Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger rügt die mangelnde Einvernahme eines von ihm benannten Zeugen. Das Erstgericht hat die Einvernahme dieses Zeugen für nicht erforderlich erachtet, weil dieser "nur" der Verfasser des Dienstbarkeitsvertrags gewesen sei (S 18 des Ersturteils). Die darob erhobene Mängelrüge des Klägers erledigte das Berufungsgericht dahin, dass es das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneinte. Sofern es dabei ausführte, es sei ohnehin als erwiesen angenommen worden, dass sich das Wegerecht des Klägers über die gesamte Breite der Dienstbarkeitsfläche erstrecke, und der Zeuge sei nie zum Beweis dafür geführt worden, dass die ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit auch für "größere LKW" ausdrücklich Gegenstand des Dienstbarkeitsvertrags gewesen sei, ist eine Aktenwidrigkeit nicht zu erkennen. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach stRsp in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte nur vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (7 Ob 256/03b mwN; SZ 53/12). Dies ist - wie oben dargestellt - nicht der Fall, weshalb die vom Revisionswerber vor dem Obersten Gerichtshof erhobene Mängelrüge unzulässig ist.
Weder das Erst- noch das Berufungsgericht hat eine Abwägung der Interessen der Streitteile dahin vorgenommen, ob dem dienstbarkeitsberechtigten Kläger die durch die Schrankenanlage bzw. den zu dieser gehörigen westlichen Stehern bedingten Erschwernisse zuzumuten sind, sofern das vom Erstgericht festgestellte Interesse des Beklagten, die im Hinterhof errichteten Parkplätze frei zu halten und Beschädigungen abgestellter Fahrzeuge zu verhindern (s S 10 des Ersturteils), berücksichtigt wird. Selbst wenn man nur auf die Existenz des westlichen Stehers abstellte, der nach dem Klagebegehren zu entfernen wäre, und die sonstige Schrankenanlage unberücksichtigt ließe, ist mit dessen Bestand eine - wenn auch nur geringfügige - Störung der Dienstbarkeit des Klägers verbunden, die dauernd wirkt und damit Klagegrund einer Servitutenklage sein kann (EvBl 2002/188; 1 Ob 134/01i uva). Wird die Rechtsausübung (hier: das Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art über eine ganz bestimmte Fläche) beschränkt, dann ist dies nur zulässig, wenn die Ausübung des Rechts dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse müssen nicht hingenommen werden. Stets ist der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit in ein billiges Verhältnis zu setzen (EvBl 2002/188; 1 Ob 134/01i; 4 Ob 161/01g; 7 Ob 3/01v; SZ 72/136; NZ 1997, 165; Hofmann in Rummel ABGB3 Rz 5 zu § 484).Weder das Erst- noch das Berufungsgericht hat eine Abwägung der Interessen der Streitteile dahin vorgenommen, ob dem dienstbarkeitsberechtigten Kläger die durch die Schrankenanlage bzw. den zu dieser gehörigen westlichen Stehern bedingten Erschwernisse zuzumuten sind, sofern das vom Erstgericht festgestellte Interesse des Beklagten, die im Hinterhof errichteten Parkplätze frei zu halten und Beschädigungen abgestellter Fahrzeuge zu verhindern (s S 10 des Ersturteils), berücksichtigt wird. Selbst wenn man nur auf die Existenz des westlichen Stehers abstellte, der nach dem Klagebegehren zu entfernen wäre, und die sonstige Schrankenanlage unberücksichtigt ließe, ist mit dessen Bestand eine - wenn auch nur geringfügige - Störung der Dienstbarkeit des Klägers verbunden, die dauernd wirkt und damit Klagegrund einer Servitutenklage sein kann (EvBl 2002/188; 1 Ob 134/01i uva). Wird die Rechtsausübung (hier: das Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art über eine ganz bestimmte Fläche) beschränkt, dann ist dies nur zulässig, wenn die Ausübung des Rechts dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse müssen nicht hingenommen werden. Stets ist der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit in ein billiges Verhältnis zu setzen (EvBl 2002/188; 1 Ob 134/01i; 4 Ob 161/01g; 7 Ob 3/01v; SZ 72/136; NZ 1997, 165; Hofmann in Rummel ABGB3 Rz 5 zu Paragraph 484,).
