Entscheidungsgründe:
Mit Übergabsvertrag vom 26.3.1973 übergaben die Ehegatten Mathias und Elisabeth N***** den Beklagten die Liegenschaft EZ 9 KG H*****. In diesem Vertrag wurde vereinbart, daß der "übergeberische Sohn" Friedrich N***** einen Baugrund im Ausmaß von etwa 1000 m2 im Norden des Grundstückes 168 samt Zufahrtsrecht sowie dem Recht der Wasserentnahme und Wasserleitung aus der oberhalb befindlichen Quelle erhält. Die Übernehmer verpflichteten sich weiters, dem "übergeberischen Ziehsohn", dem Kläger, einen Baugrund im Ausmaß von ebenfalls etwa 1000 m2, und zwar in der Nordostecke des Grundstückes 187 samt Zufahrtsweg und dem erforderlichen Bauholz für den Dachstuhl zu übergeben. Es wurde vertraglich festgehalten, daß der Kläger das Wasser von der Quelle "wie Friedrich N*****" entnehmen oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, mittels eines Widders vom Haus wegleiten und unentgeltlich benützen könne.
Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 6.9.1993 räumten die Beklagten den Eheleuten W***** das Recht ein, aus der auf dem Grundstück 168 befindlichen Quellfassung das Wasser zu beziehen und dieses Wasser zu ihrer Liegenschaft zu leiten.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, den Wasserbezug aus der im nördlichen Bereich des Grundstücks 168 der KG H***** befindlichen Quelle und die Ableitung des Wassers über näher bezeichnete Grundstücke zu dulden; für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von S 100.000,--. Hiezu brachte er im wesentlichen vor, daß er die Beklagten im Verfahren AZ 28 Cg 204/91 des Landesgerichtes Klagenfurt wegen Leistungsverzugs bei der Übergabe eines Baugrundes auf Zahlung seines Interesses von S 300.000,-- belange. Der Anspruch auf Wasserbezug stehe ihm unabhängig von der Erfüllung der Übergabeverpflichtung als selbständiges Recht zu. Die Beklagten seien primär zur Vertragserfüllung hinsichtlich des Wasserbezugsrechtes verpflichtet. Zum Eventualbegehren brachte er vor, daß die Beklagten eine allfällige Unmöglichkeit der Umwidmung der Liegenschaft verschuldet hätten. Sie hätten weiters über das Wasserbezugsrecht anderweitig verfügt und dadurch die Rechte des Klägers verletzt.
Die Beklagten wendeten ein, daß eine Wasserversorgung der dem Kläger zu übergebenden Liegenschaft aus der Quelle auf dem Grundstück 168 wegen Unwirtschaftlichkeit nicht in Betracht komme. Der Wasserbezug müsse vom Haus der Beklagten her erfolgen. Im übrigen stünde auch eine andere Quelle auf dem Grundstück 168 zur Verfügung. Der Anspruch auf das Wasserbezugsrecht sei noch nicht fällig, weil eine Teilungsbewilligung für das zu übergebende Grundstück noch nicht vorliege.
Bereits mit Anerkenntisurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27.10.1988, GZ 22 Cg 199/88-5, wurden die Beklagten gegenüber dem Kläger verpflichtet, der Vermessung und Erstellung eines Teilungsplans zur Teilung des Grundstücks 187 der KG H***** in dieses und ein neu zu bildendes, näher bezeichnetes Trennstück im Ausmaß von etwa 1000 m2 zuzustimmen.
Im Verfahren AZ 28 Cg 204/91 des Landesgerichtes Klagenfurt begehrte der Kläger von den Beklagten den Zuspruch von S 300.000,-- sA, wobei er von einem durchschnittlichen Kaufpreis für ein Baugrundstück von S 300,-- je m2 ausging. Er räumte den Beklagten in diesem Verfahren eine Lösungsbefugnis in der Weise ein, daß sie berechtigt seien, sich vom Leistungsbegehren dadurch zu befreien, daß sie ihm ein Baugrundstück im Ausmaß von etwa 1000 m2 in der KG H***** oder nach Wahl des Klägers in der KG D***** zur Verfügung stellen. Dieses Verfahren wurde mit Beschluß vom 10.6.1992, GZ 28 Cg 204/91-13, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein bei der Gemeinde D***** anhängiges Widmungsverfahren und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein bei der Bezirkshauptmannschaft V***** anhängiges Grundstücksteilungsverfahren unterbrochen und bislang nicht fortgesetzt.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren des Klägers ab und verurteilte die Beklagten in Stattgebung des Eventualbegehrens, dem Kläger S 100.000,-- samt 4 % Zinsen seit 21.1.1994 zu bezahlen. Es sei dem Kläger verwehrt, auf Vertragserfüllung zu klagen, weil die Beklagten das Wasserbezugsrecht bereits anderweitig vergeben hätten. Es stehe ihm aber der hilfsweise geltend gemachte Schadenersatzbetrag, der der Höhe nach nicht strittig sei, zu.
Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge, änderte das erstinstanzliche Urteil aber in Stattgebung der Berufung der Beklagten dahin ab, daß es auch das Eventualbegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Kläger sei nicht mehr berechtigt, von den Beklagten auf der Grundlage des Übergabsvertrags die Übereignung eines Baugrunds zu begehren, weil er durch Einbringung der Klage zu AZ 28 Cg 204/91 des Landesgerichtes Klagenfurt sein Wahlrecht zwischen Erfüllungsanspruch und Rücktritt analog § 918 ABGB verbraucht habe. Die den Beklagten im genannten Verfahren eingeräumte Alternativermächtigung stelle keinen Erfüllungsanspruch des Klägers, sondern bloß eine Lösungsbefugnis der Beklagten dar. Das im Übergabsvertrag zugesicherte Wasserbezugsrecht stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem dem Kläger zugesicherten Grundeigentum, weshalb das Wasserbezugsrecht - zufolge Unmöglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Übereignung des dem Kläger zugesicherten Baugrundstücks - nicht mehr selbständig eingeklagt werden könne. Der vom Kläger im Verfahren AZ 28 Cg 204/91 des Landesgerichtes Klagenfurt erklärte Vertragsrücktritt sei als Gesamtrücktritt zu beurteilen. Bei Bemessung des Nichterfüllungsschadens werde in diesem Vorverfahren auf den Grundstückswert einschließlich des Zufahrts- und des Wasserbezugsrechtes Bedacht zu nehmen sein. Eine Zerlegung des gesamten Nichterfüllungsschadens des Klägers in die Werte von Teilleistungen komme im Hinblick auf deren Untrennbarkeit nicht in Betracht. Der den Gegenstand des Eventualbegehrens bildende Schadenersatzanspruch des Klägers sei demnach nicht berechtigt.Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge, änderte das erstinstanzliche Urteil aber in Stattgebung der Berufung der Beklagten dahin ab, daß es auch das Eventualbegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Kläger sei nicht mehr berechtigt, von den Beklagten auf der Grundlage des Übergabsvertrags die Übereignung eines Baugrunds zu begehren, weil er durch Einbringung der Klage zu AZ 28 Cg 204/91 des Landesgerichtes Klagenfurt sein Wahlrecht zwischen Erfüllungsanspruch und Rücktritt analog Paragraph 918, ABGB verbraucht habe. Die den Beklagten im genannten Verfahren eingeräumte Alternativermächtigung stelle keinen Erfüllungsanspruch des Klägers, sondern bloß eine Lösungsbefugnis der Beklagten dar. Das im Übergabsvertrag zugesicherte Wasserbezugsrecht stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem dem Kläger zugesicherten Grundeigentum, weshalb das Wasserbezugsrecht - zufolge Unmöglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Übereignung des dem Kläger zugesicherten Baugrundstücks - nicht mehr selbständig eingeklagt werden könne. Der vom Kläger im Verfahren AZ 28 Cg 204/91 des Landesgerichtes Klagenfurt erklärte Vertragsrücktritt sei als Gesamtrücktritt zu beurteilen. Bei Bemessung des Nichterfüllungsschadens werde in diesem Vorverfahren auf den Grundstückswert einschließlich des Zufahrts- und des Wasserbezugsrechtes Bedacht zu nehmen sein. Eine Zerlegung des gesamten Nichterfüllungsschadens des Klägers in die Werte von Teilleistungen komme im Hinblick auf deren Untrennbarkeit nicht in Betracht. Der den Gegenstand des Eventualbegehrens bildende Schadenersatzanspruch des Klägers sei demnach nicht berechtigt.
Die Revision ist teilweise berechtigt.