I. Zur Revision der erstbeklagten Partei:römisch eins. Zur Revision der erstbeklagten Partei:
1. Der erkennende Senat sprach jüngst in der Entscheidung 1 Ob 163/00b (= ÖBA 2001, 477 mwN) aus, dass die Frage, ob in einer Haftungserklärung eine vom Grundgeschäft losgelöste Garantiezusage zu erblicken sei, im Weg der Vertragsauslegung zu klären sei. Diese müsse nach den §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie auf die Übung des redlichen Verkehrs erfolgen. Maßgebend sei weder allein der Wille des Erklärenden noch das subjektive Verständnis des Erklärungsempfängers, entscheidend sei vielmehr der objektive Erklärungswert der Willensäußerung. Bleibe die Haftungserklärung ihrem Wortlaut nach unklar, so sei bei deren Auslegung auf die konkreten Umstände, insbesondere auf den Geschäftszweck und die Interessenlage, Bedacht zu nehmen (ebenso zuletzt 7 Ob 221/00a = ÖBA 2001, 659). Habe die Haftungserklärung erkennbar die Sicherung des Begünstigten gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis oder sonst eine Verstärkung seiner Rechtsstellung im Vergleich zur bloßen Bürgschaft zum Ziel, so spreche das, auch wenn der Ausdruck "Garantie" nicht verwendet werde, nachdrücklich für die Annahme einer solchen Haftungserklärung. Die Selbständigkeit des Garantievertrags betreffe nur die Verpflichtung des Garanten, nicht aber das Vorliegen von Tatsachen, die für das Rechtsverhältnis von Bedeutung seien, das durch die Garantie gesichert werden solle. Es entspreche dem Zweck der Garantie, wenn sie vom Bestehen bestimmter Tatsachen, die zu einem anderen Rechtsverhältnis zählten - so etwa vom Nachweis der Warenlieferung aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Garantieauftraggeber -, abhängig sei. Durch eine solche Abhängigkeit werde eine Akzessorietät der Verpflichtung des Garanten nicht begründet, weil der Garant seine Zahlungspflicht damit im Allgemeinen lediglich an die Erfüllung einer der Absicherung dem Auftraggeber gegenüber dienenden Bedingung (sog. "Effektivklausel") knüpfe.1. Der erkennende Senat sprach jüngst in der Entscheidung 1 Ob 163/00b (= ÖBA 2001, 477 mwN) aus, dass die Frage, ob in einer Haftungserklärung eine vom Grundgeschäft losgelöste Garantiezusage zu erblicken sei, im Weg der Vertragsauslegung zu klären sei. Diese müsse nach den Paragraphen 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie auf die Übung des redlichen Verkehrs erfolgen. Maßgebend sei weder allein der Wille des Erklärenden noch das subjektive Verständnis des Erklärungsempfängers, entscheidend sei vielmehr der objektive Erklärungswert der Willensäußerung. Bleibe die Haftungserklärung ihrem Wortlaut nach unklar, so sei bei deren Auslegung auf die konkreten Umstände, insbesondere auf den Geschäftszweck und die Interessenlage, Bedacht zu nehmen (ebenso zuletzt 7 Ob 221/00a = ÖBA 2001, 659). Habe die Haftungserklärung erkennbar die Sicherung des Begünstigten gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis oder sonst eine Verstärkung seiner Rechtsstellung im Vergleich zur bloßen Bürgschaft zum Ziel, so spreche das, auch wenn der Ausdruck "Garantie" nicht verwendet werde, nachdrücklich für die Annahme einer solchen Haftungserklärung. Die Selbständigkeit des Garantievertrags betreffe nur die Verpflichtung des Garanten, nicht aber das Vorliegen von Tatsachen, die für das Rechtsverhältnis von Bedeutung seien, das durch die Garantie gesichert werden solle. Es entspreche dem Zweck der Garantie, wenn sie vom Bestehen bestimmter Tatsachen, die zu einem anderen Rechtsverhältnis zählten - so etwa vom Nachweis der Warenlieferung aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Garantieauftraggeber -, abhängig sei. Durch eine solche Abhängigkeit werde eine Akzessorietät der Verpflichtung des Garanten nicht begründet, weil der Garant seine Zahlungspflicht damit im Allgemeinen lediglich an die Erfüllung einer der Absicherung dem Auftraggeber gegenüber dienenden Bedingung (sog. "Effektivklausel") knüpfe.
2. Nach den soeben erläuterten, die Auslegung von Garantieerklärungen beherrschenden Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, verdeutlicht schon der klare Wortlaut der Erklärung vom 22. 3. 1995, dass die erstbeklagte Partei nicht etwa für die Rückzahlung des der Zweitbeklagten von der klagenden Partei gewährten Kredits garantieren, sondern nach dem objetiven Erklärungswert ihrer Willensäußerung nur zum Ausdruck bringen wollte, dass eine allfällige Leistung an die Zweitbeklagte als Garantiebegünstigte nur auf deren Kreditkonto bei der klagenden Partei als Zahlstelle erfolgen werde. Ein Garantievertrag kann nur zwischen der erstbeklagten Partei und der Zweitbeklagten zustande, wobei sich die Garantiezusage auf das Rechtsverhältnis zwischen der Zweitbeklagten und dem Kunden der erstbeklagten Partei als Valutaverhältnis bezog. Diese Auslegung wird auch durch den vom Erstgericht festgestellten Erklärungszweck gestützt, sollte doch nur sichergestellt werden, "dass die Ware gegenüber der Zweitbeklagten bezahlt und somit deren Konto bei der klagende Partei abgedeckt sein werde". Dass die Erklärung vom 22. 3. 1995 keine "Bankgarantie" zugunsten der klagenden Partei ist, stimmt überdies mit dem subjektiven Verständnis jenes Mitarbeiters der klagenden Partei überein, der an der Erwirkung dieser Erklärung beteiligt war (ON 34 S 8). Die erstbeklagte Partei bestritt ihre Passivlegitimation daher zu Recht. Sie sagte der klagenden Partei persönlich keine Leistung zu, sondern verpflichtete sich bloß, eine allfällige Garantieleistung an die Zweibeklagte auf deren Kreditkonto bei der klagenden Partei als Zahlstelle zu erbringen.
2. 1. Die klagende Partei verficht in der Revisionsbeantwortung den Standpunkt, sie habe für die Zweitbeklagte "eine Zahlung getätigt". "Damit" sei "die Forderung der Zweitbeklagten als Begünstigter gegenüber der erstbeklagten Partei als Garant auf die klagende Partei übergegangen". Diese Ausführungen könnten sich auf einen Forderungsübergang nach § 1358 ABGB beziehen. Auf einen solchen Sachverhalt wurde das Klagebegehren im Verfahren erster Instanz allerdings nicht gestützt, behauptet wurde vielmehr nur ein eigener vertraglicher Zahlungsanspruch. Das nunmehrige Vorbringen der klagenden Partei ist daher schon als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Die Revisionswerberin verkennt außerdem, dass sie mit der Zahlung an den deutschen Lieferanten der Zweitbeklagten keine Schuld bezahlte, für die sie gegenüber diesem Lieferanten selbst haftete. Im Falle eines Forderungsübergangs könnte sie überdies nur in die Gläubigerrechte des deutschen Lieferanten gegen die Zweitbeklagte eingetreten sein. Es kann ferner auch nicht eine allfällige Forderung der garantiebegünstigten Zweitbeklagten gegen die erstbeklagte Partei schon kraft Gesetzes auf die klagende Partei übergegangen sein, hat doch die klagende Partei durch die Zahlung an den deutschen Lieferanten nicht eine Verbindlichkeit der erstbeklagten Partei als Garantiebeauftragte ihres Kunden und Garantin der Zweitbeklagten, sondern eine eigene Kreditschuld im Verhältnis zur Zweitbeklagten erfüllt. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, dass die klagende Partei keine Rechtsgrundlage für den Übergang einer allfälligen Garantieforderung der Zweitbeklagten gegen die erstbeklagte Partei kraft Gesetzes aufzuzeigen vermag.2. 1. Die klagende Partei verficht in der Revisionsbeantwortung den Standpunkt, sie habe für die Zweitbeklagte "eine Zahlung getätigt". "Damit" sei "die Forderung der Zweitbeklagten als Begünstigter gegenüber der erstbeklagten Partei als Garant auf die klagende Partei übergegangen". Diese Ausführungen könnten sich auf einen Forderungsübergang nach Paragraph 1358, ABGB beziehen. Auf einen solchen Sachverhalt wurde das Klagebegehren im Verfahren erster Instanz allerdings nicht gestützt, behauptet wurde vielmehr nur ein eigener vertraglicher Zahlungsanspruch. Das nunmehrige Vorbringen der klagenden Partei ist daher schon als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Die Revisionswerberin verkennt außerdem, dass sie mit der Zahlung an den deutschen Lieferanten der Zweitbeklagten keine Schuld bezahlte, für die sie gegenüber diesem Lieferanten selbst haftete. Im Falle eines Forderungsübergangs könnte sie überdies nur in die Gläubigerrechte des deutschen Lieferanten gegen die Zweitbeklagte eingetreten sein. Es kann ferner auch nicht eine allfällige Forderung der garantiebegünstigten Zweitbeklagten gegen die erstbeklagte Partei schon kraft Gesetzes auf die klagende Partei übergegangen sein, hat doch die klagende Partei durch die Zahlung an den deutschen Lieferanten nicht eine Verbindlichkeit der erstbeklagten Partei als Garantiebeauftragte ihres Kunden und Garantin der Zweitbeklagten, sondern eine eigene Kreditschuld im Verhältnis zur Zweitbeklagten erfüllt. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, dass die klagende Partei keine Rechtsgrundlage für den Übergang einer allfälligen Garantieforderung der Zweitbeklagten gegen die erstbeklagte Partei kraft Gesetzes aufzuzeigen vermag.
Soweit sich die klagende Partei schließlich noch auf die Abtretung einer allfälligen Garantieforderung der Zweitbeklagten gegen die erstbeklagte Partei beruft, ist dieses Vorbringen wegen des Neuerungsverbots gleichfalls unbeachtlich.
3. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Die dem Berufungsgericht bei Auslegung der Erklärung vom 22. 3. 1995 unterlaufene gravierende Fehlbeurteilung ist im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit gemäß § 502 Abs 1 ZPO durch die Wiederherstellung des Ersturteils zu korrigieren.3. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Die dem Berufungsgericht bei Auslegung der Erklärung vom 22. 3. 1995 unterlaufene gravierende Fehlbeurteilung ist im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO durch die Wiederherstellung des Ersturteils zu korrigieren.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der im Berufungsverfahren verzeichnete Streitgenossenzuschlag ist nicht zuzuerkennen, weil der erstbeklagten Partei nur eine Person als klagende Partei gegenüberstand und die Zweitbeklagte durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wird.4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der im Berufungsverfahren verzeichnete Streitgenossenzuschlag ist nicht zuzuerkennen, weil der erstbeklagten Partei nur eine Person als klagende Partei gegenüberstand und die Zweitbeklagte durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wird.
II. Zur außerordentlichen Revision der klagenden Partei:römisch zwei. Zur außerordentlichen Revision der klagenden Partei:
Nach Ansicht der Revisionswerberin ist die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur "formellen Garantiestrenge" uneinheitlich. Im Anlassfall geht es jedoch nicht darum, unter welchen Bedingungen die erstbeklagte Partei eine Garantieleistung an die klagende Partei zu erbringen hat. Der Klageanspruch scheitert im Lichte der Erwägungen unter I. vielmehr schon daran, dass die erstbeklagte Partei nicht Garantieschuldnerin der klagenden Partei ist.Nach Ansicht der Revisionswerberin ist die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur "formellen Garantiestrenge" uneinheitlich. Im Anlassfall geht es jedoch nicht darum, unter welchen Bedingungen die erstbeklagte Partei eine Garantieleistung an die klagende Partei zu erbringen hat. Der Klageanspruch scheitert im Lichte der Erwägungen unter römisch eins. vielmehr schon daran, dass die erstbeklagte Partei nicht Garantieschuldnerin der klagenden Partei ist.
Das Rechtsmittel dient somit in erster Linie der Erörterung nicht präjudizieller Rechtsfragen. Im Übrigen führt die klagende Partei in einem Begründungsgemenge teilweise eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge aus und bekämpft inhaltlich ferner den - mangels Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof - unanfechtbaren Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im Verhältnis der klagenden Partei zur Zweitbeklagten.
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist demnach mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist demnach mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen.