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Entscheidung 1 Ob 141/19w×

Entscheidung 1 Ob 141/19w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036102 Rechtssatz 07.07.1992Zivilrecht
§ 50 Abs 2 ZPO ist schon seinem Wortlaut nach, aber auch nach dem mit seiner Einfügung vom Justizausschuss des Nationalrates verfolgten Zweck auf den Zuspruch der Rechtsmittelkosten beschränkt, wenn ein ursprünglich berechtigtes Rechtsmittel nachträglich ma …
RS0041933 Rechtssatz 18.06.1970Zivilrecht
Ablehnung nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung zulässig (mit Kontravotum).
RS0045961 Rechtssatz 06.03.1962Zivilrecht
Befangenheit liegt vor, wenn die Fähigkeit zu einer sachlichen Beurteilung fehlt oder irgendwie behindert ist oder eine solche Behinderung doch mit Grund befürchtet werden kann. Erklärt der Richter selbst unter Hinweis auf konkrete Umstände, die ihrer Natur …
RS0045975 Rechtssatz 11.07.1973Zivilrecht
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Dass die Mitglieder des VwGH anlässlich der Erledigung einer Beschwerde an der Rechtsauffassung, die in einer früheren Entscheidung …
RS0046032 Rechtssatz 26.11.1959Undefined
Nach Rechtskraft der Sachentscheidung ist eine Ablehnung ausgeschlossen (geht aus der Sacherledigung des Ablehnungsantrages hervor, durch den Richter des Obersten Gerichtshofs abgelehnt wurde; die Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde vor Erledig …
RS0046090 Rechtssatz 24.01.1957Zivilrecht; Strafrecht
Verfahrensmängel als solche vermögen in der Regel nicht die Befangenheit des Gerichtes darzutun.
RS0106007 Rechtssatz 05.12.1996Zivilrecht
§ 50 Abs 2 ZPO ist nur anwendbar, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt. Nachträglich bedeutet Wegfall der Beschwer zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber.
RS0126587 Rechtssatz 18.01.2011Zivilrecht
Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Dem Gegner des Ablehnungswerbers ist ‑ außer bei offenkundig unbegründeten Anträgen ‑ durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren, und zwar sowohl in erster als …