Die Revision der Klägerin ist zwar zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die Frage, ob die Parteien den Kostenersatz trotz Vergleichs in der Hauptsache der Entscheidung durch das Prozessgericht vorbehalten dürfen, abweichend von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Anbot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zur begehrten Unterlassung zu verpflichten, als Grund zur Annahme der Beseitigung der Wiederholungsgefahr gelöst hat; das Rechtsmittel ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Parteien des Vorprozesses schlossen bei der Verhandlungstagsatzung am 25. Jänner 1989 einen „Teilvergleich“, mit dem sich der (dort) Beklagte zu bestimmten monatlichen Unterhaltsleistungen an die Klägerin verpflichtete; diese schränkte ihr Begehren danach auf Kostenersatz ein, worauf das Prozessgericht die Tagsatzung auf einen gleichzeitig bekanntgegebenen Termin erstreckte. Während das Erstgericht der Klägerin die Kosten gemäß § 41 ZPO in der von ihm als berechtigt erkannten Höhe zusprach, war das von beiden Parteien angerufene Rekursgericht der Ansicht, da die Parteien im Vergleich keine Kostenregelung getroffen hätten, müsse es bei der für diesen Fall im § 47 Abs 1 ZPO angeordneten gegenseitigen Kostenaufhebung bleiben, sodass das Kostenersatzbegehren der Klägerin, soweit das erstinstanzliche Kostenurteil nicht in Teilrechtskraft erwachsen ist, abzuweisen sei. Im Amtshaftungsverfahren beanstandet die Klägerin nun diese Rechtsauffassung der zweiten Instanz im Vorprozess nicht bloß als unrichtig, sondern auch als unvertretbar. Es gilt demnach die - in der Literatur umstrittene - Frage zu lösen, ob die Parteien trotz vergleichsweiser Streitbeilegung in der Hauptsache den Kostenersatz der Entscheidung durch das Gericht vorbehalten können oder ob in solchen Fällen die Kosten gemäß § 47 Abs 1 ZPO jedenfalls als gegenseitig aufgehoben anzusehen sind:Die Parteien des Vorprozesses schlossen bei der Verhandlungstagsatzung am 25. Jänner 1989 einen „Teilvergleich“, mit dem sich der (dort) Beklagte zu bestimmten monatlichen Unterhaltsleistungen an die Klägerin verpflichtete; diese schränkte ihr Begehren danach auf Kostenersatz ein, worauf das Prozessgericht die Tagsatzung auf einen gleichzeitig bekanntgegebenen Termin erstreckte. Während das Erstgericht der Klägerin die Kosten gemäß Paragraph 41, ZPO in der von ihm als berechtigt erkannten Höhe zusprach, war das von beiden Parteien angerufene Rekursgericht der Ansicht, da die Parteien im Vergleich keine Kostenregelung getroffen hätten, müsse es bei der für diesen Fall im Paragraph 47, Absatz eins, ZPO angeordneten gegenseitigen Kostenaufhebung bleiben, sodass das Kostenersatzbegehren der Klägerin, soweit das erstinstanzliche Kostenurteil nicht in Teilrechtskraft erwachsen ist, abzuweisen sei. Im Amtshaftungsverfahren beanstandet die Klägerin nun diese Rechtsauffassung der zweiten Instanz im Vorprozess nicht bloß als unrichtig, sondern auch als unvertretbar. Es gilt demnach die - in der Literatur umstrittene - Frage zu lösen, ob die Parteien trotz vergleichsweiser Streitbeilegung in der Hauptsache den Kostenersatz der Entscheidung durch das Gericht vorbehalten können oder ob in solchen Fällen die Kosten gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ZPO jedenfalls als gegenseitig aufgehoben anzusehen sind:
Im älteren Schrifttum finden sich, soweit diese Frage überhaupt erörtert wurde, überwiegend Stellungnahmen, die die Auffassung des Rekursgerichtes im Vorprozess stützen: Ernst Demelius (Der neue Zivilprozeß [1902], 220) meint, das Gesetz wolle verhüten, dass die Kostenersatzpflicht nach Erledigung der Hauptsache zur selbständigen Bedeutung heranwachse. Nach Trutter (Das österreichische Zivilprozeßrecht in systematischer Darstellung [1897], 100 f) muss auch die Kostenfrage im Vergleich selbst gelöst werden, weil die Parteien gar nicht mehr berechtigt sind, die Tätigkeit des Gerichtes ferner in Anspruch zu nehmen. Gegen die Fortsetzung des Verfahrens zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über den Kostenersatz wenden sich vor allem aber Sperl (Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege [1930], 736), und Petschek-Stagel (Der österreichische Zivilprozeß [1963], 293). Sperl führt aus, übergehe der Vergleich die Frage des Kostenersatzes, so könnten die Verfahrenskosten nicht mehr geltend gemacht werden. Das drücke § 47 Abs 1 ZPO durch die Worte aus, die Kosten seien, wenn die Parteien im Vergleich nichts anderes vereinbaren, als gegenseitig aufgehoben anzusehen. Deshalb sei es auch unstatthaft, dass sich die Parteien nur in der Hauptsache richtig ausgleichen, vom Gericht dagegen eine Entscheidung über die Frage der Prozesskosten verlangen. Der Vergleich beende den Prozess und schließe jeden ferneren Kostenersatzanspruch aus. Petschek-Stagel rügen die Übung der Praxis, dem Richter „die Adjustierung“ der von einer Partei zu zahlenden Prozesskosten zu überlassen, weil dieser hier die Funktion eines Schiedsrichters ausübe. Mangels Kostenfestsetzung gelte die Wirkung der Kostenseparation, abgesehen von den bereits rechtskräftig separierten Kosten. In jüngster Zeit bemerkt Stohanzl in der von ihm besorgten 14. Auflage der Zivilprozeßordnung in MGA in einer Anmerkung zu § 47 ZPO, eine Vereinbarung, dass die Kostenbestimmung durch das Gericht zu erfolgen habe, sei nicht vorgesehen. Besonders vehement spricht sich Knoll (RZ 1991, 214) gegen die Zulässigkeit einer Kostenentscheidung nach Vergleichsabschluss aufgrund einer Parteienvereinbarung aus, weil das Ergebnis der vergleichsweisen Streitbeilegung keine Grundlage für die Beurteilung des für das Kostenersatzrecht der §§ 41 ff ZPO bestimmenden Prozesserfolges bilden könne.Im älteren Schrifttum finden sich, soweit diese Frage überhaupt erörtert wurde, überwiegend Stellungnahmen, die die Auffassung des Rekursgerichtes im Vorprozess stützen: Ernst Demelius (Der neue Zivilprozeß [1902], 220) meint, das Gesetz wolle verhüten, dass die Kostenersatzpflicht nach Erledigung der Hauptsache zur selbständigen Bedeutung heranwachse. Nach Trutter (Das österreichische Zivilprozeßrecht in systematischer Darstellung [1897], 100 f) muss auch die Kostenfrage im Vergleich selbst gelöst werden, weil die Parteien gar nicht mehr berechtigt sind, die Tätigkeit des Gerichtes ferner in Anspruch zu nehmen. Gegen die Fortsetzung des Verfahrens zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über den Kostenersatz wenden sich vor allem aber Sperl (Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege [1930], 736), und Petschek-Stagel (Der österreichische Zivilprozeß [1963], 293). Sperl führt aus, übergehe der Vergleich die Frage des Kostenersatzes, so könnten die Verfahrenskosten nicht mehr geltend gemacht werden. Das drücke Paragraph 47, Absatz eins, ZPO durch die Worte aus, die Kosten seien, wenn die Parteien im Vergleich nichts anderes vereinbaren, als gegenseitig aufgehoben anzusehen. Deshalb sei es auch unstatthaft, dass sich die Parteien nur in der Hauptsache richtig ausgleichen, vom Gericht dagegen eine Entscheidung über die Frage der Prozesskosten verlangen. Der Vergleich beende den Prozess und schließe jeden ferneren Kostenersatzanspruch aus. Petschek-Stagel rügen die Übung der Praxis, dem Richter „die Adjustierung“ der von einer Partei zu zahlenden Prozesskosten zu überlassen, weil dieser hier die Funktion eines Schiedsrichters ausübe. Mangels Kostenfestsetzung gelte die Wirkung der Kostenseparation, abgesehen von den bereits rechtskräftig separierten Kosten. In jüngster Zeit bemerkt Stohanzl in der von ihm besorgten 14. Auflage der Zivilprozeßordnung in MGA in einer Anmerkung zu Paragraph 47, ZPO, eine Vereinbarung, dass die Kostenbestimmung durch das Gericht zu erfolgen habe, sei nicht vorgesehen. Besonders vehement spricht sich Knoll (RZ 1991, 214) gegen die Zulässigkeit einer Kostenentscheidung nach Vergleichsabschluss aufgrund einer Parteienvereinbarung aus, weil das Ergebnis der vergleichsweisen Streitbeilegung keine Grundlage für die Beurteilung des für das Kostenersatzrecht der Paragraphen 41, ff ZPO bestimmenden Prozesserfolges bilden könne.
