Mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird im Grunde genommen
nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des angefochtenen
Urteiles bekämpft; denn zur Feststellung einvernehmlicher Auflösung
des Vertrages durch das Erstgericht nimmt das Berufungsgericht unter
anderem mit folgenden Ausführungen Stellung: „Wie zum Berufungsgrunde
der unrichtigen Beweiswürdigung ausgeführt werden wird, hat das
Erstgericht nicht nur auf Grund der Aussage des Klägers als Partei
und des Zeugen Erich V*****, sondern auch auf Grund der Angaben der
Zweitbeklagten selbst mit Recht die Feststellung über die
einvernehmliche Auflösung des Vertrages getroffen. Eine Einvernehmung
der Zeugen (gemeint Anna P***** und Alois H*****) über diesen Umstand
war daher nicht erforderlich." Bei Besprechung des Berufungsgrundes
der unrichtigen Beweiswürdigung heißt es weiter: „Vor allem wird die
Feststellung des Erstgerichtes durch die Angaben der Zweitbeklagten
selbst gestützt, da sie ausgesagt hat, sie habe sich mit einer
Auflösung des Vertrages einverstanden erklärt, wenn sich ein anderer
Partner (für das Mastgeschäft) finde. Dieser Partner hat sich in der
Person des Adolf J***** gefunden, der die von ihm gekauften Tiefe
zunächst zur Mast bei den Beklagten stehen ließ und sie erst später,
als er mit den Ergebnissen der Mast nicht einverstanden war, von
ihnen wegnahm. Es ist auch unrichtig, dass die Aussage des Zeugen
Erich V***** völlig bedeutungslos sei. Der Zeuge hat mit der
Zweitbeklagten ... verhandelt und ihm hiebei die Zweitbeklagte
bestätigt, dass der Vertrag mit dem Kläger einvernehmlich aufgelöst
worden sei. Ebenso trifft es nicht zu, dass der Zeuge später seine
Aussage ... abgeschwächt habe." Aus dem hier wiedergegebenen Teil der
Begründung des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die kritische Feststellung ebenso wie jene des Erstgerichtes nicht bloß auf andere Beweismittel, sondern auch auf die Parteienaussage der Zweitbeklagten gestützt wird, sodass sich eine Vernehmung der Zeugen Anna P***** und Alois H***** als überflüssig erwies. Die Folgerung des Berufungsgerichtes, dass sich in der Person des Adolf J***** ein anderer Partner für das Mastgeschäft fand, ist mit Rücksicht darauf, dass der Genannte tatsächlich die gekauften Tiere bei den Beklagten zur Mast beließ, durchaus vertretbar, zumal wenn bedacht wird, dass das neue Vertragsverhältnis mit dem zwischen den Streitteilen bestandenen nicht inhaltsgleich sein musste. Davon abgesehen, stellt der Revisionsgegner in der Revisionsbeantwortung mit Recht die Frage, wie dann die ganze Situation (Verkauf der Rinder und Schweine) anders verstanden werden sollte, als dass damit der Vertrag, der die Mast der Rinder und Schweine zum Gegenstand hatte, aufgelöst wird. Es ist in der Tat abwegig, anzunehmen, dass der Kläger den Vertrag einseitig ohne Zustimmung der Beklagten aufgelöst haben sollte, wenn unbestritten feststeht, dass die Beklagten die Tiere verkauft und einen Teil des Erlöses dem Kläger ausgefolgt haben. Eine Aktenwidrigkeit, die für das angefochtene Urteil kausal wäre, liegt jedenfalls nicht vor.
