Unterlagen auszuhändigen und gemäß der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Hiezing vom 14. 10. 1959, 6 C 944/59, die Erzeugung, den Vertrieb, die Veräußerung und das Inverkehrsetzen derartiger Apparate zu unterlassen.
In dem in französischer Sprache abgefassten Vertrag wurde eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, von der zwei Übersetzungen vorliegen, die folgendermaßen lauten:
„Die Rechtsprechung wird ausdrücklich den zuständigen Gerichten des Departements Seine überlassen, vorbehaltlich Rekurs an ein eventuelles, nicht obligatorisches Schiedsgericht". „Es ist ausdrücklich die Gerichtsbarkeit der zuständigen Gerichte des Departments Seine vereinbart, ausgenommen wenn ein allgemeines Schiedsgericht angerufen wird, was aber nicht verpflichtend ist". Die Klage auf Zuhaltung des Vertrages und Feststellung wurde beim Gericht des Wohnsitzes des Beklagten eingebracht. Der Beklagte wendete örtliche und sachliche Unzuständigkeit ein. Er begründete die erste Einrede damit, dass der ausschließliche Gerichtsstand der zuständigen Gerichte des Departements Seine vereinbart worden sei. Das Erstgericht verwarf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, erkannte sich aber als sachlich unzuständig und überwies auf Antrag des Klägers die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das offenbar nicht unzuständige Handelsgericht Wien. Es legte weiter dem Kläger den Ersatz der der beklagten Partei für die Verrichtung der Tagsatzung zur Erörterung der Unzuständigkeitseinrede aufgelaufenen Kosten auf.„Die Rechtsprechung wird ausdrücklich den zuständigen Gerichten des Departements Seine überlassen, vorbehaltlich Rekurs an ein eventuelles, nicht obligatorisches Schiedsgericht". „Es ist ausdrücklich die Gerichtsbarkeit der zuständigen Gerichte des Departments Seine vereinbart, ausgenommen wenn ein allgemeines Schiedsgericht angerufen wird, was aber nicht verpflichtend ist". Die Klage auf Zuhaltung des Vertrages und Feststellung wurde beim Gericht des Wohnsitzes des Beklagten eingebracht. Der Beklagte wendete örtliche und sachliche Unzuständigkeit ein. Er begründete die erste Einrede damit, dass der ausschließliche Gerichtsstand der zuständigen Gerichte des Departements Seine vereinbart worden sei. Das Erstgericht verwarf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, erkannte sich aber als sachlich unzuständig und überwies auf Antrag des Klägers die Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das offenbar nicht unzuständige Handelsgericht Wien. Es legte weiter dem Kläger den Ersatz der der beklagten Partei für die Verrichtung der Tagsatzung zur Erörterung der Unzuständigkeitseinrede aufgelaufenen Kosten auf.
Das Rekursgericht wies auf Rekurs des Beklagten die Klage wegen Unzuständigkeit zurück und verwies den Rekurs des Klägers gegen den Kostenausspruch des Erstgerichtes auf diese Entscheidung. Es schloss aus dem Vorbehalt der Anrufung eines Schiedsgerichtes, dass im Übrigen der Gerichtsstand ein ausschließlicher sein sollte.