Aus der Begründung:
Die Bestellung eines Kurators gemäß § 276 ABGB. hat im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen. Für dieses Verfahren haben gemäß § 6 AußstrG. die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Zustellungen Anwendung zu finden, daher auch die Vorschriften der §§ 116 und 118 ZPO.Die Bestellung eines Kurators gemäß Paragraph 276, ABGB. hat im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen. Für dieses Verfahren haben gemäß Paragraph 6, AußstrG. die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Zustellungen Anwendung zu finden, daher auch die Vorschriften der Paragraphen 116 und 118 ZPO.
Gemäß § 117 ZPO. ist die Bestellung des Kurators durch ein Edikt, also durch Einschaltung in die Zeitung und durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen.Gemäß Paragraph 117, ZPO. ist die Bestellung des Kurators durch ein Edikt, also durch Einschaltung in die Zeitung und durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen.
Während die Unterlassung der Einschaltung in der Zeitung keine Rechtsfolge nach sich zieht (siehe Fragebeantwortung zu § 118 ZPO.), ist gemäß § 118 ZPO., der gemäß § 6 AußstrG. auch für das Außerstreitverfahren gilt, für die Zustellung entscheidend, daß die Bekanntmachung für die Bestellung des Kurators an der Gerichtstafel angeschlagen und der Bewilligungsbeschluß nachher dem Kurator eingehändigt wird (Neumann zu § 118 ZPO. und Bemerkungen zu § 132 Geo.).Während die Unterlassung der Einschaltung in der Zeitung keine Rechtsfolge nach sich zieht (siehe Fragebeantwortung zu Paragraph 118, ZPO.), ist gemäß Paragraph 118, ZPO., der gemäß Paragraph 6, AußstrG. auch für das Außerstreitverfahren gilt, für die Zustellung entscheidend, daß die Bekanntmachung für die Bestellung des Kurators an der Gerichtstafel angeschlagen und der Bewilligungsbeschluß nachher dem Kurator eingehändigt wird (Neumann zu Paragraph 118, ZPO. und Bemerkungen zu Paragraph 132, Geo.).
Da sich aus dem gegenständlichen Akt weder eine Zustellung an den Kurator, noch ein Anschlag des Ediktes an der Gerichtstafel ergibt und aus dem Abfertigungsvermerk beim Beschluß vom 16. Juli 1943 auch nicht hervorgeht, ob die oberwähnten Vorschriften eingehalten wurden, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob der angefochtene Beschluß tatsächlich in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb dem Rekurse Folge zu geben und dem Rekursgericht die neuerliche Beschlußfassung aufzutragen war.
Sollten die durchzuführenden Erhebungen ergeben, daß das Erstgericht eine Bekanntmachung des Ediktes durch Anschlag an der Gerichtstafel nicht vorgenommen hat, so wäre allerdings die Bestellung des Kurators noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da gemäß § 118 ZPO. (§ 6 AußstrG.) die Zustellung erst mit der Vornahme des Anschlages und der ihr nachfolgenden Einhändigung des Bewilligungsbeschlusses an den Kurator als vollzogen zu gelten hat.Sollten die durchzuführenden Erhebungen ergeben, daß das Erstgericht eine Bekanntmachung des Ediktes durch Anschlag an der Gerichtstafel nicht vorgenommen hat, so wäre allerdings die Bestellung des Kurators noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da gemäß Paragraph 118, ZPO. (Paragraph 6, AußstrG.) die Zustellung erst mit der Vornahme des Anschlages und der ihr nachfolgenden Einhändigung des Bewilligungsbeschlusses an den Kurator als vollzogen zu gelten hat.
In diesem Falle steht allerdings dem Rekurswerber gegen den Bewilligungsbeschluß ein Rechtsmittel zu, da dem Kuranden während des Laufes der Rechtsmittelfrist gegen die Bestellung des Kurators, wenn er nicht mehr als abwesend gilt, nicht verwehrt werden kann, sich gegen die Bewilligung der Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wehr zu setzen.
Aus diesen Erwägungen war daher dem Rekurse Folge zu geben und dem Rekursgericht die neuerliche Beschlußfassung aufzutragen.