Aus der Begründung:
Wenn im Revisionsrekurs zunächst die Ansicht des Rekursgerichtes bekämpft wird, daß den farbigen Mehlspeisendarstellungen, wie sie auf den Packungen der klagenden Partei auf der Vorderseite verwendet werden, die Eintragungsfähigkeit als Marke fehlt, so kann den Ausführungen der klagenden Partei nicht gefolgt werden.
In Lehre und Rechtsprechung (Abel, System des österreichischen Markenrechtes, S. 32 und 198; Adler, österreichisches Markenrecht, S. 77 ff; Verwaltungsgerichtshof vom 25. November 1898, Zl. 6286; Verwaltungsgerichtshof vom 29. Feber 1908, Zl. 1219) ist es einheitliche Auffassung, daß ein Zeichen im Sinne des Markenrechtes nur dann als Marke gelten kann, wenn sie für die Ware eine unterscheidende, nicht aber wenn sie nur eine technische funktionelle Bedeutung hat. Alle Zeichen, die bloß eine Funktion der Ware angeben, die Ware nach irgend einer Richtung beschreiben, sind, weil sie ihrer Natur nach nicht dem Unterscheidungszweck dienen, von dem Markenrecht ausgeschlossen. In diesem Sinne wurde schon im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Feber 1908, Zl. 1219, ausgesprochen, daß ein Zeichen auf einer Ware, das vom Verkehr nur als Ergebnis des Erzeugungsprozesses angesehen wird, keine Marke sein kann. Es kommt hier auch in Betracht, daß ein Alleinrecht an Merkmalen einer Ware, die durch die Natur der Ware oder als Folge eines bestimmten Erzeugungsprozesses notwendig gegeben sind, mit Hilfe des Markenrechtes nicht erworben werden kann.
Wenn daher das Rekursgericht ausführt, daß an dem farbigen Mehlspeisenbild der klagenden Partei an sich ein Markenschutz überhaupt nicht besteht, wird diese Ansicht vom Obersten Gerichtshof geteilt. Denn dem österreichischen Markenrecht ist auch ein Motivschutz fremd, d. h., das Markenrecht verleiht nicht Rechte an einem Bildzeichen in abstracto, sondern nur Rechte an besondern, das ist konkreten Zeichen (Langer - Saxl, § 9, Nr. 213). Durch die Registrierung einer Marke wird daher nicht deren Bildmotiv geschützt, so daß der durch dieses Zeichen dargestellte Gegenstand von niemandem anderen mehr verwendet werden könnte (Dr. Albert Sachs Markenschutz, zu § 1, Nr. 36 - 40). Die Entlehnung eines Motivs aus einer geschäftlichen Bezeichnung eines anderen Unternehmens ist daher grundsätzlich gestattet (Langer - Saxl, § 9, Nr. 211).Wenn daher das Rekursgericht ausführt, daß an dem farbigen Mehlspeisenbild der klagenden Partei an sich ein Markenschutz überhaupt nicht besteht, wird diese Ansicht vom Obersten Gerichtshof geteilt. Denn dem österreichischen Markenrecht ist auch ein Motivschutz fremd, d. h., das Markenrecht verleiht nicht Rechte an einem Bildzeichen in abstracto, sondern nur Rechte an besondern, das ist konkreten Zeichen (Langer - Saxl, Paragraph 9,, Nr. 213). Durch die Registrierung einer Marke wird daher nicht deren Bildmotiv geschützt, so daß der durch dieses Zeichen dargestellte Gegenstand von niemandem anderen mehr verwendet werden könnte (Dr. Albert Sachs Markenschutz, zu Paragraph eins,, Nr. 36 - 40). Die Entlehnung eines Motivs aus einer geschäftlichen Bezeichnung eines anderen Unternehmens ist daher grundsätzlich gestattet (Langer - Saxl, Paragraph 9,, Nr. 211).
Wird von diesem Sachverhalt ausgegangen, so erübrigt sich ein Eingehen auf die behauptete Verkehrsgeltung, da nichtschutzfähige Zeichen niemals Verkehrsgeltung erwerben können (1 Ob 73/50).
