Die Revision der klagenden Partei ist unzulässig.
Der klagenden Partei ist zuzubilligen, dass die Klagserzählung doch, wenn auch nur implizit die Behauptung enthält, zwischen dem Beklagten als Käufer und den Verkäufern des Objekts sei ein (wirksamer) Kaufvertrag zustande gekommen. Die Wortfolge, dass die klagende Partei einen Kaufvertrag "vermittelte", schließt nämlich die Behauptung ein, dieser (vermittelte) Kaufvertrag sei zustande gekommen. In der Klagserzählung wird in der Folge auch nur ausgeführt, der Beklagte habe sich geweigert, einen verbücherungsfähigen Kaufvertrag abzuschließen, und schließlich ergänzt, eine besondere Provisionsvereinbarung sei dahin getroffen worden, dass die Provision auch gezahlt werden sollte, wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nicht zustande komme. Die von der klagenden Partei gerügte Aktenwidrigkeit ist aber - wie noch darzustellen sein wird - nicht entscheidungswesentlich.
Es trifft zu, dass den erstinstanzlichen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, ob und wann die Erklärung der Verkäufer, das Anbot des Beklagten anzunehmen, diesem zugekommen ist, bzw ob die klagende Partei vom Beklagten bevollmächtigt war, den Kaufvertrag - durch Empfangnahme der Erklärung der Verkäufer, das Kaufanbot anzunehmen, - zu schließen. Diese Feststellungen wären gewiss nötig, um verlässlich auf das Zustandekommen eines Kaufvertrags schließen zu können (siehe hiezu SZ 67/54; SZ 55/75; SZ 55/77; SZ 27/110; Strasser in Rummel ABGB3 Rz 53 zu § 1002). Das Fehlen entsprechender Feststellungen schadet aber deshalb nicht, weil das Provisionsbegehren der klagenden Partei selbst unter der Annahme eines rechtswirksam zustande gekommenen Kaufvertrags, der allerdings unbestrittenermaßen nicht verbüchert und damit nicht "ausgeführt" wurde, nicht berechtigt ist.Es trifft zu, dass den erstinstanzlichen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, ob und wann die Erklärung der Verkäufer, das Anbot des Beklagten anzunehmen, diesem zugekommen ist, bzw ob die klagende Partei vom Beklagten bevollmächtigt war, den Kaufvertrag - durch Empfangnahme der Erklärung der Verkäufer, das Kaufanbot anzunehmen, - zu schließen. Diese Feststellungen wären gewiss nötig, um verlässlich auf das Zustandekommen eines Kaufvertrags schließen zu können (siehe hiezu SZ 67/54; SZ 55/75; SZ 55/77; SZ 27/110; Strasser in Rummel ABGB3 Rz 53 zu Paragraph 1002,). Das Fehlen entsprechender Feststellungen schadet aber deshalb nicht, weil das Provisionsbegehren der klagenden Partei selbst unter der Annahme eines rechtswirksam zustande gekommenen Kaufvertrags, der allerdings unbestrittenermaßen nicht verbüchert und damit nicht "ausgeführt" wurde, nicht berechtigt ist.
