Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Hinsicht muß davon ausgegangen werden, daß nach § 530 Abs. 1 Z. 7, Abs. 2 ZPO., wie im Jud. 57 ausgeführt wurde, die Parteien in Ehesachen nur solche neue Tatsachen in der Wiederaufnahmsklage geltend machen können, die sich nach Schluß der Berufungsverhandlung ereignet haben, da im Eheverfahren eben Neuerungen im Berufungsverfahren zulässig sind. Wohl aber gilt auch für Ehesachen der Grundsatz, daß das Unterbleiben der rechtzeitigen Geltendmachung im Hauptprozeß nicht verschuldet sein darf. Nach dem Vorbringen des Klägers in der Klage ist gegen das Scheidungsurteil von beiden Parteien Berufung erhoben und die Berufungsverhandlung für den 16. September 1952 anberaumt worden. Auf Grund des vom Kläger schon in der Klage gestellten Antrages wurde das Eheverfahren, also das Berufungsverfahren, vom Erstgericht mit Beschluß vom 27. August 1952, ONr. 6, unterbrochen. Demnach kann die Berufungsverhandlung noch nicht durchgeführt worden sein. Da im Berufungsverfahren in Ehesachen, wie im Jud. 57 dargelegt wurde, Neuerungen, also das Vorbringen neuer Tatsachen und neuer Beweismittel, bis zum Schluß der Berufungsverhandlung zulässig sind, stand dem Kläger im Zeitpunkt der Erhebung der Wiederaufnahmsklage (15. Juli 1952) und steht ihm noch jetzt die Möglichkeit offen, all das, was er in seiner Wiederaufnahmsklage geltend gemacht hat, noch in der Berufungsverhandlung im Eheverfahren vorzubringen. Ist dies aber der Fall, so sind die Voraussetzungen für die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs. 2 ZPO., nämlich, daß die Geltendmachung im Hauptprozeß nicht mehr möglich ist, nicht gegeben und steht daher schon aus diesem Gründe der Weg der Wiederaufnahmsklage nicht offen. Damit erübrigt es sich auf die weiteren Revisionsgrunde einzugehen.In rechtlicher Hinsicht muß davon ausgegangen werden, daß nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 2, ZPO., wie im Jud. 57 ausgeführt wurde, die Parteien in Ehesachen nur solche neue Tatsachen in der Wiederaufnahmsklage geltend machen können, die sich nach Schluß der Berufungsverhandlung ereignet haben, da im Eheverfahren eben Neuerungen im Berufungsverfahren zulässig sind. Wohl aber gilt auch für Ehesachen der Grundsatz, daß das Unterbleiben der rechtzeitigen Geltendmachung im Hauptprozeß nicht verschuldet sein darf. Nach dem Vorbringen des Klägers in der Klage ist gegen das Scheidungsurteil von beiden Parteien Berufung erhoben und die Berufungsverhandlung für den 16. September 1952 anberaumt worden. Auf Grund des vom Kläger schon in der Klage gestellten Antrages wurde das Eheverfahren, also das Berufungsverfahren, vom Erstgericht mit Beschluß vom 27. August 1952, ONr. 6, unterbrochen. Demnach kann die Berufungsverhandlung noch nicht durchgeführt worden sein. Da im Berufungsverfahren in Ehesachen, wie im Jud. 57 dargelegt wurde, Neuerungen, also das Vorbringen neuer Tatsachen und neuer Beweismittel, bis zum Schluß der Berufungsverhandlung zulässig sind, stand dem Kläger im Zeitpunkt der Erhebung der Wiederaufnahmsklage (15. Juli 1952) und steht ihm noch jetzt die Möglichkeit offen, all das, was er in seiner Wiederaufnahmsklage geltend gemacht hat, noch in der Berufungsverhandlung im Eheverfahren vorzubringen. Ist dies aber der Fall, so sind die Voraussetzungen für die Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz 2, ZPO., nämlich, daß die Geltendmachung im Hauptprozeß nicht mehr möglich ist, nicht gegeben und steht daher schon aus diesem Gründe der Weg der Wiederaufnahmsklage nicht offen. Damit erübrigt es sich auf die weiteren Revisionsgrunde einzugehen.
Da eine stattgebende Erledigung der Wiederaufnahmsklage schon mangels der Voraussetzungen nach § 530 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ZPO. nicht in Frage kommt, erscheint die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Ergebnis zutreffend und mußte daher der Revision ein Erfolg versagt bleiben.Da eine stattgebende Erledigung der Wiederaufnahmsklage schon mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, ZPO. nicht in Frage kommt, erscheint die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Ergebnis zutreffend und mußte daher der Revision ein Erfolg versagt bleiben.