Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der Revisionswerber wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, den einzigen Inhalt der gegen den Wechselzahlungsauftrag vom 21. 8. 1974 erhobenen Einwendungen habe die Behauptung gebildet, daß es sich bei dem dem Zahlungsauftrag zugrunde liegenden Wechsel um einen Gefälligkeitswechsel handle, dem kein gültiges Grundgeschäft entspreche. Nun ist allerdings dem Revisionswerber einzuräumen, daß in den Einwendungen auch vorgebracht wurde, daß vereinbarungsgemäß die dem Kläger gegen ihn, Beklagten, aus der Errichtung eines Hauses zustehenden Forderungen mit Forderungen zu verrechnen seien, welche der vom Beklagten „geführten” Firma T* OHG. gegenüber dem Kläger zustehen, wobei weiters ausgeführt wurde, daß die Abrechnung dieser Forderungen vor der endgültigen Fertigstellung stehe. Damit wurde hinreichend deutlich der Bestand eines Aufrechnungsvertrages des Inhaltes behauptet, daß Forderungen des Klägers mit Gegenforderungen der Firma T* OHG. zu verrechnen seien. Nun kann grundsätzlich im Rahmen der durch Art. 17 bzw. Art. 10 WG gezogenen Grenzen dem Wechselkläger auch der Einwand von Gegenforderungen entgegengehalten werden, welche die Klagsforderung durch Aufrechnung tilgen (Fasching, Komm, IV, 612). Der Beklagte hat nun freilich in seinen Einwendungen ein konkretes Vorbringen in dieser Richtung nicht erstattet, sondern dies erst in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30. 9. 1974 nachgeholt. Immerhin hat er aber schon in den Einwendungen den Bestand der Aufrechnungsvereinbarung behauptet. Nun ist bei Beurteilung der Frage, ob ursprüngliche Einwendungen des Beklagten verdeutlicht werden, oder ob ein im Hinblick auf die Eventualmaxime unzulässiges neues Vorbringen vorliegt, kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Einzig legitimer Zweck der Eventualmaxime ist es ja, zur Verfahrensbeschleunigung beizutragen und diesem Zweck wird durch eine den ursprünglichen Rahmen der Einwendungen nicht überschreitende Ergänzung des Sachverhaltes nicht Abbruch getan (vgl. Fasching a.a.O. 612 f. und JBl 1963, 212). Die Eventualmaxime steht daher der Berücksichtigung der behaupteten vertraglichen Aufrechnung nicht entgegen. Damit ist aber für den Beklagten nichts gewonnen. Daß der Beklagte keine besondere Aufrechnungserklärung abgegeben hat ist freilich nicht entscheidend, weil eine solche Erklärung nur bei der einseitigen Aufrechnung, nicht aber auch bei vertraglicher Aufrechnung – sie ist auch hinsichtlich künftiger Forderungen zulässig – gefordert wird (Koziol-Welser, Grundriß I3 204, Gschnitzer in Klang, Kommentar2 VI, 493). Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war die Kompensation für den Fall vereinbart, daß die Finanzierung durch die B*kasse erfolgt, aber die Zahlung nicht rechtzeitig oder nicht zur Gänze effektuiert würde. Es kann zweifelhaft sein, ob hier am Wortlaut der Vereinbarung zu haften ist oder ob nicht nach dem Sinn der Vereinbarung angenommen werden müßte, daß die Kompensation auch in anderen Fällen unterlassener Zahlung Platz greifen sollte. Immerhin sei darauf verwiesen, daß offenbar auch der Kläger diese Vereinbarung so versteht, weil er seine Forderung gegenüber dem Beklagten teilweise mit der Forderung der Firma T* OHG. gegen ihn verrechnet hat (vgl. Aussage S. 38 d.A. und Blg.K). Entscheidende Bedeutung ist aber hier dem Umstand beizumessen, daß nach dem erhobenen Sachverhaltsbild der Kläger vom Beklagten Zahlung seiner Teilrechnung begehrte, womit sich der Beklagte einverstanden erklärte. Er übergab ihm zu diesem Zweck den der Klage zugrunde liegenden Wechsel. Bei dieser Sachlage muß aber angenommen werden, daß gegenüber der Wechselforderung die Kompensation nicht eingewendet werden kann. Andernfalls würde ja der Kläger die Barzahlung, an der ihm gelegen und die ihm vom Beklagten zugesichert war, wieder nicht erhalten. Es steht daher auch die Kompensationsvereinbarung der Geltendmachung der Wechselforderung nicht entgegen, so daß auch die Frage, ob der Firma T* OHG. gegenüber dem Kläger überhaupt noch eine Forderung zusteht, nicht geprüft werden muß.Der Revisionswerber wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, den einzigen Inhalt der gegen den Wechselzahlungsauftrag vom 21. 8. 