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Entscheidung 1 Ob 142/23y×

Entscheidung 1 Ob 142/23y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

1Ob142/23y

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* F*, vertreten durch Mag. Andreas Berchtold und Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 14.241,70 EUR sA, im Verfahren über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Juli 2023, GZ 14 R 50/23k-47, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Jänner 2023, GZ 67 Cg 16/21x-42, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Der Kläger begehrt vom beklagten Bund im Rahmen der Amtshaftung den Ersatz von 14.241,70 EUR sA.

[2]           Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[3]           Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

[4]           Dagegen richtet sich die „außerordentliche“ Revision des Klägers, die das Erstgericht zur Entscheidung vorlegt.

[5]           Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts übersteigt hier zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Da das Berufungsgericht die Revision für nicht zulässig erklärt hat, ist deren Zulässigkeit nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilen. Die unterlegene Partei kann daher nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser – mit der ordentlichen Revision verbundene – Antrag ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln.

[7]           Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentlich“ bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Denn auch dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Zulassungsausspruch abgeändert hat.

[8] Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Textnummer

E139653

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00142.23Y.0920.000

Im RIS seit

06.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Dokumentnummer

JJT_20230920_OGH0002_0010OB00142_23Y0000_000