Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagten erblicken zunächst einen Verfahrensmangel des Berufungsgerichtes darin, daß es nicht eindeutig feststellte, "die Substanz welcher Sache durch die Gefährdung betroffen wurde". Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Das Berufungsgericht stellt gleich dem Erstgericht ausdrücklich fest, daß die Gefahr den Verputz und die Fußböden der Dienstbarkeitswohnung betraf und außerdem die tragenden Mauern, die zum dienenden Grundstück wie auch zur Wohnung selbst gehören, da ohne diese Mauern die im ersten Stock befindliche Wohnung nicht vorstellbar wäre bzw. durch Schäden an den Mauern die Wohnung gleichfalls in Mitleidenschaft gezogen würde. Soweit in diesen Ausführungen Tatsachenfeststellungen zu erblicken sind, können sie in der dritten Instanz nicht mehr bekämpft werden. Aber auch gegen die rechtliche Beurteilung, nämlich insoweit das angefochtene Urteil die aufgezählten Bestandteile des Hauses in die Substanz der Dienstbarkeitssache einordnet, bestehen keine Bedenken. Daß die tragenden Mauern eines Hauses zur Substanz der dienstbaren Sache gehören, da ohne diese Mauern die Sache (Wohnung) nicht gebraucht werden könnte, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung.
Als Aktenwidrigkeit wirft die Revision dem Berufungsurteil vor, daß es annahm, daß auch die Fußböden und der Verputz der Dienstbarkeitswohnung der Gefährdung ausgesetzt worden seien, während der Sachverständige nur in Ansehung der stehenden Mauern eine Substanzgefährdung annahm. Die Revision verkennt das Wesen der Aktenwidrigkeit. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine Feststellung auf aktenwidriger Grundlage beruht, nicht aber schon dann, wenn sie durch Schlußfolgerungen gewonnen wird. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß der Sachverständige die Gefahr von Schäden am Verputz und an den Fußböden nicht ausschloß. Eine Aktenwidrigkeit liegt also nicht vor. Im übrigen kann es dahingestellt bleiben, ob die Fußböden und der Verputz einer Wohnung zur Substanz derselben gehören; dieser Frage kommt deswegen keine streitentscheidende Bedeutung zu, da es für die Anwendbarkeit des § 520 ABGB. bereits genügt, daß durch Überschwemmungen die stehenden Mauern gefährdet werden können.Als Aktenwidrigkeit wirft die Revision dem Berufungsurteil vor, daß es annahm, daß auch die Fußböden und der Verputz der Dienstbarkeitswohnung der Gefährdung ausgesetzt worden seien, während der Sachverständige nur in Ansehung der stehenden Mauern eine Substanzgefährdung annahm. Die Revision verkennt das Wesen der Aktenwidrigkeit. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine Feststellung auf aktenwidriger Grundlage beruht, nicht aber schon dann, wenn sie durch Schlußfolgerungen gewonnen wird. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß der Sachverständige die Gefahr von Schäden am Verputz und an den Fußböden nicht ausschloß. Eine Aktenwidrigkeit liegt also nicht vor. Im übrigen kann es dahingestellt bleiben, ob die Fußböden und der Verputz einer Wohnung zur Substanz derselben gehören; dieser Frage kommt deswegen keine streitentscheidende Bedeutung zu, da es für die Anwendbarkeit des Paragraph 520, ABGB. bereits genügt, daß durch Überschwemmungen die stehenden Mauern gefährdet werden können.
