Aus der Begründung:
In der Frage, ob der Radioapparat gemäß § 251 Z. 1 EO. der Exekution entzogen ist, tritt der Oberste Gerichtshof der Rechtsansicht des Rekursgerichtes durchaus bei. Es ist nicht entscheidend, daß, wie das Erstgericht betont, jeder Staatsbürger das Recht hat, den Rundfunk in Anspruch zu nehmen, maßgebend ist vielmehr, ob ein Radioapparat zu den im § 251 Z. 1 EO. angeführten Gegenständen gehört. Hiebei muß davon ausgegangen werden, daß der Verpflichtete nach den Feststellungen des Rekursgerichtes, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, keinen Betrieb führt, sondern den Radioapparat bloß für seine privaten Zwecke verwendet. Die Aufzählung im § 251 Z. 1 EO. läßt nun deutlich erkennen, daß es die Absicht des Gesetzgebers war, jene Gegenstände, die für die Person des Verpflichteten und seiner Familienangehörigen und Dienstleute unentbehrlich sind oder zur Fortführung des Haushaltes im gewöhnlichen Umfange gebraucht werden, von der Exekution auszunehmen. Es soll also dem Verpflichteten die Grundlage seiner physischen Existenz und, wie die sonstigen Bestimmungen des § 251 EO. zeigen, auch die Grundlage für die weitere Ausübung seines Berufes erhalten bleiben.In der Frage, ob der Radioapparat gemäß Paragraph 251, Ziffer eins, EO. der Exekution entzogen ist, tritt der Oberste Gerichtshof der Rechtsansicht des Rekursgerichtes durchaus bei. Es ist nicht entscheidend, daß, wie das Erstgericht betont, jeder Staatsbürger das Recht hat, den Rundfunk in Anspruch zu nehmen, maßgebend ist vielmehr, ob ein Radioapparat zu den im Paragraph 251, Ziffer eins, EO. angeführten Gegenständen gehört. Hiebei muß davon ausgegangen werden, daß der Verpflichtete nach den Feststellungen des Rekursgerichtes, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, keinen Betrieb führt, sondern den Radioapparat bloß für seine privaten Zwecke verwendet. Die Aufzählung im Paragraph 251, Ziffer eins, EO. läßt nun deutlich erkennen, daß es die Absicht des Gesetzgebers war, jene Gegenstände, die für die Person des Verpflichteten und seiner Familienangehörigen und Dienstleute unentbehrlich sind oder zur Fortführung des Haushaltes im gewöhnlichen Umfange gebraucht werden, von der Exekution auszunehmen. Es soll also dem Verpflichteten die Grundlage seiner physischen Existenz und, wie die sonstigen Bestimmungen des Paragraph 251, EO. zeigen, auch die Grundlage für die weitere Ausübung seines Berufes erhalten bleiben.
Ein Rundfunkgerät gehört gewiß nicht zu diesem Existenzminimum. Es ist zwar richtig, daß der nationalsozialistische Staat die Exekutionsfreiheit des Radioapparates anzuerkennen geneigt war, weil er in ihm ein geeignetes Mittel sah, die Bevölkerung stets unter dem Einflusse der offiziellen Propaganda zu halten, doch fallen solche Gesichtspunkte heute weg, so daß der Rundfunk, von wenigen Ausnahmen abgesehen, ausschließlich der Unterhaltung und Belehrung des einzelnen dient. Und selbst dort, wo der Staat oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften sich seiner bedienen, um irgendwelche Verlautbarungen möglichst rasch bekanntzumachen, kann niemals ein Rechtsnachteil für den einzelnen daraus entstehen, daß er die betreffende Nachricht nicht durch den Rundfunk entgegengenommen, sondern erst später, z. B. durch die Zeitung oder von dritter Seite, davon erfahren hat.
Da somit ein Rundfunkgerät weder für die Person des Verpflichteten unentbehrlich ist noch zur Führung seines Haushaltes gebraucht wird, ist die Ausscheidung dieses Gerätes und die Einstellung der Exekution hinsichtlich seiner - entgegen der bei Heller, "Exekutionsordnung 1949", Anm. 2 zu § 251 - geäußerten Ansicht nicht begrundet.Da somit ein Rundfunkgerät weder für die Person des Verpflichteten unentbehrlich ist noch zur Führung seines Haushaltes gebraucht wird, ist die Ausscheidung dieses Gerätes und die Einstellung der Exekution hinsichtlich seiner - entgegen der bei Heller, "Exekutionsordnung 1949", Anmerkung 2 zu Paragraph 251, - geäußerten Ansicht nicht begrundet.