Auch in der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils sind die Revisionswerber nicht im Recht. Den Streitteilen stand es frei, das mit dem Vertrag vom 30. 4. 1958, Beil ./3 bestandene Gesellschaftsverhältnis einvernehmlich vorzeitig zu beendigen. Mit dieser Vertragsabänderung waren mangels anderer Vereinbarung nur jene Punkte des Vertrages vom 30. 4. 1958 aufgehoben, die mit der Vertragsabänderung in Widerspruch standen. Dazu gehörte sicherlich nicht Punkt 10 des Vertrages vom 30. 4. 1958, der bestimmt, dass die Beklagten dem Kläger einen Blankowechsel unterschreiben, der entweder beim Notar oder beim Kläger hinterlegt wird und dann eingereicht werden kann, wenn sich einer der Beklagten nachweisbar eine Unregelmäßigkeit zuschulden kommen lässt. Solange das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht liquidiert war, konnte demnach der Kläger, bei dem der Wechsel ungeachtet der einvernehmlichen Auflösung des ursprünglichen Vertrages verblieb, vom Wechsel im Falle des Eintretens der im Pkt 10 festgelegten Voraussetzungen Gebrauch machen. Es bedarf hier also gar nicht des Auskunftsmittels der Annahme einer zusätzlichen stillschweigenden Vereinbarung zur Aufrechterhaltung der Sicherungsfunktion des Wechsels, wie es das angefochtene Urteil anscheinend für notwendig erachtet. Mit der Vereinbarung vom 26. 6. 1958 bzw 30. 6. 1958 (Beil ./C) haben die Beklagten anerkannt, einen Betrag von 43.440,-- S dem Kläger schuldig zu sein. Wenn nun nach den vorliegenden Feststellungen die Beklagten zwar das Vieh verkauften, den Erlös jedoch vereinbarungswidrig nicht zur Abdeckung der Schuld an den Kläger verwendeten, sondern anderweitig verbrauchten, die Zweitbeklagte den Kläger und seine Frau mit Ausflüchten und falschen Behauptungen über den Verbleib des Geldes hinhielt, so lässt sich ein solches Verhalten sehr wohl mit dem Begriff „Unregelmäßigkeit" in Pkt 10 der Vereinbarung vom 30. 4. 1958 decken. Der Wechsel sollte Sicherungszwecken dienen; das Blankoakzept eignet sich nun vorzüglich zur Sicherstellung von Ansprüchen noch unbestimmter Fälligkeit oder von noch ungewissen Ansprüchen. Entsteht die Schuld, darf der Blankettnehmer den Wechsel ausfüllen (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, S 20). Auf die Unterschiede zwischen der Vereinbarung, wie sie unter den Streitteilen bestand, und jener, die die Beklagten und Adolf J***** abschlossen, kommt es schon deshalb nicht an, weil die einvernehmliche Abänderung des ursprünglichen Vertrages unanfechtbar feststeht. Die Hinweise auf die §§ 918, 921 ABGB sind ungeachtet der einvernehmlichen Vertragsauflösung an sich verfehlt, weil bei Dauerschuldverhältnissen (Bestand-, Dienst- und Gesellschaftsverträgen) die Verzugsfolgen abweichend geregelt sind; es ist daher nach Beginn der Dauerleistung kein Rücktritt mehr möglich (25. 7. 1956 MietSlg 4909; 20. 4. 1955 MietSlg 4402; 24. 9. 1952 MietSlg 2228; 14. 2. 1928, ZBl 1928: 194). Die in den Einwendungen geltend gemachten Gegenforderungen wurden ausschließlich auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt. Der Bestand solcher Forderungen würde eingetretenen Schaden und Verschulden des in Anspruch Genommenen voraussetzen. Da nach den Feststellungen der Untergerichte lediglich eine einvernehmliche Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung vorliegt, nicht aber ein einseitiger Rücktritt oder eine schuldhafte Nichterfüllung des Vertrages durch den Kläger, fehlt einem Schadenersatzanspruch schon aus diesem Grunde jede Grundlage. Abschließend wäre noch zu bemerken, dass spätere, nicht fristgerecht erhobene Einwendungen nicht beachtet werden können (20. 3. 1917, ZBl 1917 Nr. 274; 11. 7. 1916, ZBl 1916 Nr. 406). Einwendungen, die erst nach Ablauf der dreitägigen Frist erhoben werden, darf das Gericht nicht berücksichtigen (28. 3. 1934, Rsp 1934 Nr. 233; 22. 12. 1909, Slg 4846; 13. 7. 1899, Slg 678 ua). Nur bereits rechtzeitig erhobene schriftliche Einwendungen dürfen in der mündlichen Streitverhandlung näher ausgeführt werden (27. 1. 1926, ZBl 1926 Nr. 210). Es ergibt sich demnach, dass auch in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht kein entscheidender Fehler unterlaufen ist, sodass der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein konnte.Auch in der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils sind die Revisionswerber nicht im Recht. Den Streitteilen stand es frei, das mit dem Vertrag vom 30. 