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Entscheidung 1 Ob 139/03b×

Entscheidung 1 Ob 139/03b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob139/03b

Entscheidungsdatum

01.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Herbert B*****, und 2. Ingeborg B*****, vertreten durch Dr. Robert Fuchs, Rechtsanwalt in St. Valentin, wider die beklagte Partei Martin P*****, vertreten durch Mag. Wulf Sieder, Rechtsanwalt in Enns, wegen Unterlassung infolge des als außerordentliche Revision gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 11. März 2003, GZ 36 R 459/02x-69, bezeichneten Schriftsatzes der klagenden Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht änderte die klagestattgebende Entscheidung des Erstgerichts über ein Unterlassungsbegehren im klageabweisenden Sinn ab; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die klagenden Parteien brachten dagegen einen als "außerordentliche Revision" bezeichneten Schriftsatz ein, der vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann eine Partei im Streitwertbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR (nur) den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Eine außerordentliche Revision kommt in diesem Fall nicht in Betracht, worauf der Beklagte hingewiesen hat (ON 74).

Das Erstgericht wird daher die klagenden Parteien unter Fristsetzung zur Klarstellung aufzufordern haben, ob ihr Schriftsatz als Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verstanden werden soll. Sollte dies bejaht werden, werden die Akten dem Berufungsgericht zur Entscheidung über diesen Antrag vorzulegen sein.

Anmerkung

E70206 1Ob139.03b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00139.03B.0701.000

Dokumentnummer

JJT_20030701_OGH0002_0010OB00139_03B0000_000