Begründung:
Der am 29. Juni 1953 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, wurde am 30. Jänner 1974, 16,15 Uhr, in Graz in Polizeihaft genommen. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2. Februar 1974, 15 Vr 55/74, wurde über den Kläger gemäß §§ 175 Abs. 1 Z 2 und 3, 177 StPO die Verwahrungshaft, mit Beschluß desselben Gerichtes vom 8. Februar 1974 gemäß § 180 Abs. 2 Z 1 bis 3 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Der Kläger stand im Verdacht, mit einem PKW Haschisch nach Österreich verbracht, aus einem Hotel einen Perserteppich im Wert von ca. S 10.000,-- gestohlen sowie das Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels begangen zu haben. Enthaftungsanträge des Klägers blieben vorerst erfolglos. Das Oberlandesgericht Graz sprach mit Beschluß vom 25. Juli 1974, 7 Ns 230/84, aus, daß die über den Kläger verhängte Untersuchungshaft wegen der besonderen Schwierigkeiten und des besonderen Umfanges der Untersuchung bis zu einem Jahr dauern dürfe. Nach Kundmachung der gegen den Kläger wegen des Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SGG, des Vergehens nach den §§ 35 Abs. 1 lit. b, 38 lit. a und b FinStrG und des Vergehens des Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB erhobenen Anklage wurde schließlich die Untersuchungshaft über ihn mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. Februar 1975 unter Anwendung der gelinderen Mittel des § 180 Abs. 5 Z 1, 3, 4 und 5 StPO aufgehoben. Der Kläger wurde am 3. Februar 1975 um 16 Uhr enthaftet. Nachdem der Kläger zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz am 13. Mai 1977 nicht erschienen war, wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen ihn gemäß § 57 StPO ausgeschieden, nach dem § 422 StPO abgebrochen und am 12. Februar 1976, nachdem das Landgericht Kaiserslautern die weitere Strafverfolgung übernommen hatte, beendet. Mit Urteil des Landgerichtes Kaiserslautern vom 27. November 1980, 14 Js 6749/76 KLs, wurde der Kläger freigesprochen. Das dem Kläger zur Last gelegte Handeltreiben mit Haschisch könne aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Hierauf gab die Staatsanwaltschaft Graz am 8. April 1981 die Erklärung ab, daß von weiteren Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger abgesehen werde. Am 20. März 1981 stellte der Kläger beim Landesgericht für Strafsachen Graz den Antrag auf Beschlußfassung, ob die im § 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StEG normierten Anspruchsvoraussetzungen für eine Haftentschädigung gegeben seien und ob einer der im § 3 lit. a und b StEG bezeichneten Ausschließungsgründe vorliege. Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz sprach mit Beschluß vom 8. Juli 1981, 15 Vr 1024/81, aus, der Kläger sei zwar mit Urteil des Landgerichtes Kaiserslautern vom 27. November 1980 wegen des Verstoßes nach dem Betäubungsmittelgesetz freigesprochen worden, jedoch habe der Verdacht, daß der Kläger die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen habe, nicht entkräftet werden können. In der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde vom 21. Juli 1981 führte der Kläger zur Begründung aus,Der am 29. Juni 1953 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, wurde am 30. Jänner 1974, 16,15 Uhr, in Graz in Polizeihaft genommen. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2. Februar 1974, 15 römisch fünf r 55/74, wurde über den Kläger gemäß Paragraphen 175, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 177 StPO die Verwahrungshaft, mit Beschluß desselben Gerichtes vom 8. Februar 1974 gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Der Kläger stand im Verdacht, mit einem PKW Haschisch nach Österreich verbracht, aus einem Hotel einen Perserteppich im Wert von ca. S 10.000,-- gestohlen sowie das Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels begangen zu haben. Enthaftungsanträge des Klägers blieben vorerst erfolglos. Das Oberlandesgericht Graz sprach mit Beschluß vom 25. Juli 1974, 7 Ns 230/84, aus, daß die über den Kläger verhängte Untersuchungshaft wegen der besonderen Schwierigkeiten und des besonderen Umfanges der Untersuchung bis zu einem Jahr dauern dürfe. Nach Kundmachung der gegen den Kläger wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SGG, des Vergehens nach den Paragraphen 35, Absatz eins, Litera b,, 38 Litera a und b FinStrG und des Vergehens des Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB erhobenen Anklage wurde schließlich die Untersuchungshaft über ihn mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. Februar 1975 unter Anwendung der gelinderen Mittel des Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, 3, 4 und 5 StPO aufgehoben. Der Kläger wurde am 3. Februar 1975 um 16 Uhr enthaftet. Nachdem der Kläger zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz am 13. Mai 1977 nicht erschienen war, wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen ihn gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden, nach dem Paragraph 422, StPO abgebrochen und am 12. Februar 1976, nachdem das Landgericht Kaiserslautern die weitere Strafverfolgung übernommen hatte, beendet. Mit Urteil des Landgerichtes Kaiserslautern vom 27. November 1980, 14 Js 6749/76 KLs, wurde der Kläger freigesprochen. Das dem Kläger zur Last gelegte Handeltreiben mit Haschisch könne aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Hierauf gab die Staatsanwaltschaft Graz am 8. April 1981 die Erklärung ab, daß von weiteren Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger abgesehen werde. Am 20. März 1981 stellte der Kläger beim Landesgericht für Strafsachen Graz den Antrag auf Beschlußfassung, ob die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, StEG normierten Anspruchsvoraussetzungen für eine Haftentschädigung gegeben seien und ob einer der im Paragraph 3, Litera a und b StEG bezeichneten Ausschließungsgründe vorliege. Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz sprach mit Beschluß vom 8. Juli 1981, 15 römisch fünf r 1024/81, aus, der Kläger sei zwar mit Urteil des Landgerichtes Kaiserslautern vom 27. November 1980 wegen des Verstoßes nach dem Betäubungsmittelgesetz freigesprochen worden, jedoch habe der Verdacht, daß der Kläger die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen habe, nicht entkräftet werden können. In der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde vom 21. Juli 1981 führte der Kläger zur Begründung aus,
"daß bei der Verhandlung am 27./28. November 1980 in Kaiserslautern der Tatverdacht sehr wohl entkräftet wurde, und zwar durch die Zeugenaussagen D***,
M*** und M***, durch die Verlesung der Aussagen
K*** und auch durch die Aussage des
österreichischen Sachverständigen R***. Allerdings
läßt sich der Beweis dafür schlecht erbringen, da nach deutschen Gerichtsgepflogenheiten (im Gegensatz zu den österr.) weder im Verhandlungsprotokoll noch in der Urteilsschrift ausgeführt ist, was jeder einzelne
gesagt hat, sondern lediglich benannt wird, wer gehört wurde, und es außerdem in Deutschland nicht mehr den Unterschied gibt zwischen dem "glatten" Freispruch und dem, der mangels Beweisen ausgesprochen wird".
Die gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom Kläger erhobene Beschwerde wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 20. August 1981, 10 Bs 251/81, als unbegründet verworfen. Das Beschwerdegericht führte zur Begründung aus:
"Es ist zwar richtig, daß die notwendige Überprüfung auf Grund des Hauptverhandlungsprotokolles vor dem Landgericht Kaiserslautern nicht möglich ist. Es ist daher eine Beurteilung ausgehend von den vorliegenden und im Strafverfahren erhobenen Beweisen vorzunehmen.
Dabei sind insbesondere folgende Aussagen heranzuziehen:
1.) Frank Thomas F*** (AS. 273 zu 9 Vr 55/74 Teilakt):1.) Frank Thomas F*** (AS. 273 zu 9 römisch fünf r 55/74 Teilakt):
Virginia M*** sagte, daß sie das Haschisch von zwei Burschen Walter und Manfred (gemeint damit Walter D*** und Manfred B***) erhalten habe.
2.) Virginia M*** (AS. 100 zu 9 Vr 55/74) Im Jänner 1974 sind D***, B*** und .... wieder gekommen und haben Konservendosen mitgebracht. "Ich habe nicht gewußt, daß in einer Dose Haschisch ist, ich habe das erst gesehen, als bei der Hausdurchsuchung das Haschisch gefunden wurde."2.) Virginia M*** (AS. 100 zu 9 römisch fünf r 55/74) Im Jänner 1974 sind D***, B*** und .... wieder gekommen und haben Konservendosen mitgebracht. "Ich habe nicht gewußt, daß in einer Dose Haschisch ist, ich habe das erst gesehen, als bei der Hausdurchsuchung das Haschisch gefunden wurde."
3.) Manfred B*** an D*** (Hausbrief vom 8. April 1974, AS 94): Tom (gemeint F***) sieht ein, daß er mit seiner Aussage (siehe zu 1.)) einen schweren Fehler gemacht hat, er verspricht eine neue Aussage zu machen.
