1. Seit der Entscheidung SZ 65/84 entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine behauptete, aber vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz auch im Verfahren außer Streitsachen nicht nochmals mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann, wenn eine solche Nichtigkeit nicht auch dem Rekursverfahren anhaftet.
1. 1. Im Lichte der unter 1. erläuterten Rechtslage bedarf die im Revisionsrekurs aufrechterhaltene Ansicht, der erstgerichtliche Beschluss sei nichtig, weil nach der Geschäftsverteilung ein anderer Richter zur Entscheidung berufen gewesen wäre, keiner Erörterung mehr.
2. Die Rechtsmittelwerberin betont, dass die Gerichte der Entscheidung über den Antrag auf Klagegenehmigung bei Lösung der für den Familienbeihilfenanspruch maßgebenden Fragen die rechtskräftigen und daher bindenden finanzbehördlichen Bescheide zugrunde zu legen hätten. Das trifft für das hier zu lösende Problem jedenfalls soweit zu, als die Finanzbehörde mit Bescheid vom 18. 6. 1998 eine Rückzahlungspflicht der Minderjährigen mangels Anspruchs aussprach. Nicht beizutreten ist dagegen deren weiteren Ansicht, das Gericht zweiter Instanz habe die Frage nach einer Entreicherung bzw einem Schaden unrichtig beantwortet, weil die "Zustimmung (Anm: des Vaters) zur Gegenverrechnung ... noch nicht die Rechtsfolge" habe, dass in ihrem Vermögen kein Schaden eingetreten sei, seien doch "Leistungen von nahen Angehörigen (hier Vorschussleistung) natürlich nicht zugunsten des Schädigers erbracht" worden. "Ähnlich wie beim Unterhalt für die Vergangenheit" gehe "mit solcher Vorschussleistung des Obsorgeberechtigten die Antragslegitimation (Klagelegitimation) des Kindes gegen den Dritten nicht verloren".2. Die Rechtsmittelwerberin betont, dass die Gerichte der Entscheidung über den Antrag auf Klagegenehmigung bei Lösung der für den Familienbeihilfenanspruch maßgebenden Fragen die rechtskräftigen und daher bindenden finanzbehördlichen Bescheide zugrunde zu legen hätten. Das trifft für das hier zu lösende Problem jedenfalls soweit zu, als die Finanzbehörde mit Bescheid vom 18. 6. 1998 eine Rückzahlungspflicht der Minderjährigen mangels Anspruchs aussprach. Nicht beizutreten ist dagegen deren weiteren Ansicht, das Gericht zweiter Instanz habe die Frage nach einer Entreicherung bzw einem Schaden unrichtig beantwortet, weil die "Zustimmung Anmerkung, des Vaters) zur Gegenverrechnung ... noch nicht die Rechtsfolge" habe, dass in ihrem Vermögen kein Schaden eingetreten sei, seien doch "Leistungen von nahen Angehörigen (hier Vorschussleistung) natürlich nicht zugunsten des Schädigers erbracht" worden. "Ähnlich wie beim Unterhalt für die Vergangenheit" gehe "mit solcher Vorschussleistung des Obsorgeberechtigten die Antragslegitimation (Klagelegitimation) des Kindes gegen den Dritten nicht verloren".
Hatte die Minderjährige, wie sie selbst unterstellt, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, so kann sie durch die Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Beihilfezahlungen weder "entreichert" noch geschädigt sein, ist doch ein nicht existenter Anspruch kein Vermögenswert. Somit ist nach deren Vorbringen unerfindlich, für welche "Entreicherung" bzw für welchen "Schaden" an Familienbeihilfe ihr die Stadt Linz einzustehen hätte.
3. Unter Zugrundelegung des soeben erzielten Ergebnisses hängt die Entscheidung nicht von der Lösung jener Frage ab, die das Rekursgericht veranlasste, den Revisionsrekurs schließlich doch zuzulassen. Das Rechtsmittel ist daher mangels einer zu klärenden erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen, ist doch der Oberste Gerichtshof zufolge § 16 Abs 3 AußStrG an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden.3. Unter Zugrundelegung des soeben erzielten Ergebnisses hängt die Entscheidung nicht von der Lösung jener Frage ab, die das Rekursgericht veranlasste, den Revisionsrekurs schließlich doch zuzulassen. Das Rechtsmittel ist daher mangels einer zu klärenden erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen, ist doch der Oberste Gerichtshof zufolge Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nicht gebunden.