Begründung:
Zu 1.): Der Erstkläger ist nach Beendigung des Verfahrens in erster Instanz verstorben. Die Parteibezeichnung ist daher auf die Verlassenschaft zu berichtigen, da eine Einantwortung noch nicht erfolgt ist (31 A 40/11x des Bezirksgerichts Feldkirch).
Wie sich aus dem Firmenbuch ergibt, wurde die Firma der Beklagten geändert. Auch dies ist im Wege eines entsprechenden Berichtigungsbeschlusses aufzugreifen.
Zu 2.): Die Kläger werden seit 10 Jahren ständig von einem Mitarbeiter des AWD betreut, der mit dem Erstkläger in regelmäßigen Abständen Kontakt hält. Am 18. 10. 2006 zeigte der AWD-Berater dem Erstkläger verschiedene Papiere, darunter auch den von der Beklagten erstellten Verkaufsprospekt. Dieser trägt auf der ersten Seite die Überschrift „Dragon FX Garant“ mit dem Hinweis auf ein Asien-Währungszertifikat mit 100 % Kapitalgarantie. In der Fußzeile ist die Firma der Beklagten (damals noch vor den Änderungen des Firmenwortlauts) genannt.
Auf Seite 2 werden Asiens Währungen „vor dem Durchbruch“ beschrieben, auf eine Boomzone und zu erwartende Aufwertung hingewiesen. Auf Seite 3 wird unter der Überschrift „enormes Potential - und 100%ige Sicherheit“ ausgeführt:
Mit dem Dragon FX Garant investiert man in die Währungen der 5 chancenreichsten Staaten Asiens: China, Malaysia, Philippinen, Indonesien und Indien. China weist hohe Handelsbilanzüberschüsse und hohes Wirtschaftswachstum auf, Indien profiliert sich als weltweites Dienstleistungs- und Softwarezentrum, Indonesien und Malaysia profitieren von der Sanierung der öffentlichen Haushalte und die Philippinen verzeichnen Transferzahlungen von Auslandsphilippinos in Milliardenhöhe. Allen gemeinsam ist enorme Wettbewerbsfähigkeit und eine boomende Exportwirtschaft.
Der Erfolg der Veranlagung in den Dragon FX Garant ist ausschließlich von der Entwicklung der Wechselkurse abhängig. Die Rückzahlung des Kapitals ist zu 100 % garantiert.
Darunter findet sich grau unterlegt unter anderem folgender Text:
100 % Kapitalgarantie: Trotz des hohen Ertragspotentials gibt es für den Anleger kein Verlustrisiko, denn beim Dragon FX Garant gibt es eine Garantie für das gesamte eingesetzte Kapital. Auch wenn der Währungskorb abgewertet werden sollte, erhalten Sie den vollen Kapitaleinsatz zurück.
Danach werden unter der Überschrift „Große Chancen, kein Risiko“ die Vorteile des Dragon FX Garant aufgezählt, wo noch einmal „100 % Kapitalgarantie“ erwähnt wird.
Als „Eckdaten“ des Dragon FX Garant werden unter anderem genannt:
Emittent: Lehman Brothers Treasury Co. BV.
Rating: A1/A+/A+
Wertpapierart: Zertifikat mit Kapitalgarantie
Laufzeit: 5. 12. 2006 bis 5. 12. 2010.
Auf der letzten Seite wird die Unternehmensphilosophie der Beklagten dargestellt, darunter deren Firmenwortlaut, Anschrift und sonstige Kontaktdaten genannt und in der Fußzeile folgender Hinweis aufgenommen:
Die in dieser Broschüre enthaltenen Angaben dienen, trotz sorgfältiger Recherchen, lediglich der unverbindlichen Information unserer Kunden und ersetzen nicht die Beratung für den An- und Verkauf von Wertpapieren oder Veranlagungen und sind weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren. Ausschließliche Rechtsgrundlage für die in dieser Broschüre beschriebenen Papiere sind die bei der österreichischen Kontrollbank unterlegten Emissionsbedingungen, die auf der Homepage der C***** Aktiengesellschaft abrufbar sein werden. Jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Erstellung dieser Broschüre, insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhalts, ist ausgeschlossen.
