Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 132/09g×

Entscheidung 1 Ob 132/09g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob132/09g

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Serkan G*****, vertreten durch Dr. Rudolf Breuer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 26.071,10 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2009, GZ 13 R 260/08p-31, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 29. August 2008, GZ 16 Cg 16/07t-26, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin (Buchmacherin) begehrte vom Beklagten, in dessen Lokal aufgrund des zwischen den Streitteilen am 13. 5. 2005 geschlossenen Vertrags ein Wettterminal zur Durchführung von „Sportwetten" bzw (nach Austausch des Geräts auch) von Pferdewetten aufgestellt gewesen war, aus Wettabrechnungen 26.071,10 EUR. Diese Pferdewetten überschritten nach möglichem Einsatz bzw Gewinn die im niederösterreichischen Spielautomatengesetz geregelten Grenzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte berief sich unter anderem auf die Nichtigkeit der Vereinbarung, weil die nach dem Gerätetausch möglichen „virtuellen" Pferdewetten mangels Lizenz der Klägerin nach dem Glücksspielgesetz verboten seien. Der Beklagte differenzierte dabei in seinem erstinstanzlichen Vorbringen nicht zwischen den Erlösen aus den noch in der Revision als zulässig erachteten „Sportwetten" und jenen aus den als verboten gewerteten Pferdewetten. Der (in der Revision enthaltene) Hinweis auf die aus den vorgelegten Beilagen erkennbare Zurechnung kann das erforderliche Tatsachenvorbringen jedenfalls nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0037915) und verstößt gegen das Neuerungsverbot. Dass es sich um Wetten auf „virtuelle" Pferderennen, deren Ergebnis im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GlücksspielG zufallsabhängig durch den Computer generiert wird (VwGH 89/17/0258), handelte, oder in den geforderten Abrechnungsbeträgen auch Erlöse aus „virtuellen" Pferdewetten enthalten waren oder solche überhaupt erzielt wurden, wurde auch nicht festgestellt. Ein Befassen mit der (bedeutsamen) Rechtsfrage, ob das zwischen Automatenaufsteller und Automatenbetreiber geschlossene Rechtsgeschäft allenfalls (teil-)nichtig wäre, ist demnach entbehrlich.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E91981 1Ob132.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00132.09G.0908.000

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090908_OGH0002_0010OB00132_09G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung