Aus den Entscheidungsgründen:
Nach dem Wortlaut des vorliegenden Vergleiches wurde eine Änderung nur insoweit vertragsmäßig vorgesehen, als eine Änderung des Einkommens des Klägers in Betracht gezogen wurde. Es ist daher Sache des Klägers, zu beweisen, daß die Absicht der Parteien über den Wortlaut des Vergleiches hinaus dahin gegangen sei, daß die Beklagte nur insolange die monatliche Alimentation von 100 S erhalten solle, als sie nicht Vollarbeit leiste (ZBl. 1932, Nr. 266). Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht.
Diese Absicht kann auch nicht dem Vertrag subintelligiert werden. Das folgt nicht nur aus den rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes, denen sich der Oberste Gerichtshof anschließt, sondern auch aus nachstehender Überlegung: Nach § 68 EheG. steht bei Scheidung aus beiderseitigem Verschulden der Ehegattin nur dann ein Unterhaltsanspruch zu, wenn sie sich nicht selbst erhalten kann, nicht aber, wenn sie, obwohl arbeitsfähig, tatsächlich nicht erwerbstätig ist. Wenn daher der geschiedene Ehemann sich in einem Vergleich über das Gesetz hinaus zu einer Alimentationsleistung an die arbeitsfähige, aber nicht erwerbstätige Ehegattin verpflichtete, so kann nicht ohneweiters angenommen werden, daß er diesen Unterhalt davon abhängig gemacht hat, daß sie keine Arbeit annimmt, denn das Gesetz stellt nur auf die Arbeitsfähigkeit ab, aber nicht auf die tatsächliche Erwerbstätigkeit. Wenn, wie diesmal, keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die einen abweichenden Vertragswillen erkennen lassen, so ist vielmehr mit dem Berufungsgericht zu vermuten, daß der Ehemann der in Österreich herrschenden Rechtsauffassung Rechnung tragen wollte, die den geschiedenen Ehemann, der an der Ehescheidung mitschuldig ist, ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit der Frau zur Unterhaltsleistung verpflichtet.Diese Absicht kann auch nicht dem Vertrag subintelligiert werden. Das folgt nicht nur aus den rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes, denen sich der Oberste Gerichtshof anschließt, sondern auch aus nachstehender Überlegung: Nach Paragraph 68, EheG. steht bei Scheidung aus beiderseitigem Verschulden der Ehegattin nur dann ein Unterhaltsanspruch zu, wenn sie sich nicht selbst erhalten kann, nicht aber, wenn sie, obwohl arbeitsfähig, tatsächlich nicht erwerbstätig ist. Wenn daher der geschiedene Ehemann sich in einem Vergleich über das Gesetz hinaus zu einer Alimentationsleistung an die arbeitsfähige, aber nicht erwerbstätige Ehegattin verpflichtete, so kann nicht ohneweiters angenommen werden, daß er diesen Unterhalt davon abhängig gemacht hat, daß sie keine Arbeit annimmt, denn das Gesetz stellt nur auf die Arbeitsfähigkeit ab, aber nicht auf die tatsächliche Erwerbstätigkeit. Wenn, wie diesmal, keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die einen abweichenden Vertragswillen erkennen lassen, so ist vielmehr mit dem Berufungsgericht zu vermuten, daß der Ehemann der in Österreich herrschenden Rechtsauffassung Rechnung tragen wollte, die den geschiedenen Ehemann, der an der Ehescheidung mitschuldig ist, ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit der Frau zur Unterhaltsleistung verpflichtet.
Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß das Berufungsgericht auch die Rechtsfrage richtig gelöst hat.