Der Erstkläger erklärte dem AWD-Berater, jedenfalls die investierten 10.000 EUR wieder heraus bekommen zu wollen; auf 8 oder 10 % Zinsen käme es ihm nicht an, er sei auch mit 4 bis 5 % Ertrag zufrieden. Bei der rund eine Viertelstunde dauernden Durchsicht des Verkaufsfolders fiel dem Erstkläger auf, dass immer wieder von Garantie und Sicherheit die Rede ist, der Name Lehman Brothers als Emittent fiel ihm nicht auf. Es hätte auch ein beliebiger anderer Name dort stehen können, weil ihm dieser nichts sagte. Darüber sprachen sie damals nicht, doch erklärte der Erstkläger dem Anlageberater, keine Produkte aus Amerika zu wollen, auch nicht, wenn das Produkt sonst irgendwie mit diesem Land zu tun hat, weil er das aus persönlichen Gründen wegen George Bush ablehnte.
Der Erstkläger ging zwar von einer Garantie durch die Beklagte aus, hätte den Dragon FX Garant aber auch gekauft, wenn er gewusst hätte, dass nicht die Beklagte Garantin ist. Jedenfalls hätte er bei einer Garantie durch eine deutsche oder Schweizer Bank auch gekauft. Wäre besprochen worden, dass Lehman Brothers Holdings Inc der Garant ist, hätte der Erstkläger möglicherweise gefragt, wer dies sei. Wäre ihm ein Konnex zu Amerika genannt worden, hätte er wahrscheinlich den Dragon FX Garant nicht gekauft. Eine dahingehende Aufklärung hätte sich der Erstkläger vom Anlageberater erwartet, zumindest dann, wenn letzterer davon Kenntnis gehabt hätte, weil er jedenfalls von der Abneigung des Erstklägers gegenüber amerikanischen Produkten wusste.
Der Erstkläger ging von der Vorstellung aus, dass das von ihm veranlagte Geld in den im Verkaufsfolder genannten asiatischen Märkten veranlagt wird. Tatsächlich handelte es sich beim Dragon FX Garant um eine Unternehmensanleihe einer Gesellschaft der Lehman Gruppe, und zwar der Lehman Brothers Treasury Co. BV. Diese hatte eine Laufzeit von vier Jahren, die Verzinsung war an die relative Entwicklung von fünf bestimmten asiatischen Währungen im Verhältnis zum US-Dollar gekoppelt. Das veranlagte Geld floss dem Emittenten der Anleihe zu. Der Währungskorb ist ein Parameter, der festlegt, wie sich die Verzinsung berechnet.
Die Beklagte war nicht Garantin des Produkts, sondern die Lehman Brothers Holdings Inc mit Sitz in Delaware, USA. Die Beklagte arrangierte das Produkt, das heißt, sie bot es in Österreich zum Kauf an, weshalb sie im Verkaufsprospekt auch von einer Partnerschaft mit Lehmann Brothers sprach.
Den Ankauf tätigte der Erstkläger auch für seine Gattin, die Zweitklägerin, vom gemeinsamen Geld.
Im Jahr 2006 gab es keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Insolvenz einer Lehman-Gesellschaft oder der ganzen Gruppe. Der Erstkläger erfuhr im Herbst 2008 vom Anlageberater, dass der Handel mit dem Papier eingestellt und Lehman Brothers Holding Inc Garantin des Dragon FX Garant sei.
Mit AWD hatte die Beklagte eine Vertriebsvereinbarung. AWD erhielt von der Beklagten den Basisprospekt, die endgültigen Bedingungen und den Werbefolder.