Mag auch, wie oben erwähnt, die Entlehnung eines Motivs aus einer geschäftlichen Bezeichnung eines anderen Unternehmens grundsätzlich gestattet sein (Langer - Saxl, § 9, Nr. 211), so ist diese aber dann gemäß § 9 UnlWG. untersagt, wenn das Motiv in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Unternehmen der klagenden Partei herbeizuführen.Mag auch, wie oben erwähnt, die Entlehnung eines Motivs aus einer geschäftlichen Bezeichnung eines anderen Unternehmens grundsätzlich gestattet sein (Langer - Saxl, Paragraph 9,, Nr. 211), so ist diese aber dann gemäß Paragraph 9, UnlWG. untersagt, wenn das Motiv in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Unternehmen der klagenden Partei herbeizuführen.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 2. Feber 1927, 1 Ob 76/27, Rsp. 1927, Nr. 97 Langer - Saxl, § 9, Nr. 173, ausgesprochen hat, liegt eine Verwechslungsfähigkeit nicht vor, wenn die Unterschiede bei gewöhnlichem Maße von Sorgfalt dem beteiligten Publikum auffallen müssen, wobei es bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit auch darauf ankommt, ob der Anschein erweckt wird, daß die Ware aus demselben Betriebe herrührt (Langer - Saxl, § 9, Nr. 218 a). In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Oktober 1929, 4 Ob 491/29 (Langer - Saxl, § 9, Nr. 186) wurde weiters ausgeführt, daß es zum Ausschluß der Verwechslungsfähigkeit nicht genügt, augenfällige Unterscheidungsmerkmale anzubringen, sondern daß es darauf ankommt, ob durch diese augenscheinlichen Unterscheidungsmerkmale der Gesamteindruck der beiden Ausstattungen voneinander derart abweicht, daß eine Verwechslung vollkommen ausgeschlossen ist.Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 2. Feber 1927, 1 Ob 76/27, Rsp. 1927, Nr. 97 Langer - Saxl, Paragraph 9,, Nr. 173, ausgesprochen hat, liegt eine Verwechslungsfähigkeit nicht vor, wenn die Unterschiede bei gewöhnlichem Maße von Sorgfalt dem beteiligten Publikum auffallen müssen, wobei es bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit auch darauf ankommt, ob der Anschein erweckt wird, daß die Ware aus demselben Betriebe herrührt (Langer - Saxl, Paragraph 9,, Nr. 218 a). In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Oktober 1929, 4 Ob 491/29 (Langer - Saxl, Paragraph 9,, Nr. 186) wurde weiters ausgeführt, daß es zum Ausschluß der Verwechslungsfähigkeit nicht genügt, augenfällige Unterscheidungsmerkmale anzubringen, sondern daß es darauf ankommt, ob durch diese augenscheinlichen Unterscheidungsmerkmale der Gesamteindruck der beiden Ausstattungen voneinander derart abweicht, daß eine Verwechslung vollkommen ausgeschlossen ist.
Wird von diesen Grundsätzen ausgegangen, so hat das Rekursgericht mit Recht die Verwechslungsfähigkeit der beiden Backpulverpackungen verneint.
Wenn auch die beklagte Partei ebenfalls Mehlspeisenbilder, die aber ganz andere Speisen darstellen, auf ihren Packungen verwendet, so haben diese Bilder mit den von der klagenden Partei in Verkehr gesetzten Packungen lediglich außer dem Motiv nur die Farbigkeit gemeinsam. Zum Unterschied von den Mehlspeisenbildern der Packungen der klagenden Partei, die auf einem weißen Grund den Firmenaufdruck "König" tragen, sind die Bilder der beklagten Partei mit einem nicht zu übersehenden roten Dreieck, auf dem sich ein "weißer Hasenkopf" und in weißer Schrift der Firmenname "Haas" befindet, versehen.
Dieses Unterscheidungsmerkmal ist aber im konkreten Falle derartig, daß hiedurch nicht nur der Gesamteindruck der beiden Ausstattungen voneinander abweicht, sondern auch bei gewöhnlichem Maße von Sorgfalt des beteiligten Publikums nicht übersehen werden kann.
Denn das von der beklagten Partei auf der Bildfläche der Mehlspeise verwendete rote Dreieck mit dem weißen Hasen und dem Firmennamen "Haas" wirkt zum Unterschied von dem Firmennamen "König" nicht nur in die Augen springend, sondern geradezu störend auf das Auge des Käufers, da sich dieses Dreieck innerhalb der eine Mehlspeise darstellenden Bildfläche befindet.
Hiedurch fällt die Herkunft der Ware von einem bestimmten Unternehmen derartig auf, daß das interessierte Publikum dieses Unterscheidungsmerkmal bei gewöhnlichem Maße der Sorgfalt unbedingt sehen muß und der Gesamteindruck beider Ausstattungen voneinander abweicht, sodaß eine Verwechslungsfähigkeit vollkommen ausgeschlossen ist.
Bei diesem Sachverhalt wurde daher mit Recht vom Rekursgericht die Verwechslungsfähigkeit der beiden Mehlspeisenbilder verneint, weshalb dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen war.