Während Fürstl (Die neuen österreichischen Zivilprozeßgesetze [1897], 91), Ullmann (Zivilprozeßrecht [1900], 56), Schrutka von Rechtenstamm (Grundriß des Zivilprozeßrechtes2 [1917], 126), Wolff (Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechtes2, 15), Fasching (Komm II 346 und LB2 Rz 465), Holzhammer, (Österreichisches Zivilprozeßrecht2 [1976], 111 f, 227) und Rechberger-Simotta (Zivilprozeßrecht3 [1986], Rz 301) sowie auch jüngst M. Bydlinski (Kostenersatz im Zivilprozeß [1992], 134) zu diesem Problem nicht eigens Stellung nehmen, differenziert Wachtel (Erläuterungen zur Zivilprozeßordnung [1897], 52), indem er zwar die Vereinbarung, dass sich der Vergleich nicht auch auf die Prozesskosten beziehe, als wirkungslos ansieht, die Kostenfestsetzung durch den Richter dagegen als unbedenklich beurteilt, sofern sich im Vergleich die Abrede findet, dass ein Teil dem anderen die Verfahrenskosten zu ersetzen habe.Während Fürstl (Die neuen österreichischen Zivilprozeßgesetze [1897], 91), Ullmann (Zivilprozeßrecht [1900], 56), Schrutka von Rechtenstamm (Grundriß des Zivilprozeßrechtes2 [1917], 126), Wolff (Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechtes2, 15), Fasching (Komm römisch zwei 346 und LB2 Rz 465), Holzhammer, (Österreichisches Zivilprozeßrecht2 [1976], 111 f, 227) und Rechberger-Simotta (Zivilprozeßrecht3 [1986], Rz 301) sowie auch jüngst M. Bydlinski (Kostenersatz im Zivilprozeß [1992], 134) zu diesem Problem nicht eigens Stellung nehmen, differenziert Wachtel (Erläuterungen zur Zivilprozeßordnung [1897], 52), indem er zwar die Vereinbarung, dass sich der Vergleich nicht auch auf die Prozesskosten beziehe, als wirkungslos ansieht, die Kostenfestsetzung durch den Richter dagegen als unbedenklich beurteilt, sofern sich im Vergleich die Abrede findet, dass ein Teil dem anderen die Verfahrenskosten zu ersetzen habe.
Horten (Österreichische Zivilprozeßordnung I [1908], 243) und Pollak (System der österreichischen Zivilprozeßordnung2 (1932), 64) vertreten dagegen die Auffassung, die Frage des Kostenersatzes dürfe auch beim Vergleich in der Hauptsache der Entscheidung durch das Gericht vorbehalten werden; ein solcher Vergleich komme einem Vergleich über einen Teil des Streitgegenstandes gleich. Von Canstein (Zivilprozeßrecht I [1905], 748), führt aus, könnten sich die Parteien über die Kosten nicht einigen, sei der Prozess über die Kosten fortzusetzen und durch Urteil zu entscheiden (FN 2). Auch Wahle geht wohl in seiner Glosse zu RSp 1932/185 davon aus, dass die Parteien die Kostenersatzfrage dem Gericht überlassen dürfen, führt er dort doch aus, dass der Kläger sein Begehren bei einem Vergleich über die Hauptsache sofort auf Kostenersatz einzuschränken habe.Horten (Österreichische Zivilprozeßordnung römisch eins [1908], 243) und Pollak (System der österreichischen Zivilprozeßordnung2 (1932), 64) vertreten dagegen die Auffassung, die Frage des Kostenersatzes dürfe auch beim Vergleich in der Hauptsache der Entscheidung durch das Gericht vorbehalten werden; ein solcher Vergleich komme einem Vergleich über einen Teil des Streitgegenstandes gleich. Von Canstein (Zivilprozeßrecht römisch eins [1905], 748), führt aus, könnten sich die Parteien über die Kosten nicht einigen, sei der Prozess über die Kosten fortzusetzen und durch Urteil zu entscheiden (FN 2). Auch Wahle geht wohl in seiner Glosse zu RSp 1932/185 davon aus, dass die Parteien die Kostenersatzfrage dem Gericht überlassen dürfen, führt er dort doch aus, dass der Kläger sein Begehren bei einem Vergleich über die Hauptsache sofort auf Kostenersatz einzuschränken habe.
