Entscheidung 1 Ob 138/60
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.05.1960
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl, Dr. Zierer und Dr. Bauer als Richter in der Pflegschaftssache des mj. Erwin H*****, infolge Revisionsrekurses der Eltern Alfred und Hermine H*****, gegen den Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 23. Februar 1960, GZ R 26/60-20, womit der Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien vom 14. Jänner 1960, GZ 8 P 94/59-16, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Gesetz (§ 16 AußStrG) findet dann, wenn - wie hier - das Obergericht den Bescheid des unteren Richters bestätigt, nur im Falle einer offenbaren Gesetzes- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Da im Revisionsrekurs nichts ausgeführt wird, was einen der in diesem Gesetz ausgeführten Rechtsmittelsgründe darstellen könnte, musste er als unzulässig zurückgewiesen werden.Nach dem Gesetz (Paragraph 16, AußStrG) findet dann, wenn - wie hier - das Obergericht den Bescheid des unteren Richters bestätigt, nur im Falle einer offenbaren Gesetzes- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Da im Revisionsrekurs nichts ausgeführt wird, was einen der in diesem Gesetz ausgeführten Rechtsmittelsgründe darstellen könnte, musste er als unzulässig zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E81574
1Ob138.60
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:0010OB00138.6.0518.000
Dokumentnummer
JJT_19600518_OGH0002_0010OB00138_6000000_000