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Entscheidung 1 Ob 142/21w×

Entscheidung 1 Ob 142/21w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob142/21w

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI K*, über die Eingabe des Antragstellers vom 27. Oktober 2021 gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. September 2021, AZ 1 Ob 142/21w, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. September 2021, AZ 1 Ob 142/21w, gerichtete Eingabe wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Aus dem als „außerordentliche Revision“ betitelten Schriftsatz des Antragstellers vom 27. Oktober 2021 ergibt sich, dass er ein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs erhebt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Da der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel 92, Absatz eins, BVG die Oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und seine Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unzulässig (RIS-Justiz RS0117577, RS0116215). Neuerlich ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof gar keine Möglichkeit hätte, in Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts die Verfahrenshilfe zu bewilligen, weil ihm in Verfahrenshilfesachen nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO keine Kompetenz zu einer inhaltlichen Entscheidung zukommt. Der Vorwurf, der angefochtene Beschluss wolle das Recht des Antragstellers auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK verletzen, geht schon deshalb ins Leere; umso mehr als auch die genannte Norm kein Recht auf einen mehrstufigen gerichtlichen Instanzenzug einräumt.

Textnummer

E133650

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00142.21W.1116.000

Im RIS seit

31.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Dokumentnummer

JJT_20211116_OGH0002_0010OB00142_21W0000_000