Der Oberste Gerichtshof brachte in der Entscheidung GlUNF 178 eindeutig zum Ausdruck, dass die Parteien bei einem Vergleich in der Hauptsache die Kostenentscheidung durch das Gericht vorzubehalten berechtigt seien. Aus der Veröffentlichung der Entscheidung in GlUNF 4458 und 5404 lässt sich Verlässliches zu dieser Frage nicht ableiten. In der jüngeren Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof - was Knoll unbeachtet ließ - zu dieser Frage wiederholt in Wettbewerbsstreitigkeiten Stellung genommen: Jedenfalls seit SZ 51/87 vertritt der damit befasste Senat des Obersten Gerichtshofes in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, das - wenngleich vom Kläger abgelehnte - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der von jenem begehrten Unterlassung zu verpflichten, beseitige regelmäßig die Wiederholungsgefahr, auch wenn der Beklagte von einem solchen Vergleich die Kostenersatzfrage ausnehme, in diesem Umfang also das Verfahren fortsetzen und eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht herbeiführen wolle (vgl. hiezu insbesondere JBl. 1986, 463; SZ 57/104; 4 Ob 85/89). Der Kläger könne nämlich in solchen Fällen sein Begehren infolge der Klaglosstellung in der Hauptsache auf Kostenersatz einschränken, worauf im fortgesetzten Verfahren nur noch über die Frage der Kostenersatzpflicht abzusprechen und dabei die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens nur mehr als Vorfrage zu beurteilen sei.Der Oberste Gerichtshof brachte in der Entscheidung GlUNF 178 eindeutig zum Ausdruck, dass die Parteien bei einem Vergleich in der Hauptsache die Kostenentscheidung durch das Gericht vorzubehalten berechtigt seien. Aus der Veröffentlichung der Entscheidung in GlUNF 4458 und 5404 lässt sich Verlässliches zu dieser Frage nicht ableiten. In der jüngeren Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof - was Knoll unbeachtet ließ - zu dieser Frage wiederholt in Wettbewerbsstreitigkeiten Stellung genommen: Jedenfalls seit SZ 51/87 vertritt der damit befasste Senat des Obersten Gerichtshofes in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, das - wenngleich vom Kläger abgelehnte - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der von jenem begehrten Unterlassung zu verpflichten, beseitige regelmäßig die Wiederholungsgefahr, auch wenn der Beklagte von einem solchen Vergleich die Kostenersatzfrage ausnehme, in diesem Umfang also das Verfahren fortsetzen und eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht herbeiführen wolle vergleiche hiezu insbesondere JBl. 1986, 463; SZ 57/104; 4 Ob 85/89). Der Kläger könne nämlich in solchen Fällen sein Begehren infolge der Klaglosstellung in der Hauptsache auf Kostenersatz einschränken, worauf im fortgesetzten Verfahren nur noch über die Frage der Kostenersatzpflicht abzusprechen und dabei die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens nur mehr als Vorfrage zu beurteilen sei.
Auch der deutsche Bundesgerichtshof vertritt - bei gleicher Rechtslage (§ 98 dZPO stimmt mit der ihm nachgebildeten österreichischen Kostenersatznorm des § 47 Abs 1 ZPO inhaltlich völlig überein) - die Ansicht, seien sich die Parteien bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches über die Hauptsache oder bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches, aufgrund dessen sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, darüber einig, dass die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreites von dem Vergleich ausgenommen seien und zur Entscheidung durch das Gericht gestellt bleiben sollen, so sei darin eine „andere Vereinbarung“ im Sinne des § 98 dZPO zu erblicken und über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreites auf Antrag nach § 91 a dZPO zu entscheiden (JZ 1965, 257; vgl. auch LM Nr. 30). Dieser Auffassung wird im Schrifttum (Belz in MünchK ZPO § 98 Rz 6; Baumbach/Lauterbach/Alberts/Hartmann, ZPO50 § 98 Anm. 7; Thomas-Putzo, ZPO12 Anm. 1 zu § 98) zugestimmt. Zu ergänzen ist, dass das Gericht gemäß § 91 a Abs 1 erster Satz dZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden hat, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Eine ähnliche Bestimmung ist nun durch die EO-Novelle 1991 als zweiter Absatz § 50 ZPO angefügt worden, allerdings ihrem Wortlaut nach auf das weggefallene Rechtsschutzinteresse beschränkt.Auch der deutsche Bundesgerichtshof vertritt - bei gleicher Rechtslage (Paragraph 98, dZPO stimmt mit der ihm nachgebildeten österreichischen Kostenersatznorm des Paragraph 47, Absatz eins, ZPO inhaltlich völlig überein) - die Ansicht, seien sich die Parteien bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches über die Hauptsache oder bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches, aufgrund dessen sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, darüber einig, dass die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreites von dem Vergleich ausgenommen seien und zur Entscheidung durch das Gericht gestellt bleiben sollen, so sei darin eine „andere Vereinbarung“ im Sinne des Paragraph 98, dZPO zu erblicken und über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreites auf Antrag nach Paragraph 91, a dZPO zu entscheiden (JZ 1965, 257; vergleiche auch LM Nr. 30). Dieser Auffassung wird im Schrifttum (Belz in MünchK ZPO Paragraph 98, Rz 6; Baumbach/Lauterbach/Alberts/Hartmann, ZPO50 Paragraph 98, Anmerkung 7; Thomas-Putzo, ZPO12 Anmerkung eins, zu Paragraph 98,) zugestimmt. Zu ergänzen ist, dass das Gericht gemäß Paragraph 91, a Absatz eins, erster Satz dZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden hat, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Eine ähnliche Bestimmung ist nun durch die EO-Novelle 1991 als zweiter Absatz Paragraph 50, ZPO angefügt worden, allerdings ihrem Wortlaut nach auf das weggefallene Rechtsschutzinteresse beschränkt.
