Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN), aber nicht berechtigt.
1. In Ablehnungssachen richten sich das Rekursverfahren (soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten) und die Frage, ob für die Erhebung eines Rechtsmittels Vertretungszwang besteht, nach den Vorschriften, die für das Hauptverfahren maßgeblich sind (RIS-Justiz RS0006000; RS0035708 [T2]). Dem Ablehnungsverfahren liegt ein Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde, weshalb der selbstverfasste Rekurs des Ablehnungswerbers im Sinn des § 72 Abs 3 ZPO keiner Anwaltsunterfertigung bedarf (vgl RS0035708 [T5]; RS0036113 [T2]).1. In Ablehnungssachen richten sich das Rekursverfahren (soweit die Paragraphen 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten) und die Frage, ob für die Erhebung eines Rechtsmittels Vertretungszwang besteht, nach den Vorschriften, die für das Hauptverfahren maßgeblich sind (RIS-Justiz RS0006000; RS0035708 [T2]). Dem Ablehnungsverfahren liegt ein Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde, weshalb der selbstverfasste Rekurs des Ablehnungswerbers im Sinn des Paragraph 72, Absatz 3, ZPO keiner Anwaltsunterfertigung bedarf vergleiche RS0035708 [T5]; RS0036113 [T2]).
2. Der mit dem vorliegenden Rekurs verbundene Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers (über den gemäß § 65 Abs 2 ZPO stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden hätte) hindert die Entscheidung nicht, weil – wie dargelegt – kein Vertretungszwang besteht, im Rechtsmittelverfahren über die Ablehnung das Neuerungsverbot gilt (RS0006000 [T13]) und an der Aussichtslosigkeit des Rekurses mangels Darlegung tauglicher Befangenheitsgründe in erster Instanz auch eine anwaltliche Vertretung nichts ändern könnte (in diesem Sinn 2 Nc 10/19x).2. Der mit dem vorliegenden Rekurs verbundene Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers (über den gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ZPO stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden hätte) hindert die Entscheidung nicht, weil – wie dargelegt – kein Vertretungszwang besteht, im Rechtsmittelverfahren über die Ablehnung das Neuerungsverbot gilt (RS0006000 [T13]) und an der Aussichtslosigkeit des Rekurses mangels Darlegung tauglicher Befangenheitsgründe in erster Instanz auch eine anwaltliche Vertretung nichts ändern könnte (in diesem Sinn 2 Nc 10/19x).
3. Abgesehen davon, dass über die Ablehnung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden wird (§ 24 Abs 1 JN), ist gemäß § 526 Abs 1 ZPO über einen Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Entgegen dem darauf abzielenden Antrag des Rechtsmittelwerbers ist der ZPO eine mündliche Verhandlung über den Rekurs fremd (Kodek in Rechberger/Klicka5 § 526 ZPO Rz 1).3. Abgesehen davon, dass über die Ablehnung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden wird (Paragraph 24, Absatz eins, JN), ist gemäß Paragraph 526, Absatz eins, ZPO über einen Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Entgegen dem darauf abzielenden Antrag des Rechtsmittelwerbers ist der ZPO eine mündliche Verhandlung über den Rekurs fremd (Kodek in Rechberger/Klicka5 Paragraph 526, ZPO Rz 1).
4. Zur Frage der behaupteten Befangenheit ist dem Rekurswerber entgegenzuhalten, dass er die Ablehnung mit der behaupteten Unrichtigkeit einer früheren Rechtsmittelentscheidung des auch nunmehr zuständigen Rechtsmittelsenats begründete, und sich auch seine Rechtsrüge im Wesentlichen auf diese Behauptung beschränkt. Weder die Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch einen Richter könnte jedoch einen Ablehnungsgrund bilden. Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen, das den Parteien nicht die Möglichkeit bieten soll, sich eines ihnen nicht genehmen Richters zu entledigen (RS0111290). Vermeintliche Entscheidungsfehler – noch dazu in einem anderen Verfahren – sind in der Regel kein Ablehnungsgrund. Es ist auch nicht Aufgabe des zur Beurteilung einer aus der Entscheidung eines Richters abgeleiteten Ablehnung berufenen gerichtlichen Organs, diese Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (RS0046047; RS0111290 [T7]).
Soweit der Rekurswerber eine Befangenheit aus der Diktion der seinerzeitigen Entscheidung – die er als respektlose Unterstellung offenbar voreingenommener Richter qualifiziert – ableiten will, setzt er sich nicht mit dem schon im angefochtenen Beschluss erwähnten Gesichtspunkt auseinander, dass die Formulierung, die angestrebte Rechtsverfolgung erscheine als offenbar mutwillig im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO, ihre Basis im Wortlaut der genannten Norm hat. Warum die „Verfahrensergebnisse“ (womit er offenbar die im damaligen Verfahrenshilfeverfahren vorgelegten Unterlagen meint) „genau das exakte Gegenteil beweisen“ sollte, legt er nicht nachvollziehbar dar.Soweit der Rekurswerber eine Befangenheit aus der Diktion der seinerzeitigen Entscheidung – die er als respektlose Unterstellung offenbar voreingenommener Richter qualifiziert – ableiten will, setzt er sich nicht mit dem schon im angefochtenen Beschluss erwähnten Gesichtspunkt auseinander, dass die Formulierung, die angestrebte Rechtsverfolgung erscheine als offenbar mutwillig im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO, ihre Basis im Wortlaut der genannten Norm hat. Warum die „Verfahrensergebnisse“ (womit er offenbar die im damaligen Verfahrenshilfeverfahren vorgelegten Unterlagen meint) „genau das exakte Gegenteil beweisen“ sollte, legt er nicht nachvollziehbar dar.
Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluss überein.
5. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.