Die Kläger begehrten Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Papiere, in eventu Feststellung der Haftung der Beklagten für die den Klägern aus dem Erwerb entstandenen Schäden, weil sie auf Grundlage des von der Beklagten erstellten Verkaufsprospekts die Entscheidung zum Ankauf getroffen hätten. Die Kläger hätten großen Wert darauf gelegt, bei einer Veranlagung keine Risiken einzugehen. Hätten sie gewusst, dass nicht die Beklagte, sohin eine österreichische Bank, für das gegenständliche Produkt garantierte, sondern eine amerikanische Bank, möge sie objektiv auch noch so renommiert und angeblich finanzkräftig sein, hätten sie die Papiere nicht erworben. Die Kläger hätten den Verkaufsfolder so verstanden, dass mit ihrem veranlagten Geld direkt in Währungen investiert werde, statt dessen habe der Emittent die Zahlungen auf beliebige Weise verwenden können. Sie stützten ihre Ansprüche auf Anfechtung wegen wesentlichen Geschäftsirrtums über die Risikolosigkeit des Investments und das Investment in Währungen sowie die Rolle der Beklagten. Darüber hinaus hafte die Beklagte aus Vertrag wegen unzutreffender Informationen im Verkaufsprospekt, sowie auf deliktischer Grundlage wegen Verstoßes gegen § 4 Abs 3 KMG, weil der Verkaufsprospekt im Widerspruch zu den Angaben im Kapitalmarktprospekt stünde und wegen Verstoßes gegen § 2 UWG, weil die Angaben im Werbefolder irreführend seien.Die Kläger begehrten Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Papiere, in eventu Feststellung der Haftung der Beklagten für die den Klägern aus dem Erwerb entstandenen Schäden, weil sie auf Grundlage des von der Beklagten erstellten Verkaufsprospekts die Entscheidung zum Ankauf getroffen hätten. Die Kläger hätten großen Wert darauf gelegt, bei einer Veranlagung keine Risiken einzugehen. Hätten sie gewusst, dass nicht die Beklagte, sohin eine österreichische Bank, für das gegenständliche Produkt garantierte, sondern eine amerikanische Bank, möge sie objektiv auch noch so renommiert und angeblich finanzkräftig sein, hätten sie die Papiere nicht erworben. Die Kläger hätten den Verkaufsfolder so verstanden, dass mit ihrem veranlagten Geld direkt in Währungen investiert werde, statt dessen habe der Emittent die Zahlungen auf beliebige Weise verwenden können. Sie stützten ihre Ansprüche auf Anfechtung wegen wesentlichen Geschäftsirrtums über die Risikolosigkeit des Investments und das Investment in Währungen sowie die Rolle der Beklagten. Darüber hinaus hafte die Beklagte aus Vertrag wegen unzutreffender Informationen im Verkaufsprospekt, sowie auf deliktischer Grundlage wegen Verstoßes gegen Paragraph 4, Absatz 3, KMG, weil der Verkaufsprospekt im Widerspruch zu den Angaben im Kapitalmarktprospekt stünde und wegen Verstoßes gegen Paragraph 2, UWG, weil die Angaben im Werbefolder irreführend seien.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie treffe keine Beratungspflicht gegenüber den Klägern. Die Informationsbroschüre ersetze auch keine Beratung. Ausdrücklich wurde bestritten, dass die Kläger die Erwerbsentscheidung ausschließlich auf der Grundlage der von der Beklagten erstellten Werbebroschüre getroffen hätten und dass die Beklagte eine Kapitalgarantie abgegeben habe; eine solche sei tatsächlich von Lehman Brothers Holdings Inc abgegeben worden. Dabei handle es sich um eine der „Big Five“ Investmentbanken, über deren Bonität die Finanzwelt auch aufgrund der einschlägigen Ratings im Jahr 2006 keinerlei Zweifel gehegt habe. Die Beklagte habe lediglich als Arrangeur der Emission fungiert und den Vertrieb in Österreich ermöglicht. Es erscheine lebensfremd, dass die Kläger das gegenständliche Finanzinstrument nicht erworben hätten, wenn sie über die Identität des Garantiegebers (keine österreichische Bank) informiert worden wären, zumal bereits acht österreichische Banken insolvent geworden wären. Beim gegenständlichen Produkt handle es sich um eine Unternehmensanleihe, bei der die Rendite an eine Maßgröße mit Benchmarkcharakter angebunden sei, welche auf Grundlage verschieden gewichteter Währungen gebildet werde. Auch ein durchschnittlich verständiger Anleger müsse daran zweifeln, dass damit simple Währungsguthaben auf einem Konto verfügbar gehalten werden. Ungeachtet dessen hätte eine Insolvenz des Emittenten bzw Garanten die Ansprüche der Kläger auf ihre Konkursforderung reduziert.