1974 erhobenen Einwendungen habe die Behauptung gebildet, daß es sich bei dem dem Zahlungsauftrag zugrunde liegenden Wechsel um einen Gefälligkeitswechsel handle, dem kein gültiges Grundgeschäft entspreche. Nun ist allerdings dem Revisionswerber einzuräumen, daß in den Einwendungen auch vorgebracht wurde, daß vereinbarungsgemäß die dem Kläger gegen ihn, Beklagten, aus der Errichtung eines Hauses zustehenden Forderungen mit Forderungen zu verrechnen seien, welche der vom Beklagten „geführten” Firma T* OHG. gegenüber dem Kläger zustehen, wobei weiters ausgeführt wurde, daß die Abrechnung dieser Forderungen vor der endgültigen Fertigstellung stehe. Damit wurde hinreichend deutlich der Bestand eines Aufrechnungsvertrages des Inhaltes behauptet, daß Forderungen des Klägers mit Gegenforderungen der Firma T* OHG. zu verrechnen seien. Nun kann grundsätzlich im Rahmen der durch Artikel 17, bzw. Artikel 10, WG gezogenen Grenzen dem Wechselkläger auch der Einwand von Gegenforderungen entgegengehalten werden, welche die Klagsforderung durch Aufrechnung tilgen (Fasching, Komm, römisch vier, 612). Der Beklagte hat nun freilich in seinen Einwendungen ein konkretes Vorbringen in dieser Richtung nicht erstattet, sondern dies erst in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30. 9. 1974 nachgeholt. Immerhin hat er aber schon in den Einwendungen den Bestand der Aufrechnungsvereinbarung behauptet. Nun ist bei Beurteilung der Frage, ob ursprüngliche Einwendungen des Beklagten verdeutlicht werden, oder ob ein im Hinblick auf die Eventualmaxime unzulässiges neues Vorbringen vorliegt, kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Einzig legitimer Zweck der Eventualmaxime ist es ja, zur Verfahrensbeschleunigung beizutragen und diesem Zweck wird durch eine den ursprünglichen Rahmen der Einwendungen nicht überschreitende Ergänzung des Sachverhaltes nicht Abbruch getan vergleiche Fasching a.a.O. 612 f. und JBl 1963, 212). Die Eventualmaxime steht daher der Berücksichtigung der behaupteten vertraglichen Aufrechnung nicht entgegen. Damit ist aber für den Beklagten nichts gewonnen. Daß der Beklagte keine besondere Aufrechnungserklärung abgegeben hat ist freilich nicht entscheidend, weil eine solche Erklärung nur bei der einseitigen Aufrechnung, nicht aber auch bei vertraglicher Aufrechnung – sie ist auch hinsichtlich künftiger Forderungen zulässig – gefordert wird (Koziol-Welser, Grundriß I3 204, Gschnitzer in Klang, Kommentar2 römisch sechs, 493). Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war die Kompensation für den Fall vereinbart, daß die Finanzierung durch die B*kasse erfolgt, aber die Zahlung nicht rechtzeitig oder nicht zur Gänze effektuiert würde. Es kann zweifelhaft sein, ob hier am Wortlaut der Vereinbarung zu haften ist oder ob nicht nach dem Sinn der Vereinbarung angenommen werden müßte, daß die Kompensation auch in anderen Fällen unterlassener Zahlung Platz greifen sollte. Immerhin sei darauf verwiesen, daß offenbar auch der Kläger diese Vereinbarung so versteht, weil er seine Forderung gegenüber dem Beklagten teilweise mit der Forderung der Firma T* OHG. gegen ihn verrechnet hat vergleiche Aussage S. 38 d.A. und Blg.K). Entscheidende Bedeutung ist aber hier dem Umstand beizumessen, daß nach dem erhobenen Sachverhaltsbild der Kläger vom Beklagten Zahlung seiner Teilrechnung begehrte, womit sich der Beklagte einverstanden erklärte. Er übergab ihm zu diesem Zweck den der Klage zugrunde liegenden Wechsel. Bei dieser Sachlage muß aber angenommen werden, daß gegenüber der Wechselforderung die Kompensation nicht eingewendet werden kann. Andernfalls würde ja der Kläger die Barzahlung, an der ihm gelegen und die ihm vom Beklagten zugesichert war, wieder nicht erhalten. Es steht daher auch die Kompensationsvereinbarung der Geltendmachung der Wechselforderung nicht entgegen, so daß auch die Frage, ob der Firma T* OHG. gegenüber dem Kläger überhaupt noch eine Forderung zusteht, nicht geprüft werden muß.
Auszugehen ist daher davon, daß der vom Kläger geltend gemachte Wechsel kein Gefälligkeitswechsel ist, sondern daß ihm eine Forderung des Klägers gegenüber dem Beklagten aus erbrachten Werkleistungen (Bau eines Hauses) zugrunde liegt. Der Umstand, daß der Kläger den Wechsel von der R*kasse * rückgelöst hat, läßt, wie ergänzend bemerkt sei, keinerlei Rückschlüsse darauf zu, ob es sich um einen Gefälligkeitswechsel handelt und ob der Beklagte Zahlung zu leisten hat. Der Kläger, der den Wechsel an die R*kasse * indossiert hatte, haftete damit selbst wechselmäßig. Wenn er daher den der R*kasse * indossierten Wechsel rücklöste, weil vom Beklagten Zahlung nicht zu erlangen war, so entsprach er damit nur seiner wechselmäßigen Verpflichtung.
Demzufolge erweist sich, aber die Revision als nicht gerechtfertigt, so daß ihr der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich, auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich, auf Paragraphen 41, 50, ZPO.