4. 1958, Beil ./3 bestandene Gesellschaftsverhältnis einvernehmlich vorzeitig zu beendigen. Mit dieser Vertragsabänderung waren mangels anderer Vereinbarung nur jene Punkte des Vertrages vom 30. 4. 1958 aufgehoben, die mit der Vertragsabänderung in Widerspruch standen. Dazu gehörte sicherlich nicht Punkt 10 des Vertrages vom 30. 4. 1958, der bestimmt, dass die Beklagten dem Kläger einen Blankowechsel unterschreiben, der entweder beim Notar oder beim Kläger hinterlegt wird und dann eingereicht werden kann, wenn sich einer der Beklagten nachweisbar eine Unregelmäßigkeit zuschulden kommen lässt. Solange das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht liquidiert war, konnte demnach der Kläger, bei dem der Wechsel ungeachtet der einvernehmlichen Auflösung des ursprünglichen Vertrages verblieb, vom Wechsel im Falle des Eintretens der im Pkt 10 festgelegten Voraussetzungen Gebrauch machen. Es bedarf hier also gar nicht des Auskunftsmittels der Annahme einer zusätzlichen stillschweigenden Vereinbarung zur Aufrechterhaltung der Sicherungsfunktion des Wechsels, wie es das angefochtene Urteil anscheinend für notwendig erachtet. Mit der Vereinbarung vom 26. 6. 1958 bzw 30. 6. 1958 (Beil ./C) haben die Beklagten anerkannt, einen Betrag von 43.440,-- S dem Kläger schuldig zu sein. Wenn nun nach den vorliegenden Feststellungen die Beklagten zwar das Vieh verkauften, den Erlös jedoch vereinbarungswidrig nicht zur Abdeckung der Schuld an den Kläger verwendeten, sondern anderweitig verbrauchten, die Zweitbeklagte den Kläger und seine Frau mit Ausflüchten und falschen Behauptungen über den Verbleib des Geldes hinhielt, so lässt sich ein solches Verhalten sehr wohl mit dem Begriff „Unregelmäßigkeit" in Pkt 10 der Vereinbarung vom 30. 4. 1958 decken. Der Wechsel sollte Sicherungszwecken dienen; das Blankoakzept eignet sich nun vorzüglich zur Sicherstellung von Ansprüchen noch unbestimmter Fälligkeit oder von noch ungewissen Ansprüchen. Entsteht die Schuld, darf der Blankettnehmer den Wechsel ausfüllen (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, S 20). Auf die Unterschiede zwischen der Vereinbarung, wie sie unter den Streitteilen bestand, und jener, die die Beklagten und Adolf J***** abschlossen, kommt es schon deshalb nicht an, weil die einvernehmliche Abänderung des ursprünglichen Vertrages unanfechtbar feststeht. Die Hinweise auf die Paragraphen 918, 921, ABGB sind ungeachtet der einvernehmlichen Vertragsauflösung an sich verfehlt, weil bei Dauerschuldverhältnissen (Bestand-, Dienst- und Gesellschaftsverträgen) die Verzugsfolgen abweichend geregelt sind; es ist daher nach Beginn der Dauerleistung kein Rücktritt mehr möglich (25. 7. 1956 MietSlg 4909; 20. 4. 1955 MietSlg 4402; 24. 9. 1952 MietSlg 2228; 14. 2. 1928, ZBl 1928: 194). Die in den Einwendungen geltend gemachten Gegenforderungen wurden ausschließlich auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt. Der Bestand solcher Forderungen würde eingetretenen Schaden und Verschulden des in Anspruch Genommenen voraussetzen. Da nach den Feststellungen der Untergerichte lediglich eine einvernehmliche Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung vorliegt, nicht aber ein einseitiger Rücktritt oder eine schuldhafte Nichterfüllung des Vertrages durch den Kläger, fehlt einem Schadenersatzanspruch schon aus diesem Grunde jede Grundlage. Abschließend wäre noch zu bemerken, dass spätere, nicht fristgerecht erhobene Einwendungen nicht beachtet werden können (20. 3. 1917, ZBl 1917 Nr. 274; 11. 7. 1916, ZBl 1916 Nr. 406). Einwendungen, die erst nach Ablauf der dreitägigen Frist erhoben werden, darf das Gericht nicht berücksichtigen (28. 3. 1934, Rsp 1934 Nr. 233; 22. 12. 1909, Slg 4846; 13. 7. 1899, Slg 678 ua). Nur bereits rechtzeitig erhobene schriftliche Einwendungen dürfen in der mündlichen Streitverhandlung näher ausgeführt werden (27. 1. 1926, ZBl 1926 Nr. 210). Es ergibt sich demnach, dass auch in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht kein entscheidender Fehler unterlaufen ist, sodass der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.