Der zulässige (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) Rekurs des Klägers ist nicht gerechtfertigt.Der zulässige (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) Rekurs des Klägers ist nicht gerechtfertigt.
In Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der Unterrichts- und Erziehungsarbeit - auch bei Erteilung des Religionsunterrichtes - handelt insbesondere der Pflichtschullehrer ohne Rücksicht auf seine dienstrechtliche Stellung als Organ des Rechtsträgers Bund (JBl 1988, 521; SZ 60/236, SZ 57/17, SZ 51/2; Schragel, AHG2 Rz 336); er wird auch bei einer ihm dabei unterlaufenden fahrlässigen Verletzung eines Schülers in Vollziehung der Gesetze tätig.
Der persönlichen Haftung des Beklagten als Organ des Rechtsträgers steht aber nicht nur § 1 Abs 1 AHG, wonach das Organ dem Geschädigten nicht haftet, sondern auch § 9 Abs 5 AHG über die Unzulässigkeit des Rechtsweges gegen das Organ entgegen. Die formelle und materielle Rechtskraft des Feststellungsurteils im Vorverfahren hindert die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtsweges im anschließenden Leistungsprozeß nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs 3 JN vorlägen, wenn also dem Ausspruch nach § 42 Abs 1 JN in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gerichte gefällte, noch bindende Entscheidung entgegenstünde. Im Feststellungsurteil wurde aber weder im Spruch (Fasching I 273) noch in den Gründen (RZ 1988/61, SZ 54/190, SZ 52/151; vgl. Fasching, Lehrbuch2 Rz 101) auf die Prozeßvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsweges eingegangen. Eine bindende Entscheidung iS des § 42 Abs 3 JN liegt daher nicht vor. Dem Aufgreifen des Fehlens dieser Prozeßvoraussetzung von Amts wegen durch das Berufungsgericht iS der §§ 240 Abs. 3, 477 Abs 1 Z 6 ZPO steht daher nichts entgegen. Der angefochtene Beschluß ist demnach zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Der persönlichen Haftung des Beklagten als Organ des Rechtsträgers steht aber nicht nur Paragraph eins, Absatz eins, AHG, wonach das Organ dem Geschädigten nicht haftet, sondern auch Paragraph 9, Absatz 5, AHG über die Unzulässigkeit des Rechtsweges gegen das Organ entgegen. Die formelle und materielle Rechtskraft des Feststellungsurteils im Vorverfahren hindert die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtsweges im anschließenden Leistungsprozeß nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 3, JN vorlägen, wenn also dem Ausspruch nach Paragraph 42, Absatz eins, JN in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gerichte gefällte, noch bindende Entscheidung entgegenstünde. Im Feststellungsurteil wurde aber weder im Spruch (Fasching römisch eins 273) noch in den Gründen (RZ 1988/61, SZ 54/190, SZ 52/151; vergleiche Fasching, Lehrbuch2 Rz 101) auf die Prozeßvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsweges eingegangen. Eine bindende Entscheidung iS des Paragraph 42, Absatz 3, JN liegt daher nicht vor. Dem Aufgreifen des Fehlens dieser Prozeßvoraussetzung von Amts wegen durch das Berufungsgericht iS der Paragraphen 240, Absatz 3, 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO steht daher nichts entgegen. Der angefochtene Beschluß ist demnach zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.