Die Revision des Klägers ist unzulässig. An den die Zulässigkeit der Revision bejahenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht nicht gebunden (§ 508a ZPO).Die Revision des Klägers ist unzulässig. An den die Zulässigkeit der Revision bejahenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht nicht gebunden (Paragraph 508 a, ZPO).
Das Berufungsgericht hat den das Wasserbezugsrecht regelnden Punkt des Schenkungsvertrags vom 27. 2. 1980 logisch einwandfrei ausgelegt: In der Tat wurde bei der Einräumung des Wasserbezugsrechts nicht ausdrücklich auf das geschenkte Grundstück Bezug genommen, sondern dem Geschenknehmer (persönlich und generell) das immerwährende Recht des Wasserbezugs zugestanden. Wenngleich Wasserbezugsrechte an sich regelmäßige Grunddienstbarkeiten sind (§ 477 Z 2 ABGB; GlU 10.308 und 3710), können sie auch als unregelmäßige Servituten zugunsten einer bestimmten Person vereinbart werden. Unregelmäßige Dienstbarkeiten können im Rahmen des § 529 ABGB auch nacheinander für mehrere bestimmte Personen oder für eine bestimmte Person und deren Rechtsnachfolger - wie hier - eingeräumt werden (8 Ob 622/91; MietSlg 43.010; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 479). Auch wenn das Wasserbezugsrecht aus Anlaß der Schenkung eines bestimmten Grundstücks eingeräumt wurde, so besagt dies für sich allein noch nicht, daß es allein schon deshalb als regelmäßige Grunddienstbarkeit eingeräumt worden wäre. Auch die Einräumung des "immerwährenden" Rechts des Wasserbezugs gewährt keinen Anhaltspunkt dafür, daß jedenfalls keine persönliche Dienstbarkeit eingeräumt werden sollte, bedenkt man, daß - wie zuvor ausgeführt - eine unregelmäßige Dienstbarkeit auch für die Rechtsnachfolger einer bestimmten Person eingeräumt werden kann. Die Begründung des Gerichts zweiter Instanz für die Zulassung des Nebenintervenienten kann schon von vornherein keinen Anhaltspunkt für die Auslegung eines längst abgeschlossenen Vertrags bilden, wozu noch kommt, daß bei der Zulassung einer Nebenintervention nur rein abstrakt zu prüfen ist, ob die rechtlichen Interessen des Nebenintervenienten durch ein bestimmtes Verfahren betroffen sein könnten.Das Berufungsgericht hat den das Wasserbezugsrecht regelnden Punkt des Schenkungsvertrags vom 27. 2. 1980 logisch einwandfrei ausgelegt: In der Tat wurde bei der Einräumung des Wasserbezugsrechts nicht ausdrücklich auf das geschenkte Grundstück Bezug genommen, sondern dem Geschenknehmer (persönlich und generell) das immerwährende Recht des Wasserbezugs zugestanden. Wenngleich Wasserbezugsrechte an sich regelmäßige Grunddienstbarkeiten sind (Paragraph 477, Ziffer 2, ABGB; GlU 10.308 und 3710), können sie auch als unregelmäßige Servituten zugunsten einer bestimmten Person vereinbart werden. Unregelmäßige Dienstbarkeiten können im Rahmen des Paragraph 529, ABGB auch nacheinander für mehrere bestimmte Personen oder für eine bestimmte Person und deren Rechtsnachfolger - wie hier - eingeräumt werden (8 Ob 622/91; MietSlg 43.010; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 479,). Auch wenn das Wasserbezugsrecht aus Anlaß der Schenkung eines bestimmten Grundstücks eingeräumt wurde, so besagt dies für sich allein noch nicht, daß es allein schon deshalb als regelmäßige Grunddienstbarkeit eingeräumt worden wäre. Auch die Einräumung des "immerwährenden" Rechts des Wasserbezugs gewährt keinen Anhaltspunkt dafür, daß jedenfalls keine persönliche Dienstbarkeit eingeräumt werden sollte, bedenkt man, daß - wie zuvor ausgeführt - eine unregelmäßige Dienstbarkeit auch für die Rechtsnachfolger einer bestimmten Person eingeräumt werden kann. Die Begründung des Gerichts zweiter Instanz für die Zulassung des Nebenintervenienten kann schon von vornherein keinen Anhaltspunkt für die Auslegung eines längst abgeschlossenen Vertrags bilden, wozu noch kommt, daß bei der Zulassung einer Nebenintervention nur rein abstrakt zu prüfen ist, ob die rechtlichen Interessen des Nebenintervenienten durch ein bestimmtes Verfahren betroffen sein könnten.
Es kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht den Kläger mit einer Rechtsansicht überrascht hätte, wurde doch vom Beklagten ausdrücklich vorgebracht, es sei ihm das Recht des Wasserbezugs ohne Einschränkung auf eine bestimmte Liegenschaft oder Benützungsart gestattet worden (S 1 f des Protokolls vom 16. 6. 1997); gerade darauf hat schließlich der Kläger u.a. repliziert (S 3 des zuvor genannten Protokolls). Feststellungen über die Einräumung des Wasserbezugsrechts haben die Vorinstanzen in ausreichendem Maße getroffen, indem sie den entsprechenden Passus des Schenkungsvertrags wortgetreu wiedergaben. Die im Rahmen der Urkundenauslegung vom Gericht zweiter Instanz angestellten rechtlichen Überlegungen, die den Vertrag in seiner Gesamtheit und daneben auch andere Umstände berücksichtigen, sind als logisch einwandfrei nicht zu beanstanden und damit nicht revisibel (1 Ob 276/97p; 7 Ob 509/88; SZ 60/42 uva).
Die Frage der Beweislast - für das Vorliegen einer unregelmäßigen persönlichen Dienstbarkeit - kann dahingestellt bleiben, zumal dem Beklagten der Beweis dafür gelungen ist, daß ihm persönlich und seinen Rechtsnachfolgern das Wasserbezugsrecht ohne Bindung an ein bestimmtes herrschendes Grundstück eingeräumt wurde.
Das Klagebegehren ist nicht so formuliert, daß bloß das Vorliegen einer regelmäßigen Servitut verneint werden sollte, sondern es wurde ganz allgemein die Feststellung begehrt, dem Beklagten und dessen Rechtsnachfolgern im Besitz mehrerer Grundstücke stehe ein Wasserbezugsrecht nicht zu; der Beklagte sei daher schuldig, den Wasserbezug für bestimmte Grundstücke zu unterlassen. Nun steht dem Beklagten - und seinen Rechtsnachfolgern - nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechts (wenn auch in Form einer persönlichen unregelmäßigen Dienstbarkeit) zu, sodaß sowohl dem Feststellungs- wie auch dem Unterlassungsbegehren kein Erfolg beschieden sein kann.
Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO; der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.