Der erkennende Senat schließt sich der vom Obersten Gerichtshof in Wettbewerbssachen und vom deutschen Bundesgerichtshof bei gleicher Rechtslage vertretenen Ansicht an, dass die Parteien trotz Vergleiches in der Hauptsache die Frage des Kostenersatzes der Entscheidung durch das Gericht vorbehalten dürfen; in diesem Fall ist das Verfahren auf Kostenersatz einzuschränken und vom Gericht über dieses mittels (Kosten-)Urteils zu entscheiden. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 47 Abs 1 ZPO beide Auslegungsvarianten deckt, obwohl diese völlig verschiedene Ergebnisse zeitigen: Denkbar wäre es also, dass der Gesetzgeber - so vor allem der Meinungsstand im älteren Schrifttum - den Parteien Kostentragungsvereinbarungen nur im Vergleich zubilligen wollte, sodass Kostenaufhebung eintreten müsste, ob nun die Parteien auf die Kostenregelung vergessen haben, ob sie sich darüber nicht einigen konnten oder ob sie dieser Frage keine Bedeutung beigemessen haben (vgl. Sperl aaO). Denkbar ist aber auch, dass der in die Kostenersatzregelung des § 47 Abs 1 ZPO eingeschobene Bedingungssatz: „... wenn nicht etwas anderes vereinbart wird ...“ (vgl. § 98 dZPO: „... wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben ...“) nicht zu eng verstanden werden darf: Der dort verankerte Grundsatz der gegenseitigen Kostenaufhebung soll immer dann nicht anzuwenden sein, wenn die Parteien irgendeine davon abweichende Regelung getroffen haben. Vertritt man diesen Standpunkt, muss es ihnen dann aber auch anheimgestellt bleiben, den Kostenersatz trotz Vergleichs in der Hauptsache der Entscheidung durch das Prozessgericht vorzubehalten. Für diese Denkvariante spricht insofern auch die wörtliche Auslegung der Ausnahmeregelung, als diese nicht etwa nur von der Kostenaufhebung abweichende Kostenersatzabreden, sondern schlechthin jede abweichende Vereinbarung (arg. „... etwas anderes vereinbart ...“) deckt.Der erkennende Senat schließt sich der vom Obersten Gerichtshof in Wettbewerbssachen und vom deutschen Bundesgerichtshof bei gleicher Rechtslage vertretenen Ansicht an, dass die Parteien trotz Vergleiches in der Hauptsache die Frage des Kostenersatzes der Entscheidung durch das Gericht vorbehalten dürfen; in diesem Fall ist das Verfahren auf Kostenersatz einzuschränken und vom Gericht über dieses mittels (Kosten-)Urteils zu entscheiden. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass der Wortlaut des Paragraph 47, Absatz eins, ZPO beide Auslegungsvarianten deckt, obwohl diese völlig verschiedene Ergebnisse zeitigen: Denkbar wäre es also, dass der Gesetzgeber - so vor allem der Meinungsstand im älteren Schrifttum - den Parteien Kostentragungsvereinbarungen nur im Vergleich zubilligen wollte, sodass Kostenaufhebung eintreten müsste, ob nun die Parteien auf die Kostenregelung vergessen haben, ob sie sich darüber nicht einigen konnten oder ob sie dieser Frage keine Bedeutung beigemessen haben vergleiche Sperl aaO). Denkbar ist aber auch, dass der in die Kostenersatzregelung des Paragraph 47, Absatz eins, ZPO eingeschobene Bedingungssatz: „... wenn nicht etwas anderes vereinbart wird ...“ vergleiche Paragraph 98, dZPO: „... wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben ...“) nicht zu eng verstanden werden darf: Der dort verankerte Grundsatz der gegenseitigen Kostenaufhebung soll immer dann nicht anzuwenden sein, wenn die Parteien irgendeine davon abweichende Regelung getroffen haben. Vertritt man diesen Standpunkt, muss es ihnen dann aber auch anheimgestellt bleiben, den Kostenersatz trotz Vergleichs in der Hauptsache der Entscheidung durch das Prozessgericht vorzubehalten. Für diese Denkvariante spricht insofern auch die wörtliche Auslegung der Ausnahmeregelung, als diese nicht etwa nur von der Kostenaufhebung abweichende Kostenersatzabreden, sondern schlechthin jede abweichende Vereinbarung (arg. „... etwas anderes vereinbart ...“) deckt.
Gemäß § 204 Abs 1 ZPO können die Streitteile einen gerichtlichen Vergleich auch über einzelne Streitpunkte schließen; in diesem Fall hat der Kläger sein Begehren entsprechend einzuschränken, im Urteil hat der Richter jedoch über den Ersatz der gesamten Verfahrenskosten der überwiegend obsiegenden Partei abzusprechen bzw. auch die auf die verglichenen Streitpunkte entfallenden Verfahrenskosten in seine Erwägungen über eine allfällige Kostenaufhebung mit einzubeziehen. Demgemäß muss es den Parteien aber auch überlassen bleiben, nur den Streit über die Hauptsache vergleichsweise beizulegen, sodass das Prozessgericht im fortgesetzten Verfahren nur mehr über den Kostenersatz zu befinden hat. Ebenso wie der Kläger sein Begehren bei teilweiser oder gänzlicher Klaglosstellung in der Hauptsache (etwa infolge Zahlung nach Eintritt der Fälligkeit der eingeklagten Forderung) auf den noch offenen Teil der Forderung oder auf Kostenersatz einzuschränken hat, um sich nicht den nachteiligen Folgen der Abweisung seines Begehrens im Umfang der Klaglosstellung und der damit verbundenen Kostenersatzpflicht auszusetzen, hat er auch vorzugehen, wenn die Streitteile zwar einen Vergleich über die Hauptsache oder einen Teil hievon geschlossen, den Kostenersatz aber der gerichtlichen Entscheidung vorbehalten haben. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, dass das Ergebnis der vergleichsweisen Streitbeilegung kein verwertbares Substrat für die Kostenentscheidung liefert, aber so wie bei einer Klaglosstellung im fortgesetzten Kostenstreit die Berechtigung des weggefallenen Klagebegehrens in der Hauptsache als Vorfrage zu beurteilen ist, kann diese auch bei einem Vergleich in der Hauptsache nachgeprüft werden (JBl. 1986, 462 ua), gleichgültig, ob der Vergleich nun im Prozess oder außergerichtlich zustandegekommen ist. Es wäre - auch bei Bedachtnahme auf die vom Gericht zweiter Instanz ins Treffen geführten Argumente - nicht einzusehen, weshalb der Vergleich in der Hauptsache bei Vereinbarung der gerichtlichen Kostenentscheidung in dieser Hinsicht anders als die Klaglosstellung in der Hauptsache aus anderem Grunde behandelt werden sollte, kann es doch bei einer - namentlich zu Verfahrensbeginn erfolgten - Klaglosstellung gleichfalls jeden „tauglichen Substrats“ (vgl. Berufungsurteil, S 8) für eine Sachentscheidung ermangeln. Soll den Parteien die vergleichsweise Streitbeilegung nicht zuletzt auch deshalb erleichtert werden, um sie vor übermäßiger materieller Belastung zu bewahren (vgl. nur Fasching, LB2 Rz 1325), so darf ihnen auch der Vergleich in der Hauptsache nicht verwehrt werden, wenn sie nur im - häufig besonders belastenden - Kostenpunkt keine Einigung erzielen können; durch einen solchen Vergleich und die damit verbundene Einschränkung des Begehrens auf Kostenersatz wird jedenfalls das Prozessrisiko schon angesichts des nun wesentlich geringeren Streitwertes erheblich vermindert. Die Zulässigkeit eines Vergleiches bloß in der Hauptsache bei gleichzeitiger Vereinbarung, dass der Kostenersatz der gerichtlichen Entscheidung vorbehalten bleibt, ist demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zu bejahen.Gemäß Paragraph 204, Absatz eins, ZPO können die Streitteile einen gerichtlichen Vergleich auch über einzelne Streitpunkte schließen; in diesem Fall hat der Kläger sein Begehren entsprechend einzuschränken, im Urteil hat der Richter jedoch über den Ersatz der gesamten Verfahrenskosten der überwiegend obsiegenden Partei abzusprechen bzw. auch die auf die verglichenen Streitpunkte entfallenden Verfahrenskosten in seine Erwägungen über eine allfällige Kostenaufhebung mit einzubeziehen. Demgemäß muss es den Parteien aber auch überlassen bleiben, nur den Streit über die Hauptsache vergleichsweise beizulegen, sodass das Prozessgericht im fortgesetzten Verfahren nur mehr über den Kostenersatz zu befinden hat. Ebenso wie der Kläger sein Begehren bei teilweiser oder gänzlicher Klaglosstellung in der Hauptsache (etwa infolge Zahlung nach Eintritt der Fälligkeit der eingeklagten Forderung) auf den noch offenen Teil der Forderung oder auf Kostenersatz einzuschränken hat, um sich nicht den nachteiligen Folgen der Abweisung seines Begehrens im Umfang der Klaglosstellung und der damit verbundenen Kostenersatzpflicht auszusetzen, hat er auch vorzugehen, wenn die Streitteile zwar einen Vergleich über die Hauptsache oder einen Teil hievon geschlossen, den Kostenersatz aber der gerichtlichen Entscheidung vorbehalten haben. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, dass das Ergebnis der vergleichsweisen Streitbeilegung kein verwertbares Substrat für die Kostenentscheidung liefert, aber so wie bei einer Klaglosstellung im fortgesetzten Kostenstreit die Berechtigung des weggefallenen Klagebegehrens in der Hauptsache als Vorfrage zu beurteilen ist, kann diese auch bei einem Vergleich in der Hauptsache nachgeprüft werden (JBl. 1986, 462 ua), gleichgültig, ob der Vergleich nun im Prozess oder außergerichtlich zustandegekommen ist. Es wäre - auch bei Bedachtnahme auf die vom Gericht zweiter Instanz ins Treffen geführten Argumente - nicht einzusehen, weshalb der Vergleich in der Hauptsache bei Vereinbarung der gerichtlichen Kostenentscheidung in dieser Hinsicht anders als die Klaglosstellung in der Hauptsache aus anderem Grunde behandelt werden sollte, kann es doch bei einer - namentlich zu Verfahrensbeginn erfolgten - Klaglosstellung gleichfalls jeden „tauglichen Substrats“ vergleiche Berufungsurteil, S 8) für eine Sachentscheidung ermangeln. Soll den Parteien die vergleichsweise Streitbeilegung nicht zuletzt auch deshalb erleichtert werden, um sie vor übermäßiger materieller Belastung zu bewahren vergleiche nur Fasching, LB2 Rz 1325), so darf ihnen auch der Vergleich in der Hauptsache nicht verwehrt werden, wenn sie nur im - häufig besonders belastenden - Kostenpunkt keine Einigung erzielen können; durch einen solchen Vergleich und die damit verbundene Einschränkung des Begehrens auf Kostenersatz wird jedenfalls das Prozessrisiko schon angesichts des nun wesentlich geringeren Streitwertes erheblich vermindert. Die Zulässigkeit eines Vergleiches bloß in der Hauptsache bei gleichzeitiger Vereinbarung, dass der Kostenersatz der gerichtlichen Entscheidung vorbehalten bleibt, ist demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zu bejahen.
Diese Lösung lässt auch keinen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand befürchten. Wenngleich das Prozessgericht auf keine § 91 a dZPO entsprechende Verfahrensbestimmung zurückgreifen kann, bietet sich - wie jüngst Graff in ecolex 1991, 761 vorschlug - eine angemessene Verfahrensvereinfachung im Wege analoger Anwendung des § 50 Abs 2 ZPO an. Diese durch Art. XXXI der Exekutionsordnungs-Novelle 1991 eingefügte Bestimmung ordnet an, dass der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Klärung von Tatsachen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist über den Kostenersatz nach freier Überzeugung im Sinne des § 273 ZPO zu entscheiden. Die Analogie ist schon deshalb gerechtfertigt, weil die ursprüngliche Berechtigung des Rechtsmittels bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses ebenso nachgeprüft werden muss wie die ursprüngliche Berechtigung des Klagebegehrens bei Vergleich bloß in der Hauptsache. Wenngleich diese Bestimmung erst mit 1. März 1992 in Kraft getreten ist (Art. XXXV Abs 1 EO-Novelle 1991), zeigt sie doch die Tendenz des Gesetzgebers auf, den Verlust berechtigter Kostenersatzansprüche zu verhindern, ohne die Kostenlawine, die „die Parteien nicht mehr im Griff haben und diese sogar vom Vergleichsabschluss abhalten würde“ (Graff aaO 763), über Gebühr anschwellen zu lassen.Diese Lösung lässt auch keinen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand befürchten. Wenngleich das Prozessgericht auf keine Paragraph 91, a dZPO entsprechende Verfahrensbestimmung zurückgreifen kann, bietet sich - wie jüngst Graff in ecolex 1991, 761 vorschlug - eine angemessene Verfahrensvereinfachung im Wege analoger Anwendung des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO an. Diese durch Artikel römisch 31 , der Exekutionsordnungs-Novelle 1991 eingefügte Bestimmung ordnet an, dass der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Klärung von Tatsachen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist über den Kostenersatz nach freier Überzeugung im Sinne des Paragraph 273, ZPO zu entscheiden. Die Analogie ist schon deshalb gerechtfertigt, weil die ursprüngliche Berechtigung des Rechtsmittels bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses ebenso nachgeprüft werden muss wie die ursprüngliche Berechtigung des Klagebegehrens bei Vergleich bloß in der Hauptsache. Wenngleich diese Bestimmung erst mit 1. März 1992 in Kraft getreten ist (Artikel römisch 35 , Absatz eins, EO-Novelle 1991), zeigt sie doch die Tendenz des Gesetzgebers auf, den Verlust berechtigter Kostenersatzansprüche zu verhindern, ohne die Kostenlawine, die „die Parteien nicht mehr im Griff haben und diese sogar vom Vergleichsabschluss abhalten würde“ (Graff aaO 763), über Gebühr anschwellen zu lassen.
