Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Der Kläger argumentiert in seinem Rechtsmittel, dass er sich im Falle einer korrekten Aufklärung weitaus früher bei der Beklagten eingefunden hätte und dadurch „zweifellos ein früherer Operationstermin hätte fixiert werden können". Im Übrigen seien die Fieberschübe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur deshalb aufgetreten, da die Sehne des Klägers nicht zeitgerecht behandelt wurde. Der (adäquate) Kausalzusammenhang zwischen der mangelhaften Aufklärung und den eingetretenen Schäden würde daher sehr wohl bestehen.
Dazu ist auszuführen:
Erste Voraussetzung einer Schadenszurechnung ist die Verursachung des Schadens durch den Schädiger, wobei die Kausalität entsprechend der Äquivalenztheorie mittels der conditio-sine-qua-non-Formel zu prüfen ist. Bei einer Schädigung durch Unterlassung ist zu prüfen, ob ein mögliches (pflichtgemäßes) Verhalten, das man sich hinzudenkt, den Schaden verhindert hätte (Karner in KBB2 § 1295 ABGB Rz 3).Erste Voraussetzung einer Schadenszurechnung ist die Verursachung des Schadens durch den Schädiger, wobei die Kausalität entsprechend der Äquivalenztheorie mittels der conditio-sine-qua-non-Formel zu prüfen ist. Bei einer Schädigung durch Unterlassung ist zu prüfen, ob ein mögliches (pflichtgemäßes) Verhalten, das man sich hinzudenkt, den Schaden verhindert hätte (Karner in KBB2 Paragraph 1295, ABGB Rz 3).
Die von den Vorinstanzen - einzelfallbezogen (siehe RIS-Justiz RS0026529) - angenommene Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden (siehe nur RIS-Justiz RS0026578). Wenn - wie hier - der in der Ambulanz der Beklagten tätige Arzt den Verdacht auf das Vorliegen eines Sehnenrisses haben musste, wäre er nicht nur zur Wiederbestellung des Klägers innerhalb etwa einer Woche verpflichtet gewesen - dies zieht die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auch nicht mehr in Zweifel -, sondern auch zur Aufklärung des Klägers über die möglichen Folgen, die die allfällige Missachtung des gebotenen Vorstellungstermins nach sich ziehen könnte.
Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um (Juen, Arzthaftungsrecht2, 241). Dies hat auch hier zu gelten.
Festgestellt wurde, dass sich der Kläger innerhalb der für die Durchführung einer Folgeschäden vermeidenden Operation notwendigen Frist mit einem Facharzt in Verbindung setzte und auch ein noch rechtzeitiger Operationstermin fixiert wurde. Dass dieser nicht zustande kam, lag an einem grippalen Infekt mit Fieber, an welchem der Kläger erkrankte und daher den Operationstermin nicht wahrnehmen konnte. Die erstmals in der Revision erstatteten Ausführungen des Revisionswerbers, wonach die Fieberschübe durch die nicht zeitgerechte Behandlung des Sehnenrisses verursacht worden seien, widersprechen den Feststellungen der Tatsacheninstanzen und sind als Neuerung unbeachtlich.
Die verspätete Durchführung der erforderlichen Operation und somit die eingetretenen Schäden sind aber allenfalls doch auf die mangelhafte Vorgangsweise der Beklagten zurückzuführen. Dass sich der Kläger bei entsprechender Wiederbestellung und vollständiger Aufklärung durch die Beklagte nicht rechtzeitig - vor Einsetzen des Fiebers - der Operation unterzogen hätte bzw die Operation nicht schon vorher durchgeführt hätte werden können, muss - im Sinne der obigen Ausführungen - die Beklagte beweisen. Insoweit mangelt es an den nötigen Feststellungen; auch ein allfälliges Mitverschulden des Klägers lässt sich ohne entsprechende Feststellungen nicht beurteilen.
Das Erstgericht wird daher nach Verfahrensergänzung die nötigen Feststellungen zu treffen und neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.