Eine derartige Interessenabwägung haben die Vorinstanzen - wie schon ausgeführt - unterlassen, sie kann aber auch vom Revisionsgericht - schon allein mangels entsprechender Feststellungen - nicht nachgeholt werden. Aus den vom Erstgericht festgestellten Intentionen des Beklagten zur Errichtung der elektronischen Schrankenanlage ist nämlich ersichtlich, dass (auch) der westliche Steher dieser Anlage nur dann den Interessen des Beklagten dienlich sein kann, wenn der Schranken die meiste Zeit über geschlossen bleibt, können doch die Parkplätze nur dann auf gesicherte Weise frei gehalten und Beschädigungen abgestellter Fahrzeuge verhindert werden. Gedenkt der Beklagte, von der Schrankenanlage nicht Gebrauch zu machen, dann muss sein Interesse am Fortbestand des westlichen Stehers dieser Anlage unbedeutend sein, dessen Belassung wäre dann geradezu schikanös. Bedeutung erlangt der westliche Steher gewiss nur dann, wenn der Schranken tatsächlich geschlossen wird. Insoweit ist es trotz des Klagebegehrens, das nur auf Entfernung des westlichen Stehers gerichtet ist, bedeutsam, wie der Beklagte mit der von ihm errichteten Schrankenanlage in Zukunft zu verfahren gedenkt. Den Mangel entsprechender Feststellungen hat der Kläger in seiner Revision richtig aufgezeigt. Erst wenn das Interesse des Beklagten und auch das des Klägers konkret festgestellt sind, kann die erforderliche Interessenabwägung erfolgen, und diese wird vom Erstgericht nachzuholen sein.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Dienstbarkeit des Klägers eine "gemessene" oder "ungemessene" Servitut darstellt, denn auch bei gemessenen Servituten ist deren Einschränkung durchaus möglich, sofern die Interessenlage auf Seiten des Dienstbarkeitsverpflichteten klar überwiegt (EvBl 2002/188). Das Erstgericht wird daher unter Bedachtnahme auf Natur und Zweck der Dienstbarkeit im Zeitpunkt deren Einräumung unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen haben, ob der Bestand des westlichen Stehers als Teil der intakten und verwendbaren Schrankenanlage dem servitutsberechtigten Kläger zumutbar ist. In diese Beurteilung wird auch einfließen müssen, ob durch die vom Revisionswerber aufgezeigte Möglichkeit, Besitzstörungsklagen gegen dritte Personen einzubringen (vgl 4 Ob 161/01g), im konkreten Fall die Interessen des Beklagten ausreichend gewahrt wären. Eine verallgemeinernde Aussage hiezu ist nicht möglich.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Dienstbarkeit des Klägers eine "gemessene" oder "ungemessene" Servitut darstellt, denn auch bei gemessenen Servituten ist deren Einschränkung durchaus möglich, sofern die Interessenlage auf Seiten des Dienstbarkeitsverpflichteten klar überwiegt (EvBl 2002/188). Das Erstgericht wird daher unter Bedachtnahme auf Natur und Zweck der Dienstbarkeit im Zeitpunkt deren Einräumung unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen haben, ob der Bestand des westlichen Stehers als Teil der intakten und verwendbaren Schrankenanlage dem servitutsberechtigten Kläger zumutbar ist. In diese Beurteilung wird auch einfließen müssen, ob durch die vom Revisionswerber aufgezeigte Möglichkeit, Besitzstörungsklagen gegen dritte Personen einzubringen vergleiche 4 Ob 161/01g), im konkreten Fall die Interessen des Beklagten ausreichend gewahrt wären. Eine verallgemeinernde Aussage hiezu ist nicht möglich.
In Stattgebung der Revision sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben, und wird das Erstgericht neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.