Gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin. Das Rechtsmittel ist begründet. Auszugehen ist davon, dass der Beklagte die eheliche Wohnung schon nach seinem eigenen Vorbringen (S 19) ohne wirklich triftigen Grund verlassen hat. Der Streit, der vorausgegangen sein soll, kann nämlich nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass dem Beklagten das weitere Zusammenwohnen mit der Klägerin nicht mehr zuzumuten gewesen wäre. Das Verhalten des Beklagten, der der Klägerin vor seinem Wegzug noch erklärt hatte, er möge sie nicht mehr, musste auf sie einen deprimierenden Eindruck machen und konnte den Verdacht aufkommen lassen, der Beklagte werde sich um die Scheidung der Ehe bemühen. Es kann unerörtert bleiben, ob der Beklagte seine schriftliche Aufforderung an die Klägerin, zu ihm in die Dienstwohnung zu ziehen, ehrlich gemeint hat. Auch wenn dies angenommen wird, war nicht sicher, ob es zu einer dauernden Versöhnung der Ehegatten kommen würde. Der Klägerin muss zugutegehalten werden, dass sie im Falle des Bezuges der Dienstwohnung des Beklagten unter Umständen Gefahr gelaufen wäre, die Miete im Hause ***** gerade zu einer Zeit zu verlieren, in der die Möglichkeit der Ehescheidung und damit auch die Gefahr des Verlustes des Rechtes zur Mitbenützung der Dienstwohnung bestand. Bei einer solchen Lage der Dinge konnte der Klägerin, insbesondere nachdem der Beklagte die Ehescheidungsklage eingebracht hatte, nicht zugemutet werden, gemäß den Wünschen des Beklagten eine Ehegemeinschaft in der Dienstwohnung wieder aufzunehmen, die er selbst vor Erlangung dieser Wohnung ohne triftigen Grund aufgegeben hatte. Der Klägerin steht deshalb der auf § 91 ABGB gestützte Anspruch zu, vom Beklagten den anständigen Unterhalt in Geld zu verlangen. Es war nicht erforderlich, dass ihr vorher der abgesonderte Wohnort bewilligt wurde (§ 382, Z 8 EO; Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. 9. 1959, 6 Ob 266/59). Was die Höhe des Unterhalts betrifft, scheint dem Obersten Gerichtshof beim Einkommen des Beklagten von rund 5.500 S monatlich ein Unterhaltsbetrag von 1.400 S (rund 25 %) bei Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für das gemeinsame Kleinkind angemessen zu sein. Dem Revisionsrekurs musste daher teilweise stattgegeben werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 393 Abs 1 EO, die über die Rekurskosten auf den §§ 43 Abs 2, 50 ZPO, 78, 402 EO. Die Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbetrages war vom richterlichen Ermessen abhängig.Gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin. Das Rechtsmittel ist begründet. Auszugehen ist davon, dass der Beklagte die eheliche Wohnung schon nach seinem eigenen Vorbringen (S 19) ohne wirklich triftigen Grund verlassen hat. Der Streit, der vorausgegangen sein soll, kann nämlich nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass dem Beklagten das weitere Zusammenwohnen mit der Klägerin nicht mehr zuzumuten gewesen wäre. Das Verhalten des Beklagten, der der Klägerin vor seinem Wegzug noch erklärt hatte, er möge sie nicht mehr, musste auf sie einen deprimierenden Eindruck machen und konnte den Verdacht aufkommen lassen, der Beklagte werde sich um die Scheidung der Ehe bemühen. Es kann unerörtert bleiben, ob der Beklagte seine schriftliche Aufforderung an die Klägerin, zu ihm in die Dienstwohnung zu ziehen, ehrlich gemeint hat. Auch wenn dies angenommen wird, war nicht sicher, ob es zu einer dauernden Versöhnung der Ehegatten kommen würde. Der Klägerin muss zugutegehalten werden, dass sie im Falle des Bezuges der Dienstwohnung des Beklagten unter Umständen Gefahr gelaufen wäre, die Miete im Hause ***** gerade zu einer Zeit zu verlieren, in der die Möglichkeit der Ehescheidung und damit auch die Gefahr des Verlustes des Rechtes zur Mitbenützung der Dienstwohnung bestand. Bei einer solchen Lage der Dinge konnte der Klägerin, insbesondere nachdem der Beklagte die Ehescheidungsklage eingebracht hatte, nicht zugemutet werden, gemäß den Wünschen des Beklagten eine Ehegemeinschaft in der Dienstwohnung wieder aufzunehmen, die er selbst vor Erlangung dieser Wohnung ohne triftigen Grund aufgegeben hatte. Der Klägerin steht deshalb der auf Paragraph 91, ABGB gestützte Anspruch zu, vom Beklagten den anständigen Unterhalt in Geld zu verlangen. Es war nicht erforderlich, dass ihr vorher der abgesonderte Wohnort bewilligt wurde (Paragraph 382,, Ziffer 8, EO; Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. 9. 1959, 6 Ob 266/59). Was die Höhe des Unterhalts betrifft, scheint dem Obersten Gerichtshof beim Einkommen des Beklagten von rund 5.500 S monatlich ein Unterhaltsbetrag von 1.400 S (rund 25 %) bei Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für das gemeinsame Kleinkind angemessen zu sein. Dem Revisionsrekurs musste daher teilweise stattgegeben werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, die über die Rekurskosten auf den Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO, 78, 402 EO. Die Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbetrages war vom richterlichen Ermessen abhängig.