Die Revision der beklagten Partei ist unzulässig.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die dem Kläger zugekommene Aussendung eine Gewinnzusage der beklagten Partei darstellte, deren Gestaltung den Eindruck erweckte, dass der Kläger einen bestimmten Preis gewonnen habe, in Übereinstimmung mit der vom Obersten Gerichtshof entwickelten Judikatur zu § 5j KSchG gelöst. Es hat einen objektiven Maßstab an den beim Kläger - als Verbraucher - hervorgerufenen Eindruck angelegt, und ist in logisch einwandfreier Weise zum Ergebnis gelangt, dass durch die Gestaltung der aus mehreren Schriftstücken bestehenden Zusendung der Eindruck erweckt wurde, der Kläger habe bereits einen bestimmten Preis gewonnen. Zumindest aber durfte es der Kläger aufgrund der verwirrenden bzw sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung ernstlich für möglich halten, er sei von einem bereits bestehenden Gewinn, der nur mehr seines Antrags auf Auszahlung bedurfte, verständigt worden. Die beklagte Partei muss im Rahmen ihrer "Gewinnzusage" die für sie ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen (EvBl 2003/99; RdW 2002, 338; ecolex 2002, 586 ua). Insbesondere ist das Gericht zweiter Instanz in Übereinstimmung mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass der auf der Außenseite des Kuverts angebrachte Hinweis auf die auf der Innenseite des Kuverts abgedruckten Teilnahmebedingungen als unauffällig wirkungslos sei (vgl EvBl 2003/99; RdW 2002, 338), hat es als wesentliches Kriterium richtig angeführt, dass der Kläger persönlich angesprochen wurde, hat es die Ankündigung einer Gewinnauszahlung im "Telegramm" (Beilage A) als bedeutsam angesehen und insbesondere völlig richtig erkannt, dass die "Postanweisung" (Beilage 1b) im Zusammenhang mit der "Bestätigung" (Beilage 1c) bei einem durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfänger den Eindruck erwecken konnte, der Gewinn sei nur mehr von der Antragstellung durch den Kläger abhängig, wird doch in Beilage 1b von dessen "Gewinnfall" gesprochen und in der "Bestätigung" dargelegt, dass die "Postanweisung" bereits vom Vorstand, vom Gewinn-Juror und von einem deutschen Rechtsanwalt unterfertigt worden sei. Daher ist dem Berufungsgericht bei der Auslegung der dem Kläger zugekommenen und von der beklagten Partei versandten Zusendung keinerlei Rechtsirrtum unterlaufen, der vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die dem Kläger zugekommene Aussendung eine Gewinnzusage der beklagten Partei darstellte, deren Gestaltung den Eindruck erweckte, dass der Kläger einen bestimmten Preis gewonnen habe, in Übereinstimmung mit der vom Obersten Gerichtshof entwickelten Judikatur zu Paragraph 5 j, KSchG gelöst. Es hat einen objektiven Maßstab an den beim Kläger - als Verbraucher - hervorgerufenen Eindruck angelegt, und ist in logisch einwandfreier Weise zum Ergebnis gelangt, dass durch die Gestaltung der aus mehreren Schriftstücken bestehenden Zusendung der Eindruck erweckt wurde, der Kläger habe bereits einen bestimmten Preis gewonnen. Zumindest aber durfte es der Kläger aufgrund der verwirrenden bzw sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung ernstlich für möglich halten, er sei von einem bereits bestehenden Gewinn, der nur mehr seines Antrags auf Auszahlung bedurfte, verständigt worden. Die beklagte Partei muss im Rahmen ihrer "Gewinnzusage" die für sie ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen (EvBl 2003/99; RdW 2002, 338; ecolex 2002, 586 ua). Insbesondere ist das Gericht zweiter Instanz in Übereinstimmung mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass der auf der Außenseite des Kuverts angebrachte Hinweis auf die auf der Innenseite des Kuverts abgedruckten Teilnahmebedingungen als unauffällig wirkungslos sei vergleiche EvBl 2003/99; RdW 2002, 338), hat es als wesentliches Kriterium richtig angeführt, dass der Kläger persönlich angesprochen wurde, hat es die Ankündigung einer Gewinnauszahlung im "Telegramm" (Beilage A) als bedeutsam angesehen und insbesondere völlig richtig erkannt, dass die "Postanweisung" (Beilage 1b) im Zusammenhang mit der "Bestätigung" (Beilage 1c) bei einem durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfänger den Eindruck erwecken konnte, der Gewinn sei nur mehr von der Antragstellung durch den Kläger abhängig, wird doch in Beilage 1b von dessen "Gewinnfall" gesprochen und in der "Bestätigung" dargelegt, dass die "Postanweisung" bereits vom Vorstand, vom Gewinn-Juror und von einem deutschen Rechtsanwalt unterfertigt worden sei. Daher ist dem Berufungsgericht bei der Auslegung der dem Kläger zugekommenen und von der beklagten Partei versandten Zusendung keinerlei Rechtsirrtum unterlaufen, der vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.
Der Oberste Gerichtshof hat des Weiteren bereits klargestellt, dass schon die Ausübung eines psychologischen Kaufzwangs für die Verwirklichung des Tatbestands des § 5j KSchG genügt und dass es also nicht nötig ist, dass die "Gewinnzusage" eine Aufforderung zur Warenbestellung enthält (ecolex 2002, 586).Der Oberste Gerichtshof hat des Weiteren bereits klargestellt, dass schon die Ausübung eines psychologischen Kaufzwangs für die Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 5 j, KSchG genügt und dass es also nicht nötig ist, dass die "Gewinnzusage" eine Aufforderung zur Warenbestellung enthält (ecolex 2002, 586).
Die beklagte Partei zeigte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf - und es liegen solche auch nicht vor -, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Die beklagte Partei zeigte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf - und es liegen solche auch nicht vor -, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.