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Kläger hätten keinen Anlass für die Annahme gehabt, die Beklagte selbst habe die Garantie für das Wertpapier übernommen. Es mangle auch an der Kausalität, weil der Erstkläger das Produkt auch gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass nicht die Beklagte Garantin ist. Bei der Annahme, an der Wertanlage sei keine amerikanische Gesellschaft beteiligt, handle es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Ob das vom Emittenten hereingenommene Kapital in bestimmten asiatischen Märkten veranlagt oder ob Gelder in fremder Währung angekauft werden sollten, sei unerheblich, weil in beiden Fällen kein Ab- oder Aussonderungsanspruch der Kläger nach der eingetretenen Insolvenz bestünde.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision für zulässig. Dass die Beklagte selbst für den Fall der Insolvenz der Emittentin eine Kapitalgarantie übernehme, sei dem Verkaufsprospekt nicht zu entnehmen. Die 100%ige Sicherheit sei im Verkaufsprospekt allein mit dem Bestehen einer entsprechenden Garantie begründet worden. Nach den Grundsätzen der Logik liege es auf der Hand, dass eine derartige Sicherheit nur unter der Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit des Garanten bestehe. Eine von dieser unabhängige (und damit denkunmögliche) Sicherheit sei nicht Vertragsinhalt geworden. Da eine spätere Insolvenz nicht erkennbar gewesen sei, habe für die Beklagte auch keine Verpflichtung bestanden, die Kläger über ein allgemeines, damals bloß theoretisches, Insolvenzrisiko aufzuklären. Ein allfälliger Irrtum der Kläger über die Existenz eines Totalverlustsrisiko durch eine solche Insolvenz sei daher nicht von der Beklagten veranlasst worden. Aus den Angaben im Verkaufsprospekt über eine Partizipation zu 200 % an der Aufwertung der zugrundeliegenden Währungen sei klar ersichtlich, dass mit dem Kapital nicht einfach diese Fremdwährungen angekauft würden, zumal der Gewinn in einem solchen Fall maximal 100 % betragen könnte. Der Irrtum des Erstklägers über die tatsächliche Investition des Kapitals sei daher ebenfalls kein relevanter Geschäftsirrtum. Da somit der Verkaufsprospekt nicht geeignet gewesen sei, seine Adressaten in den von den Klägern ins Treffen geführten Punkten in die Irre zu führen, komme auch ein Schadenersatzanspruch nicht in Betracht. Die Revision sei wegen der Anhängigkeit zahlreicher gleichgelagerter Verfahren gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision für zulässig. Dass die Beklagte selbst für den Fall der Insolvenz der Emittentin eine Kapitalgarantie übernehme, sei dem Verkaufsprospekt nicht zu entnehmen. Die 100%ige Sicherheit sei im Verkaufsprospekt allein mit dem Bestehen einer entsprechenden Garantie begründet worden. Nach den Grundsätzen der Logik liege es auf der Hand, dass eine derartige Sicherheit nur unter der Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit des Garanten bestehe. Eine von dieser unabhängige (und damit denkunmögliche) Sicherheit sei nicht Vertragsinhalt geworden. Da eine spätere Insolvenz nicht erkennbar gewesen sei, habe für die Beklagte auch keine Verpflichtung bestanden, die Kläger über ein allgemeines, damals bloß theoretisches, Insolvenzrisiko aufzuklären. Ein allfälliger Irrtum der Kläger über die Existenz eines Totalverlustsrisiko durch eine solche Insolvenz sei daher nicht von der Beklagten veranlasst worden. Aus den Angaben im Verkaufsprospekt über eine Partizipation zu 200 % an der Aufwertung der zugrundeliegenden Währungen sei klar ersichtlich, dass mit dem Kapital nicht einfach diese Fremdwährungen angekauft würden, zumal der Gewinn in einem solchen Fall maximal 100 % betragen könnte. Der Irrtum des Erstklägers über die tatsächliche Investition des Kapitals sei daher ebenfalls kein relevanter Geschäftsirrtum. Da somit der Verkaufsprospekt nicht geeignet gewesen sei, seine Adressaten in den von den Klägern ins Treffen geführten Punkten in die Irre zu führen, komme auch ein Schadenersatzanspruch nicht in Betracht. Die Revision sei wegen der Anhängigkeit zahlreicher gleichgelagerter Verfahren gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig.