Der Revisionswerber führt aus, das Ergebnis der Bemühungen des Berufungsgerichtes, den Sachverhalt in allen seinen Einzelphasen zu rekonstruieren, habe seinen Niederschlag in dem 27 Seiten langen Berufungsurteil gefunden, das nach Ansicht des Revisionswerbers aber dennoch insoferne mangelhaft geblieben sei, als es sich über wesentliche Fragen zwar sehr verbreitet habe, ohne aber eindeutige Feststellungen zu treffen. Insbesondere habe es zur Hauptfrage, ob es nun tatsächlich zu einer Erweiterung des ursprünglichen Kaufabschlusses über 50 fm Holz gekommen ist, keine Feststellung getroffen. Der Revisionswerber erblicke darin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die eine gründliche Erörterung des Sachverhalts verhindert habe. Durch das Fehlen klarer und eindeutiger Feststellungen sei es dem Revisionswerber weitgehend unmöglich gemacht, die Ausführungen des Berufungsgerichtes in rechtlicher Hinsicht zu bekämpfen, ohne damit gleichzeitig eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung vorzunehmen.
Es unterliege keinem Zweifel, dass bei Zutreffen der berufungsgerichtlichen Annahme das Nichtzustandekommen einer Vertragserweiterung die Abweisung des klägerischen und Stattgebung des Begehrens der Widerklage gerechtfertigt sei. Das Berufungsurteil lasse aber in dieser Hinsicht präzise Feststellungen vermissen. Es enthalte im Ergebnis die Aufzählung von zumindest ebenso viel Anhaltspunkten, die für das Zustandekommen einer Vertragserweiterung sprechen, als von solchen, die damit nicht im Einklang stehen. Es hätte über alle die vom Berufungsgericht angeführten einzelnen Umstände abgesonderter Feststellungen bedurft, um eine wirkliche Basis für die rechtliche Beurteilung der Sache herzustellen. Ausgehend von jenen Überlegungen des Erstgerichts, die für das Zustandekommen einer Vertragserweiterung sprechen, hätte das Berufungsgericht zu der primär entscheidungswesentlichen Feststellung gelangen müssen, dass eine Vertragserweiterung tatsächlich stattgefunden habe, ebenso aber auch, dass vom Kläger die übrigen Vertragsbedingungen erfüllt worden seien und die Beklagte in Annahmeverzug geraten sei.
Den Bemängelungen und Rügen der Revision hält der Revisionsgegner in der von ihm erstatteten Revisionsbeantwortung mit Recht ihre gänzliche Haltlosigkeit entgegen. Schon auf S 10 des Berufungsurteils heißt es, dass sich das Berufungsgericht außer Stande sehe, angesichts der Widersprüche in den wesentlichsten Punkten in der Parteiaussage des Klägers selbst, insbesondere aber in Gegenüberhalt mit der Aussage des Zeugen Alexander H*****, die vom Kläger behauptete Einigung über die Erweiterung des Schlusses vom 9. 9. 1957 von rund 50 fm auf ca 135 fm als erwiesen anzunehmen. Auf S 11 führt das Berufungsurteil aus, dass der Kläger für die Einigung, wie er sie zustandegekommen wissen will, beweispflichtig sei, dieser Beweis aber als misslungen angesehen werden müsse. Auf S 18 des Berufungsurteils wird gesagt, dass auch in einer Zusage einer Restzahlung unter den angeführten Bedingungen nicht eine völlige Einigung über die Abnahme der 135 fm Holz erblickt werden könne. Auf S 13 wiederholt das Berufungsgericht diesen Gedanken, wenn es ausführt, dass dem allein für diese Einigung beweispflichtigen Kläger der erforderliche volle Nachweis nicht gelungen sei. Besonders zu verweisen ist aber auf die Zusammenfassung der Ergebnisse auf S 24 des angefochtenen Urteils, in welcher es wörtlich heißt: „Es ist angesichts der aufgezeigten Widersprüche bei den Gesprächen und Vorgängen am 21. 9. 1957 auf dem Schlägerungsplatz vielmehr anzunehmen, dass diese über das Stadium der Unterhandlungen nicht hinausgegangen sind, daher auch keine Kaufvertragserweiterung vorliegt, zumal der Kläger, wie schon dargelegt, selbst nicht in der Lage war, eine widerspruchslose Darstellung von Anbot und Annahme zu geben."
Das angefochtene Urteil hat mithin entgegen der Behauptung des Revisionswerbers an mehreren Stellen deutlich und klar zum Ausdruck gebracht, dass es auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse außer Stande ist, die vom Kläger behauptete Änderung des Vertragsschlusses vom 9. 9. 1957 am 21. 9. 1957 als erwiesen anzunehmen. Der Revisionswerber übersieht offenbar, dass eine tatsächliche Feststellungen auch die ist, dass eine Partei eine bestimmte Tatsache nicht bewiesen hat oder beweisen konnte (30. 11. 1909, Slg 4.807). Die Ausführungen der Revision stellen sich ihrem Wesen nach als eine ungerechtfertigte Kritik der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar, die überdies unzulässig und unbeachtlich ist. Da die Beweisfrage zu Ungunsten des Klägers gelöst wurde, ergibt sich die Entscheidung über Klage und Widerklage von selbst, was auch der Revisionswerber zugibt, wenn er sagt, dass bei Zutreffen der berufungsgerichtlichen Annahme eines Nichtzustandekommens der Vertragserweiterung die Abweisung des Klagebegehrens und Stattgebung des Begehrens der Widerklage gerechtfertigt ist.
Mangels Vorliegens der behaupteten Revisionsgründe war daher der Revision jedweder Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.