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Entscheidung 1 Ob 141/25d×

Entscheidung 1 Ob 141/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

1Ob141/25d

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der beim Landesgericht St. Pölten zu AZ 30 Nc 14/24b anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H*, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. August 2025, GZ 14 Nc 8/25w-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Mit Eingabe vom 14. 4. 2025 warf der Antragsteller zuletzt unter anderem sämtlichen Richtern eines Landesgerichts – nicht näher konkretisierte – Rechtsverstöße vor, weshalb diese „als Richter auszuschließen“ seien und die Rechtssache (daher) „an einen anderen Gerichtsort wie Wiener Neustadt“ zu delegieren sei.

[2] Das Oberlandesgericht Wien wies den – als solchen verstandenen – Ablehnungsantrag zurück und den Delegierungsantrag ab und sprach unter Hinweis auf Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO aus, dass jeder weitere vom Antragsteller eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- und/oder zwecklosen Ausführungen bestehe und ein Begehren nicht erkennen lasse, und/oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte und/oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfe, ohne inhaltliche Behandlung und ohne Verbesserungsversuch zu den Akten genommen werde (Paragraph 86 a, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Absatz eins, ZPO).

[3] Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer als „Rekurs gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN“ sowie „Strafanzeige, Privateintritt erklärt, Paragraph 78, StPO gilt, gegen die RiOLG […]“ bezeichneten Eingabe.

[4]                  Das Oberlandesgericht Wien legte diesen Schriftsatz als „Rekurs“ dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

[5] Diese Eingabe erfüllt die in Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO genannten Voraussetzungen, weil auch darin bloß allgemein gehaltene, unkonkrete – und mit Beleidigungen einhergehende – Vorwürfe gegen verschiedene Staatsorgane erhoben werden. Da der Antragsteller im vorliegenden Verfahren vom Oberlandesgericht Wien (sowie zuvor bereits mehrfach in anderen von ihm eingeleiteten Verfahren; vergleiche etwa 1 Nc 84/23b [Rz 6 mwN]) auf die Rechtsfolgen des Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO hingewiesen wurde, ist sein Schriftsatz nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Absatz eins, leg cit) ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen. Damit ist aber auch von einer Vorlage an den Obersten Gerichtshof Abstand zu nehmen (RS0129051 [T5]).

Textnummer

E145990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00141.25D.0930.000

Im RIS seit

04.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20250930_OGH0002_0010OB00141_25D0000_000