Bei Bedachtnahme auf diese Erwägungen zeigt es sich, dass die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes im Vorprozess mit der Rechtslage bei Abwägung aller für oder gegen deren Standpunkt sprechenden Argumente nicht in Einklang steht. Damit ist aber für die Klägerin im Ergebnis nichts gewonnen:
Amtshaftung setzt rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus. Nach Lehre und Rechtsprechung (SZ 52/56 ua; Schragel, AHG2 Rz 147; Welser in JBl. 1975, 238) ist deshalb im Amtshaftungsprozess nicht etwa wie im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung richtig ist, sondern ob sie auf vertretbarer Gesetzesauslegung bzw. Rechtsanwendung beruht. Eine an sich unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung löst selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch aus, wenn sie mit der bisherigen Judikatur nicht in Einklang steht (oder von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde); es geht hier darum, dem Rechtsanwender nicht allzu strenge Fesseln anzulegen und die Rechtsauslegung lebendig zu erhalten. Nur wenn die Entscheidung von einer völlig eindeutigen Gesetzeslage oder ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kann dem Organ Verschulden zur Last fallen, sofern seine Entscheidung nicht erkennen lässt, dass es auf sorgfältig begründeten Erwägungen beruht. Nach diesen Grundsätzen kann jedoch - entgegen dem Standpunkt der Klägerin - von einer unvertretbaren Rechtsauffassung des Rekursgerichtes im Vorprozess nicht gesprochen werden:
Dass § 47 Abs 1 ZPO keine in jeder Hinsicht eindeutige Gesetzesbestimmung ist, belegen nicht bloß die weiter oben dargestellten möglichen Auslegungsvarianten, sondern beweist auch die Meinungsvielfalt im Schrifttum zu dieser Frage, aber auch die keineswegs einheitliche Lehre und Rechtsprechung zum inhaltsgleichen § 98 dZPO (vgl. die Nachweise in JZ 1965, 257). Auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage beschränkt sich auf ein enges Gebiet und ist zudem stets Vorfragenlösung. Die unterschiedlichen Stellungnahmen im Schrifttum dokumentieren die mit der Anwendung des § 47 Abs 1 ZPO verbundenen Auslegungsschwierigkeiten. Der von der Klägerin beanstandete Beschluss des Rekursgerichtes im Vorprozess konnte sich nicht bloß auf umfassende Literatur stützen, sondern ist auch in jeder Hinsicht sorgfältig begründet. Soweit dessen Rechtsauffassung daher von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, kann sie deshalb allein noch nicht als unvertretbar beurteilt werden.Dass Paragraph 47, Absatz eins, ZPO keine in jeder Hinsicht eindeutige Gesetzesbestimmung ist, belegen nicht bloß die weiter oben dargestellten möglichen Auslegungsvarianten, sondern beweist auch die Meinungsvielfalt im Schrifttum zu dieser Frage, aber auch die keineswegs einheitliche Lehre und Rechtsprechung zum inhaltsgleichen Paragraph 98, dZPO vergleiche die Nachweise in JZ 1965, 257). Auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage beschränkt sich auf ein enges Gebiet und ist zudem stets Vorfragenlösung. Die unterschiedlichen Stellungnahmen im Schrifttum dokumentieren die mit der Anwendung des Paragraph 47, Absatz eins, ZPO verbundenen Auslegungsschwierigkeiten. Der von der Klägerin beanstandete Beschluss des Rekursgerichtes im Vorprozess konnte sich nicht bloß auf umfassende Literatur stützen, sondern ist auch in jeder Hinsicht sorgfältig begründet. Soweit dessen Rechtsauffassung daher von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, kann sie deshalb allein noch nicht als unvertretbar beurteilt werden.
Die Vorinstanzen haben deshalb das Ersatzbegehren mangels Organverschuldens im Ergebnis zu Recht abgewiesen, sodass der Revision kein Erfolg beschieden sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.