Gemäß § 6 Abs 1 MaklerG ist der Auftraggeber (hier: der Beklagte) zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (§ 7 Abs 1 MaklerG). Gemäß § 7 Abs 2 MaklerG entfällt dieser Anspruch allerdings, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Im vorliegenden Fall unterblieb die Ausführung (= Verbücherung) des allenfalls rechtswirksam zustande gekommenen Kaufvertrags deshalb, weil der Beklagte die Höhenlage des von ihm begehrten Kaufobjekts nicht gekannt und in deren Unkenntnis das Kaufanbot abgegeben hätte, obwohl er wusste, dass ein Aufenthalt in größeren Höhen bei ihm gesundheitliche Probleme herbeiführen könnte. Letzteres hat er nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen auch dem Mitarbeiter der klagenden Partei anlässlich des ersten gemeinsamen Besichtigungstermins mitgeteilt (S 5 des Ersturteils). Aufgrund dieser Mitteilung wäre die klagende Partei verhalten gewesen, ihrerseits entweder Erkundigungen über die Höhenlage des Kaufobjekts anzustellen oder dem beklagten Kaufinteressenten die ihr ohnehin bekannte Seehöhe mitzuteilen. Die Unterlassung einer entsprechenden Mitteilung ist der klagenden Partei anzulasten, weshalb es auch sie zu vertreten hat, dass der Beklagte sein Kaufanbot nicht mehr aufrecht halten wollte, nachdem er anderweitig die Höhenlage des Kaufobjekts in Erfahrung gebracht hatte. Nur wenn der Beklagte die klagende Partei nicht davon informiert hätte, dass ein Aufenthalt in größeren Höhen bei ihm zu gesundheitlichen Problemen führen könnte, hätte er es selbst zu vertreten, dass der allenfalls rechtswirksam zustande gekommene Kaufvertrag nicht "ausgeführt" wurde. Hat er aber - wie hier - im Zuge der Vertragsgespräche offengelegt, dass Liegenschaften unter bestimmten Voraussetzungen für ihn ungeeignet seien, und wurde er trotz dieser Bekanntgabe nicht davon informiert, dass Derartiges bei der angebotenen Liegenschaft der Fall sein könnte, so liegt ein wichtiger und nicht vom Beklagten zu vertretender Grund dafür vor, das bereits zustande gekommene Rechtsgeschäft nicht auszuführen. Demnach kann die klagende Partei ihr Begehren auf Zahlung von Provision - in welcher Höhe immer - jedenfalls nicht auf § 6 Abs 1 und § 7 Abs 1 MaklerG stützen (siehe hiezu Fromherz, Kommentar zum Maklergesetz, Rz 92 f, 103, 105, 108, 110 bis 112, 116, 121 f zu § 7).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MaklerG ist der Auftraggeber (hier: der Beklagte) zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (Paragraph 7, Absatz eins, MaklerG). Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, MaklerG entfällt dieser Anspruch allerdings, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Im vorliegenden Fall unterblieb die Ausführung (= Verbücherung) des allenfalls rechtswirksam zustande gekommenen Kaufvertrags deshalb, weil der Beklagte die Höhenlage des von ihm begehrten Kaufobjekts nicht gekannt und in deren Unkenntnis das Kaufanbot abgegeben hätte, obwohl er wusste, dass ein Aufenthalt in größeren Höhen bei ihm gesundheitliche Probleme herbeiführen könnte. Letzteres hat er nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen auch dem Mitarbeiter der klagenden Partei anlässlich des ersten gemeinsamen Besichtigungstermins mitgeteilt (S 5 des Ersturteils). Aufgrund dieser Mitteilung wäre die klagende Partei verhalten gewesen, ihrerseits entweder Erkundigungen über die Höhenlage des Kaufobjekts anzustellen oder dem beklagten Kaufinteressenten die ihr ohnehin bekannte Seehöhe mitzuteilen. Die Unterlassung einer entsprechenden Mitteilung ist der klagenden Partei anzulasten, weshalb es auch sie zu vertreten hat, dass der Beklagte sein Kaufanbot nicht mehr aufrecht halten wollte, nachdem er anderweitig die Höhenlage des Kaufobjekts in Erfahrung gebracht hatte. Nur wenn der Beklagte die klagende Partei nicht davon informiert hätte, dass ein Aufenthalt in größeren Höhen bei ihm zu gesundheitlichen Problemen führen könnte, hätte er es selbst zu vertreten, dass der allenfalls rechtswirksam zustande gekommene Kaufvertrag nicht "ausgeführt" wurde. Hat er aber - wie hier - im Zuge der Vertragsgespräche offengelegt, dass Liegenschaften unter bestimmten Voraussetzungen für ihn ungeeignet seien, und wurde er trotz dieser Bekanntgabe nicht davon informiert, dass Derartiges bei der angebotenen Liegenschaft der Fall sein könnte, so liegt ein wichtiger und nicht vom Beklagten zu vertretender Grund dafür vor, das bereits zustande gekommene Rechtsgeschäft nicht auszuführen. Demnach kann die klagende Partei ihr Begehren auf Zahlung von Provision - in welcher Höhe immer - jedenfalls nicht auf Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, MaklerG stützen (siehe hiezu Fromherz, Kommentar zum Maklergesetz, Rz 92 f, 103, 105, 108, 110 bis 112, 116, 121 f zu Paragraph 7,).
