Begründung:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Beschluß des Rekursgerichtes nicht eine Aufhebung des Beschlusses der ersten Instanz zum Zweck der neuerlichen Entscheidung über denselben Gegenstand, sondern eine Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes darstellt; er ist jedoch nicht berechtigt.
Den Ausführungen des Revisionsrekurses ist zwar darin beizupflichten, daß im Schrifttum widerstreitende Auffassungen darüber bestehen, ob unter den Miterben des § 11 AnerbenG. nur die Erben oder auch die Noterben zu verstehen sind, die nicht durch eine unzuträgliche Vereinbarung der Erben über die Höhe des Übernahmspreises im Hinblick auf die Regelung des § 17 AnerbenG. (Ansprüche der Noterben) verkürzt werden dürften (s. dazu Pfeifer, NotZ. 1959 S. 17; Meyer, NotZ. 1959 S. 35; Deinlein, NotZ. 1959 S. 81; Cholewa, NotZ. 1959 S. 100). Edlbacher ("Das Anerbengesetz", Wien 1961 S. 54) räumt ein, daß die wörtliche Auslegung des § 11 leg. cit. "sicherlich dazu führen muß, unter den Miterben nur Erben, nicht aber auch Noterben zu verstehen". Er hält eine wörtliche Auslegung dieser Gesetzesbestimmung allerdings deshalb für untunlich, weil der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der im § 11 AnerbenG. geregelten Bestimmung des Übernahmspreises auch eine gebührende Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Miterben fordere. Nach Edlbacher sei aus diesem Grund eine wörtliche Auslegung nicht am Platz, vielmehr das Vorliegen einer unechten, durch Analogie (§ 7 ABGB.) zu schließenden Gesetzeslücke anzunehmen und deshalb von allfällig vorhandenen Noterben deren Zustimmung zu einer im Vergleichsweg erfolgenden Bestimmung des Übernahmspreises einzuholen.Den Ausführungen des Revisionsrekurses ist zwar darin beizupflichten, daß im Schrifttum widerstreitende Auffassungen darüber bestehen, ob unter den Miterben des Paragraph 11, AnerbenG. nur die Erben oder auch die Noterben zu verstehen sind, die nicht durch eine unzuträgliche Vereinbarung der Erben über die Höhe des Übernahmspreises im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 17, AnerbenG. (Ansprüche der Noterben) verkürzt werden dürften (s. dazu Pfeifer, NotZ. 1959 S. 17; Meyer, NotZ. 1959 S. 35; Deinlein, NotZ. 1959 S. 81; Cholewa, NotZ. 1959 S. 100). Edlbacher ("Das Anerbengesetz", Wien 1961 S. 54) räumt ein, daß die wörtliche Auslegung des Paragraph 11, leg. cit. "sicherlich dazu führen muß, unter den Miterben nur Erben, nicht aber auch Noterben zu verstehen". Er hält eine wörtliche Auslegung dieser Gesetzesbestimmung allerdings deshalb für untunlich, weil der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der im Paragraph 11, AnerbenG. geregelten Bestimmung des Übernahmspreises auch eine gebührende Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Miterben fordere. Nach Edlbacher sei aus diesem Grund eine wörtliche Auslegung nicht am Platz, vielmehr das Vorliegen einer unechten, durch Analogie (Paragraph 7, ABGB.) zu schließenden Gesetzeslücke anzunehmen und deshalb von allfällig vorhandenen Noterben deren Zustimmung zu einer im Vergleichsweg erfolgenden Bestimmung des Übernahmspreises einzuholen.
Für den Rechtsstandpunkt der Revisionsrekurswerber läßt sich jedoch aus dieser, sich auf die Auslegung des § 11 AnerbenG. beziehenden Argumentation nichts gewinnen.Für den Rechtsstandpunkt der Revisionsrekurswerber läßt sich jedoch aus dieser, sich auf die Auslegung des Paragraph 11, AnerbenG. beziehenden Argumentation nichts gewinnen.
Die Bestimmung des § 8 (5) AnerbenG. sieht die Anwendung des Anerbengesetzes für jeden anderen, in den Abs. 1 bis 4 leg. cit. nicht geregelten Fall der gewillkürten Erbfolge vor, wenn sich die eingesetzten mehreren Miterben darüber einigen, daß einer von ihnen den Hof als Anerbe übernimmt, wofern der Erblasser über den Erbhof nicht durch ein Vermächtnis anders verfügt hat. Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich also zweifelsfrei, daß nur die eingesetzten Miterben - und darunter sind nach der üblichen Ausdrucksweise des Gesetzgebers (s. §§ 553 bis 564 ABGB.) die testamentarisch berufenen Erben zu verstehen - an der Bildung des Willens, den Grundsätzen des Anerbenrechtes zu folgen, teilhaben können. Die wortgetreue Gesetzesauslegung läßt - entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber - keinen Raum für die Annahme, daß auch Noterben an dieser Willensbildung mitzuwirken berechtigt seien. Wird an die oben stehenden Ausführungen erinnert, wonach durch § 11 AnerbenG. auch den Noterben bei der Festsetzung des Übernahmspreises ein Mitspracherecht gesichert sein soll, und erwogen, daß deren Interessen hinsichtlich der Bestimmung der Höhe dieses Preises im Regelfall mit jenen der weichenden Erben übereinstimmen dürften, dann kann diese Gesetzesauslegung auch nicht zu den von den Rechtsmittelwerbern befürchteten unbefriedigenden Ergebnissen führen.Die Bestimmung des Paragraph 8, (5) AnerbenG. sieht die Anwendung des Anerbengesetzes für jeden anderen, in den Absatz eins bis 4 leg. cit. nicht geregelten Fall der gewillkürten Erbfolge vor, wenn sich die eingesetzten mehreren Miterben darüber einigen, daß einer von ihnen den Hof als Anerbe übernimmt, wofern der Erblasser über den Erbhof nicht durch ein Vermächtnis anders verfügt hat. Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich also zweifelsfrei, daß nur die eingesetzten Miterben - und darunter sind nach der üblichen Ausdrucksweise des Gesetzgebers (s. Paragraphen 553 bis 564 ABGB.) die testamentarisch berufenen Erben zu verstehen - an der Bildung des Willens, den Grundsätzen des Anerbenrechtes zu folgen, teilhaben können. Die wortgetreue Gesetzesauslegung läßt - entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber - keinen Raum für die Annahme, daß auch Noterben an dieser Willensbildung mitzuwirken berechtigt seien. Wird an die oben stehenden Ausführungen erinnert, wonach durch Paragraph 11, AnerbenG. auch den Noterben bei der Festsetzung des Übernahmspreises ein Mitspracherecht gesichert sein soll, und erwogen, daß deren Interessen hinsichtlich der Bestimmung der Höhe dieses Preises im Regelfall mit jenen der weichenden Erben übereinstimmen dürften, dann kann diese Gesetzesauslegung auch nicht zu den von den Rechtsmittelwerbern befürchteten unbefriedigenden Ergebnissen führen.
Dem Revisionsrekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.