Im Zuge ihrer Rechtsrüge führt die Revision aus, daß gegenwärtig eine Gefährdung der Substanz nicht vorliege, sie würde erst dann ausgelöst werden, wenn künftig zur kalten Jahreszeit eine Überschwemmung verursacht würde. Der § 520 ABGB. billige seinen Schutz nur bei einer gegenwärtigen Gefährdung zu, was sich aus den Worten "bei einer sich äußernden Gefahr" ergebe. Diese sich äußernde Gefahr besteht im vorliegenden Falle aber nicht in einer etwa bereits erfolgten Beeinträchtigung der Substanz, sondern ergibt sich aus dem an den Tag gelegten Verhalten der Gebrauchsberechtigten, das, wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt, eine derartig erhebliche Vernachlässigung ihrer Verpflichtung, die Wohnung und deren Einrichtung ordentlich zu gebrauchen, zeigt, daß eine Wiederholung nicht von der Hand zu weisen ist. Daß eine solche Wiederholung ausgeschlossen wäre, wird in der Revision nicht behauptet. In diesem bisherigen, den Vertragsverpflichtungen widersprechenden Verhalten der Beklagten liegt die vom Gesetz geforderte sich äußernde Gefahr. Daß durch das bisherige Verhalten bereits ein Schaden entstanden sein muß, wird vom Gesetz ebensowenig gefordert, wie daß durch Handlungen oder Unterlassungen bereits eine konkrete Gefährdung der Substanz selbst eingetreten ist. Ein einmaliges, zufälliges Ereignis könnte daher kaum zur Klage nach § 520 ABGB. berechtigen; läßt aber das Verhalten der Gebrauchsberechtigten auf eine den übernommenen Verpflichtungen gegenüber gleichgültige Einstellung schließen, dann äußert sich eben in dieser Einstellung die vom Gesetz geforderte Gefährdung der Substanz.Im Zuge ihrer Rechtsrüge führt die Revision aus, daß gegenwärtig eine Gefährdung der Substanz nicht vorliege, sie würde erst dann ausgelöst werden, wenn künftig zur kalten Jahreszeit eine Überschwemmung verursacht würde. Der Paragraph 520, ABGB. billige seinen Schutz nur bei einer gegenwärtigen Gefährdung zu, was sich aus den Worten "bei einer sich äußernden Gefahr" ergebe. Diese sich äußernde Gefahr besteht im vorliegenden Falle aber nicht in einer etwa bereits erfolgten Beeinträchtigung der Substanz, sondern ergibt sich aus dem an den Tag gelegten Verhalten der Gebrauchsberechtigten, das, wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt, eine derartig erhebliche Vernachlässigung ihrer Verpflichtung, die Wohnung und deren Einrichtung ordentlich zu gebrauchen, zeigt, daß eine Wiederholung nicht von der Hand zu weisen ist. Daß eine solche Wiederholung ausgeschlossen wäre, wird in der Revision nicht behauptet. In diesem bisherigen, den Vertragsverpflichtungen widersprechenden Verhalten der Beklagten liegt die vom Gesetz geforderte sich äußernde Gefahr. Daß durch das bisherige Verhalten bereits ein Schaden entstanden sein muß, wird vom Gesetz ebensowenig gefordert, wie daß durch Handlungen oder Unterlassungen bereits eine konkrete Gefährdung der Substanz selbst eingetreten ist. Ein einmaliges, zufälliges Ereignis könnte daher kaum zur Klage nach Paragraph 520, ABGB. berechtigen; läßt aber das Verhalten der Gebrauchsberechtigten auf eine den übernommenen Verpflichtungen gegenüber gleichgültige Einstellung schließen, dann äußert sich eben in dieser Einstellung die vom Gesetz geforderte Gefährdung der Substanz.
Schließlich führen die Beklagten neuerlich das Bestehen der Haftpflichtversicherung ins Treffen und vermeinen, daß hiedurch die Sicherheit für den Schadensfall gewährleistet sei. Die hiedurch geschaffene Sicherheit sei den Sicherungen eines Handpfandes, einer Hypothek oder einer Bürgschaft gleichzuhalten. Auch hier irrt die Revision. Der Abschluß einer Haftpflichtversicherung seitens der Gebrauchsberechtigten wird dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 520 ABGB. nicht gerecht. Diese bezweckt die Sicherstellung der Substanz, während die Haftpflichtversicherung lediglich die Deckung des Ersatzanspruches für einen erlittenen Schaden gewährleistet. Abgesehen davon böte die Tatsache des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung dem Eigentümer der dienenden Sache keine volle Sicherung, da er nicht Vertragspartner des Versicherers ist. Schließlich berechtigt aber auch die Bestimmung des § 520 ABGB. den Eigentümer, Sicherheitsleistung nach den Bestimmungen der §§ 1373, 1374 ABGB. zu verlangen. Er braucht sich daher nicht mit dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung durch den Gebrauchsberechtigten zufriedenzugeben.Schließlich führen die Beklagten neuerlich das Bestehen der Haftpflichtversicherung ins Treffen und vermeinen, daß hiedurch die Sicherheit für den Schadensfall gewährleistet sei. Die hiedurch geschaffene Sicherheit sei den Sicherungen eines Handpfandes, einer Hypothek oder einer Bürgschaft gleichzuhalten. Auch hier irrt die Revision. Der Abschluß einer Haftpflichtversicherung seitens der Gebrauchsberechtigten wird dem Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 520, ABGB. nicht gerecht. Diese bezweckt die Sicherstellung der Substanz, während die Haftpflichtversicherung lediglich die Deckung des Ersatzanspruches für einen erlittenen Schaden gewährleistet. Abgesehen davon böte die Tatsache des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung dem Eigentümer der dienenden Sache keine volle Sicherung, da er nicht Vertragspartner des Versicherers ist. Schließlich berechtigt aber auch die Bestimmung des Paragraph 520, ABGB. den Eigentümer, Sicherheitsleistung nach den Bestimmungen der Paragraphen 1373, 1374, ABGB. zu verlangen. Er braucht sich daher nicht mit dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung durch den Gebrauchsberechtigten zufriedenzugeben.
Die Untergerichte haben somit die Sach- und Rechtslage richtig beurteilt, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.