Der Antragsteller ist von der ihm zur Last gelegten Tat durch das Landgericht Kaiserslautern freigesprochen worden, jedoch ist der Tatverdacht nach dem vorliegenden Akteninhalt keinesfalls als entkräftet anzusehen."
Im Verfahren 12 Cg 413/83 des Erstgerichts begehrte der Kläger, gestützt auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b StEG, den Zuspruch der Beträge von S 47.237,41 s.A. und DM 70.287,85 s.A. sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei ihm wegen ungerechtfertigter Anhaltung in der Zeit vom 30. Jänner 1974 bis 1. April 1975 für die Nachentrichtung der Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 506 a ASVG hafte. Das Klagebegehren wurde in allen Instanzen abgewiesen (Entscheidung des OGH vom 16. September 1985, 1 Ob 14/85 = SZ 58/142).Im Verfahren 12 Cg 413/83 des Erstgerichts begehrte der Kläger, gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG, den Zuspruch der Beträge von S 47.237,41 s.A. und DM 70.287,85 s.A. sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei ihm wegen ungerechtfertigter Anhaltung in der Zeit vom 30. Jänner 1974 bis 1. April 1975 für die Nachentrichtung der Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 506, a ASVG hafte. Das Klagebegehren wurde in allen Instanzen abgewiesen (Entscheidung des OGH vom 16. September 1985, 1 Ob 14/85 = SZ 58/142).
Mit der am 19. November 1984 überreichten Klage begehrt der Kläger, gestützt auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, den Betrag von S 697.513,85 s.A. sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei ihm alle Schäden zu ersetzen habe, die ihm aus dem Verfahren 15 Vr 1024/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz durch die Nichtanwendung des § 506 a ASVG für die Zeit seiner Anhaltung und seines anschließenden Zwangsaufenthaltes in Graz vom 30. Jänner 1974 bis 1. April 1975 und durch künftig entstehende Kosten im Verfahren 12 Cg 413/83 des Landesgerichtes Innsbruck entstehen werden. Der Kläger brachte vor, das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Oberlandesgericht Graz hätten sich im Beschlußverfahren nach § 6 Abs. 2 StEG schuldhaft rechtswidrig verhalten, weil sie es unterlassen hätten, vor der Beschlußfassung die Beweise aufzunehmen, die im Strafverfahren vor dem Landgericht Kaiserslauten zu seinem Freispruch geführt hätten und die im Rahmen des gegen ihn in Österreich durchgeführten Ermittlungsverfahrens noch nicht aufgenommen worden waren. Bei Aufnahme dieser Beweise hätte sich seine Schuldlosigkeit herausgestellt. Er hätte damit im Verfahren 12 Cg 413/83 des Landesgerichtes Innsbruck seine Ansprüche durchsetzen können.Mit der am 19. November 1984 überreichten Klage begehrt der Kläger, gestützt auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, den Betrag von S 697.513,85 s.A. sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei ihm alle Schäden zu ersetzen habe, die ihm aus dem Verfahren 15 römisch fünf r 1024/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz durch die Nichtanwendung des Paragraph 506, a ASVG für die Zeit seiner Anhaltung und seines anschließenden Zwangsaufenthaltes in Graz vom 30. Jänner 1974 bis 1. April 1975 und durch künftig entstehende Kosten im Verfahren 12 Cg 413/83 des Landesgerichtes Innsbruck entstehen werden. Der Kläger brachte vor, das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Oberlandesgericht Graz hätten sich im Beschlußverfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, StEG schuldhaft rechtswidrig verhalten, weil sie es unterlassen hätten, vor der Beschlußfassung die Beweise aufzunehmen, die im Strafverfahren vor dem Landgericht Kaiserslauten zu seinem Freispruch geführt hätten und die im Rahmen des gegen ihn in Österreich durchgeführten Ermittlungsverfahrens noch nicht aufgenommen worden waren. Bei Aufnahme dieser Beweise hätte sich seine Schuldlosigkeit herausgestellt. Er hätte damit im Verfahren 12 Cg 413/83 des Landesgerichtes Innsbruck seine Ansprüche durchsetzen können.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, daß die den Entscheidungen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichtes Graz zugrunde liegende Rechtsansicht, ohne zusätzliche Beweisaufnahmen der Fortbestand des Tatverdachtes anzunehmen, im äußerst vorstellbaren Sinn der gesetzlichen Bestimmungen Deckung finde und daher jedenfalls als vertretbar zu qualifizieren sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger sei nach Übernahme der Strafverfolgung vom Landgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 27. November 1980, 14 Js 67/49-79 KLs, mit der Begründung freigesprochen worden, daß das ihm zur Last gelegte Handeltreiben mit Haschisch aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden könne. Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen den Freispruch eingelegt habe, sei das Urteil gemäß § 267 Abs. 5 dStPO gekürzt ausgefertigt worden. Auf Grund des gekürzt ausgefertigten Hauptverhandlungsprotokolls wäre eine Überprüfung des Tatverdachtes nicht möglich gewesen, so daß sich das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Oberlandesgericht Graz mit der Beurteilung der vorliegenden, im inländischen Strafverfahren erhobenen Beweise habe begnügen können. Wenn sie dabei zur Ansicht gelangten, der den Kläger belastende Tatverdacht sei nicht entkräftet worden, handle es sich jedenfalls um eine vertretbare Rechtsauffassung. Damit sei dem Klagebegehren die Grundlage entzogen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger sei nach Übernahme der Strafverfolgung vom Landgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 27. November 1980, 14 Js 67/49-79 KLs, mit der Begründung freigesprochen worden, daß das ihm zur Last gelegte Handeltreiben mit Haschisch aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden könne. Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen den Freispruch eingelegt habe, sei das Urteil gemäß Paragraph 267, Absatz 5, dStPO gekürzt ausgefertigt worden. Auf Grund des gekürzt ausgefertigten Hauptverhandlungsprotokolls wäre eine Überprüfung des Tatverdachtes nicht möglich gewesen, so daß sich das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Oberlandesgericht Graz mit der Beurteilung der vorliegenden, im inländischen Strafverfahren erhobenen Beweise habe begnügen können. Wenn sie dabei zur Ansicht gelangten, der den Kläger belastende Tatverdacht sei nicht entkräftet worden, handle es sich jedenfalls um eine vertretbare Rechtsauffassung. Damit sei dem Klagebegehren die Grundlage entzogen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der Kläger habe in seinem Antrag an das Landesgericht für Strafsachen Graz auf Beschlußfassung gemäß § 2 StEG nur auf den Freispruch des Landgerichtes Kaiserslautern verwiesen und in seiner Beschwerde gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. Juli 1981 eingeräumt, daß die durch die Aussagen der Zeugen D***, M*** und M*** sowie durch Verlesung der Aussagen des Zeugen K*** und des Sachverständigen R*** erfolgte Entkräftung des Tatverdachtes "schlecht" zu beweisen sei, da nach deutschen Gerichtsgepflogenheiten "weder im Verhandlungsprotokoll noch in der Urteilsschrift ausgeführt ist, was jeder einzelne gesagt hat". Ein Antrag, Beweise aufzunehmen, sei nicht gestellt worden, wie es auch dem Landesgericht für Strafsachen Graz nicht gelungen sei, den Kläger vor der Beschlußfassung zu hören. Die Abstandnahme von weiteren Beweisaufnahmen und die Fällung der Entscheidung auf Grund der im Verfahren 15 Vr 1024/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vorgelegenen Beweisergebnisse habe einer durchaus vertretbaren Rechtsauffassung entsprochen. Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Klägers kommt Berechtigung zu.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der Kläger habe in seinem Antrag an das Landesgericht für Strafsachen Graz auf Beschlußfassung gemäß Paragraph 2, StEG nur auf den Freispruch des Landgerichtes Kaiserslautern verwiesen und in seiner Beschwerde gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. Juli 1981 eingeräumt, daß die durch die Aussagen der Zeugen D***, M*** und M*** sowie durch Verlesung der Aussagen des Zeugen K*** und des Sachverständigen R*** erfolgte Entkräftung des Tatverdachtes "schlecht" zu beweisen sei, da nach deutschen Gerichtsgepflogenheiten "weder im Verhandlungsprotokoll noch in der Urteilsschrift ausgeführt ist, was jeder einzelne gesagt hat". Ein Antrag, Beweise aufzunehmen, sei nicht gestellt worden, wie es auch dem Landesgericht für Strafsachen Graz nicht gelungen sei, den Kläger vor der Beschlußfassung zu hören. Die Abstandnahme von weiteren Beweisaufnahmen und die Fällung der Entscheidung auf Grund der im Verfahren 15 römisch fünf r 1024/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vorgelegenen Beweisergebnisse habe einer durchaus vertretbaren Rechtsauffassung entsprochen. Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Klägers kommt Berechtigung zu.