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Entscheidung 1 Ob 142/05x×

Entscheidung 1 Ob 142/05x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob142/05x

Entscheidungsdatum

27.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Werner C*****, vertreten durch Dr. Helmut Kientzl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Marjeta A*****, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, Beseitigung und Unterlassung (Streitwert EUR 7.270 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2005, GZ 34 R 141/04v-23, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 27. September 2004, GZ 4 C 975/03h-17, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin enthalten EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:

Mittels Unterschriftenliste sprachen sich - mit Ausnahme des Revisionswerbers - alle Eigentümer und Pächter im Kleingartenverein gegen eine Erweiterung des in der Natur lediglich ca 1,5 m breiten (Geh-)Weges der Kleingartenanlage in eine Zufahrtsstraße aus. Davon ausgehend bietet Paragraph 6, Wr. KlGG keine Anspruchsgrundlage dafür, die Beklagte habe nicht nur das Geh-, sondern auch das Durchfahrtsrecht auf dem zu ihrer Gartenparzelle gehörenden Weggrundstück zu dulden, um dem Revisionswerber das Zufahren zu seiner Gartenparzelle zu ermöglichen. Vielmehr ist den Bestimmungen des Wr. Kleingartengesetzes Genüge getan, wenn ein Kleingarten - wie hier - durch einen zumindest 1,20 m breiten, nicht befahrbaren Aufschließungsweg mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden ist (4 Ob 214/99w). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, bei der gegebenen Sachlage begründe Paragraph 6, Absatz eins, Wr. KlGG keine Legalservitut der Durchfahrt, sondern beschränke sich darauf, die Nutzungsberechtigten zu verhalten, auf den ihren Kleingärten vorgelagerten Weggrundstücken „die erforderlichen Maßnahmen" zu dulden, wobei dies nur jene Maßnahmen umfasst, die der Herstellung, Erhaltung, etwaigen Beleuchtung und Reinigung sowie der Herstellung und Erhaltung von Kanälen und sonstigen Einbauten dienen, nicht aber das Gewähren eines Durchfahrtsrechts, steht mit der zitierten Entscheidung im Einklang und ergibt sich klar aus dem Gesetzestext.

Zum weiteren Vorbringen, wenn schon keine Legalservitut bestehe, so ergebe sich aus dem rechtskräftigen Abteilungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. 4. 2002 die obligatorische Verpflichtung zur Duldung nicht nur des Durchgehens, sondern auch des Durchfahrens, ist auszuführen:

Mittels der im Bescheid enthaltenen Genehmigung der Abteilung sowie Ab- und Zuschreibung laut Teilungsplan wurden zwar bereits die Vorraussetzungen für eine allfällige Umgestaltung des in natura bestehenden Gehwegs in einen 3 m breiten Fahrweg (s Paragraph 6, Absatz eins, 2. Satz Wr. KlGG) geschaffen. Eine Verpflichtung der einzelnen Eigentümer, die in dementsprechender Breite erworbenen Weggrundstücke so auszugestalten, dass der vorhandene und derzeit schmälere Gehweg tatsächlich in dieser Weise verbreitert werde, enthält der Bescheid jedoch nicht. Die im Bescheid den Eigentümern der „provisorischen" Grundstücke vorgeschriebene Verpflichtung, „gemäß Paragraph 6, Wiener Kleingartengesetz auf ihren Grundstücken ... die Durchfahrt zu dulden", ist daher lediglich als eine zum Hauptinhalt des Bescheids hinzutretende Nebenbestimmung in Form einer Bedingung anzusehen (s Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 551). Sie entfaltet erst dann Wirksamkeit, wenn der derzeitige Gehweg aufgrund einer Vereinbarung in einen 3 m breiten Fahrweg mit dem Ziel umgestaltet ist, Zufahrtsmöglichkeiten zu schaffen. Dies ist derzeit jedenfalls noch nicht geschehen, und würde das Zustandekommen einer alle Eigentümer bzw Nutzungsberechtigten bindenden zivilrechtlichen Vereinbarung voraussetzen. Bis dahin ist die im Bescheid enthaltene Verpflichtung in Schwebe. Erst wenn sich die Bedingung durch den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung erfüllte, würde die Rechtswirksamkeit ohne weiteren Verwaltungsakt eintreten (Antoniolli/Koja, aaO, 555). Somit lässt sich auch aus dem Bescheid die vom Revisionswerber behauptete „obligatorische" Verpflichtung der Beklagten, neben dem Gehrecht auch die Durchfahrt zu gestatten, nicht ableiten.

Letztlich gibt auch die Ersichtlichmachung der im Bescheid enthaltenen „Vorschreibung" der Duldung des Durchgangs und der Durchfahrt im Gutsbestandblatt des Grundbuchs keine Anspruchsgrundlage für eine privatrechtliche Verpflichtung der Beklagten ab. Ersichtlichmachungen dienen lediglich dazu, bestimmte Umstände im Grundbuch in Erscheinung treten zu lassen, können aber bücherliche Rechte weder begründen noch ändern oder aufheben (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I12, 319). Im Übrigen steht die vorliegende Ersichtlichmachung nicht im Einklang mit den zum Wr. KlGG subsidiär geltenden Bestimmungen der Wr. Bauordnung (Paragraph eins, Absatz 2, Wr. KlGG). In der in Paragraph 130, Wr. BO enthaltenen Aufzählung der ersichtlich zu machenden Verpflichtungen ist jene zur Duldung eines Durchgangs oder einer Durchfahrt nicht enthalten; seit der Novelle Landesgesetzblatt 18 aus 1976, ist die Ersichtlichmachung einer derartigen Verpflichtung nicht mehr vorgesehen (Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften4, 789).

Eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wurde nicht aufgezeigt, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen (RIS-Justiz RS0035979).

Textnummer

E78765

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00142.05X.0927.000

Im RIS seit

27.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2010

Dokumentnummer

JJT_20050927_OGH0002_0010OB00142_05X0000_000