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Entscheidung 1 Ob 133/24a×

Entscheidung 1 Ob 133/24a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046243 Rechtssatz 04.06.1987Zivilrecht
Das OLG wird bei der Entscheidung über den Delegierungsantrag als Erstgericht tätig. Rekurse gegen diese Entscheidungen sind daher bei dem OLG einzubringen, das über den Antrag entschieden hat.
RS0050128 Rechtssatz 27.11.1985Zivilrecht
Bei Anwendung des § 9 Abs 4 AHG ist es nicht möglich, die Zuständigkeit des Gerichtes erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes OLG als Rechtsmittelgericht zu bestimmen.
RS0050131 Rechtssatz 04.04.1990Zivilrecht
Diese Vorschrift ist zwingender, der Parteiendisposition entzogener Natur. Ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Richter des kollegialen Organs beim angerufenen Gericht noch ihren Dienst versehen, ist unerheblich.
RS0105630 Rechtssatz 26.07.1996Zivilrecht
Die Delegierung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist keine Entscheidung über die Verfahrenshilfe im Sinne des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO, sondern eine solche aus Anlass eines Verfahrenshilfeantrags. Der Rekurs gegen die durch ein Oberlandesgericht …
RS0111570 Rechtssatz 19.01.1999Zivilrecht
Auch die nach § 9 Abs 4 AHG zu lösende Frage, welches Gericht zur Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe und zu einem allfälligen weiteren Verfahren zu delegieren ist, zählt zu den von der Anwaltspflicht befreiten "Verfahrenshilfefragen".
RS0116349 Rechtssatz 30.04.2002Zivilrecht
Entscheidungen des Oberlandesgerichtes in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, sind ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO bekämpfbar, soweit einer Anrufung des Obers …
RS0122241 Rechtssatz 13.07.2007Zivilrecht
§ 9 Abs 4 AHG ist auch dann anzuwenden, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag abzusprechen ist, der der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dient.