Aber auch das auf § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG gestützte Begehren der klagenden Partei ist nicht berechtigt:Aber auch das auf Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MaklerG gestützte Begehren der klagenden Partei ist nicht berechtigt:
Danach ist eine Vereinbarung, nach der der Auftraggeber auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt. Diese Bestimmung soll dem Makler eine leicht geltend zu machende Entschädigung für vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers oder einen Ersatz für seine Aufwendungen und Mühewaltung ermöglichen. Der Auftraggeber muss entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf wider Treu und Glauben einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt unterlassen haben. Beachtenswert ist ein Grund auch dann, wenn er in der Privatsphäre des Auftraggebers liegt und von subjektiven Erwägungen getragen ist (2 BlgNR 20.GP, 24; Fromherz aaO Rz 23, 26, 28 zu § 15). Alle nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründe sind beachtenswert im Sinne des § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG (Fromherz aaO Rz 29 zu § 15), sodass sich schon aus den Ausführungen zum Provisionsbegehren gemäß § 6 Abs 1 und § 7 Abs 1 MaklerG ergibt, dass der Provisionsanspruch der klagenden Partei nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG nicht gerechtfertigt sein kann. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist dem Beklagten nicht anzulasten, weil es gewiss ein zumindest subjektiv beachtenswerter Grund ist, wegen zu befürchtender (schwerer) gesundheitlicher Probleme von einem Kaufanbot zurückzutreten, sofern - wie hier - die tatsächlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit des Eintritts solcher Schäden nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein mussten.Danach ist eine Vereinbarung, nach der der Auftraggeber auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt. Diese Bestimmung soll dem Makler eine leicht geltend zu machende Entschädigung für vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers oder einen Ersatz für seine Aufwendungen und Mühewaltung ermöglichen. Der Auftraggeber muss entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf wider Treu und Glauben einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt unterlassen haben. Beachtenswert ist ein Grund auch dann, wenn er in der Privatsphäre des Auftraggebers liegt und von subjektiven Erwägungen getragen ist (2 BlgNR 20.GP, 24; Fromherz aaO Rz 23, 26, 28 zu Paragraph 15,). Alle nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründe sind beachtenswert im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MaklerG (Fromherz aaO Rz 29 zu Paragraph 15,), sodass sich schon aus den Ausführungen zum Provisionsbegehren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, und Paragraph 7, Absatz eins, MaklerG ergibt, dass der Provisionsanspruch der klagenden Partei nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MaklerG nicht gerechtfertigt sein kann. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist dem Beklagten nicht anzulasten, weil es gewiss ein zumindest subjektiv beachtenswerter Grund ist, wegen zu befürchtender (schwerer) gesundheitlicher Probleme von einem Kaufanbot zurückzutreten, sofern - wie hier - die tatsächlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit des Eintritts solcher Schäden nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein mussten.
Die Frage, ob ein wichtiger und nicht vom Beklagten zu vertretender Grund dafür vorlag, das allenfalls bereits zustande gekommene Rechtsgeschäft nicht auszuführen, bzw ob er gegen Treu und Glauben verstieß, kann nur auf den Einzelfall bezogen beantwortet werden, sodass keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Die Frage, ob ein wichtiger und nicht vom Beklagten zu vertretender Grund dafür vorlag, das allenfalls bereits zustande gekommene Rechtsgeschäft nicht auszuführen, bzw ob er gegen Treu und Glauben verstieß, kann nur auf den Einzelfall bezogen beantwortet werden, sodass keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen war. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Revision ist zurückzuweisen.
Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Deshalb hat sie die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Deshalb hat sie die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (Paragraphen 40, 50, ZPO).