Begründung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S***** vom 20. 12. 1999 wurde der Antragsteller zum Ersatz des mit S 61.134,76 bezifferten Aufwands zur Beseitigung einer am 11. 8. 1999 verursachten Gewässerverunreinigung verpflichtet. Mit seinem Antrag gemäß § 117 Abs 4 WRG begehrte er die gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, dass ihn keine Verpflichtung treffe, Aufwandersatz zu leisten. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, er habe die Wasserverunreinigung nicht verursacht.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S***** vom 20. 12. 1999 wurde der Antragsteller zum Ersatz des mit S 61.134,76 bezifferten Aufwands zur Beseitigung einer am 11. 8. 1999 verursachten Gewässerverunreinigung verpflichtet. Mit seinem Antrag gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG begehrte er die gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, dass ihn keine Verpflichtung treffe, Aufwandersatz zu leisten. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, er habe die Wasserverunreinigung nicht verursacht.
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsteller zur Zahlung von EUR 4.442,84, wobei es unter anderem von folgenden Tatsachenfeststellungen ausging:
Der Antragsteller betankte am 11. 8. 1999 um ca 8.45 Uhr ein Fahrgastschiff - wahrscheinlich „von Hand aus" - mit Dieselkraftstoff. Dieses Schiff war das einzige Boot in diesem Bereich, das mit Diesel betrieben wurde. In Verbindung mit dem Betanken und/oder Hantieren mit dem Behältnis gelangte Dieselöl in unbekannter Menge in den See und den Bereich rund um die Anlegestelle und verunreinigte - bedingt durch die Windverhältnisse - die Wasseroberfläche bis zum Strandbad. Dieselölschlieren waren auf der Wasseroberfläche und am Ufersaum zu sehen; penetranter Dieselgeruch lag in der Luft. Zur Beseitigung und Entsorgung der Verunreinigung waren Maßnahmen durch die Freiwillige Feuerwehr und ein Entsorgungsunternehmen notwendig, für die (umgerechnet) EUR 407,70 und EUR 4.035,14 in Rechnung gestellt wurden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erklärte das Erstgericht, es sehe es bei einer sachgerechten und lebensnahen Zusammenschau aller Beweisergebnisse als erwiesen an, dass der Antragsteller beim Hantieren mit Dieselöl und/oder einem Betankungsvorgang des Schiffs den Bereich der Schiffsanlegestelle mit Dieselöl so verunreinigt habe, dass infolge ungünstigen Windes auch der Ufersaum im Bereich des Strandbades betroffen worden sei. Der Antragsteller habe sich unmittelbar nach dem Vorfall bei der Befragung durch Gendarmeriebeamte nicht kooperativ gezeigt. Ein Zeuge habe ausgesagt, der Antragsteller habe nach Hinweis auf die Ölschlieren im Wasser gemeint, er solle ihm keine Probleme machen. Der Antragsteller habe zwar eine Betankung des Schiffs zugegeben, eine Verunreinigung jedoch abgestritten. Die gesamten Beweisergebnisse ließen nur den Schluss zu, dass der Antragsteller die Verunreinigung verursacht habe. Der Umstand, dass Wasserproben kein auswertbares Ergebnis erbracht hätten, könne die übrigen Beweisergebnisse nicht „außer Kraft setzen". Allein die Zeugenaussagen und das Verhalten des Antragstellers am Ort des Geschehens seien Beweis genug. Der Antragsteller habe gemäß § 31 Abs 3 iVm Abs 1 WRG die entstandenen Beseitigungskosten zu ersetzen.Im Rahmen der Beweiswürdigung erklärte das Erstgericht, es sehe es bei einer sachgerechten und lebensnahen Zusammenschau aller Beweisergebnisse als erwiesen an, dass der Antragsteller beim Hantieren mit Dieselöl und/oder einem Betankungsvorgang des Schiffs den Bereich der Schiffsanlegestelle mit Dieselöl so verunreinigt habe, dass infolge ungünstigen Windes auch der Ufersaum im Bereich des Strandbades betroffen worden sei. Der Antragsteller habe sich unmittelbar nach dem Vorfall bei der Befragung durch Gendarmeriebeamte nicht kooperativ gezeigt. Ein Zeuge habe ausgesagt, der Antragsteller habe nach Hinweis auf die Ölschlieren im Wasser gemeint, er solle ihm keine Probleme machen. Der Antragsteller habe zwar eine Betankung des Schiffs zugegeben, eine Verunreinigung jedoch abgestritten. Die gesamten Beweisergebnisse ließen nur den Schluss zu, dass der Antragsteller die Verunreinigung verursacht habe. Der Umstand, dass Wasserproben kein auswertbares Ergebnis erbracht hätten, könne die übrigen Beweisergebnisse nicht „außer Kraft setzen". Allein die Zeugenaussagen und das Verhalten des Antragstellers am Ort des Geschehens seien Beweis genug. Der Antragsteller habe gemäß Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, WRG die entstandenen Beseitigungskosten zu ersetzen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung. Im Bereich der Anlegestelle sei kein anderes Schiff mit Dieseltreibstoff betankt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Verunreinigung von in 100 - 150 m Entfernung von der Steganlage kreuzenden Linienschiffen herrühren könnte, seien nicht ersichtlich, zumal im Bereich zwischen der Fahrlinie dieser Schiffe und der Anlegestelle keine Verunreinigungen festgestellt worden seien. Es wäre auch nicht erklärbar, wie es zu den Verunreinigungen am Schiff des Antragstellers sowie am ausschließlich von ihm benutzten Anlegesteg gekommen wäre. Im Zusammenhang mit dem in der Rechtsrüge des Rekurses erhobenen Vorwurf, das Erstgericht habe zu Unrecht die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet, führte das Rekursgericht aus, ein Anscheinsbeweis komme durchaus auch im Außerstreitverfahren in Betracht. Dem Antragsteller sei jedenfalls der „Gegenbeweis" nicht gelungen, dass zumindest wahrscheinlicherweise eine andere Ursache den Erfolg herbeigeführt habe. Der Revisionsrekurs sei gemäß § 62 Abs 1 AußStrG zulässig, weil eine ausdrückliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises im Verfahren außer Streitsachen fehle.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung. Im Bereich der Anlegestelle sei kein anderes Schiff mit Dieseltreibstoff betankt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Verunreinigung von in 100 - 150 m Entfernung von der Steganlage kreuzenden Linienschiffen herrühren könnte, seien nicht ersichtlich, zumal im Bereich zwischen der Fahrlinie dieser Schiffe und der Anlegestelle keine Verunreinigungen festgestellt worden seien. Es wäre auch nicht erklärbar, wie es zu den Verunreinigungen am Schiff des Antragstellers sowie am ausschließlich von ihm benutzten Anlegesteg gekommen wäre. Im Zusammenhang mit dem in der Rechtsrüge des Rekurses erhobenen Vorwurf, das Erstgericht habe zu Unrecht die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet, führte das Rekursgericht aus, ein Anscheinsbeweis komme durchaus auch im Außerstreitverfahren in Betracht. Dem Antragsteller sei jedenfalls der „Gegenbeweis" nicht gelungen, dass zumindest wahrscheinlicherweise eine andere Ursache den Erfolg herbeigeführt habe. Der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig, weil eine ausdrückliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises im Verfahren außer Streitsachen fehle.