Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Rekursgericht zu einer monatlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 33.000 gelangte, ist es doch gar nicht umstritten, dass der Vater nach dem - gleichfalls unbestrittenermaßen gerechtfertigten - Abzug der von ihm bezogenen Diäten über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen (einschließlich der anteilsmäßigen Sonderzahlungen) von etwa 31.000 S verfügt. Die kostenlose Überlassung eines "Firmen-PKW", der auch privat genutzt werden kann, schlägt in dem vom Dienstgeber angerechneten Sachbezug von 4.639 S zu Buche. Diesen Sachbezug hat das Erstgericht richtigerweise berücksichtigt, wenngleich es der Höhe nach nur einen Betrag von 4.400 S in Anschlag brachte. Das der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu Grunde zu legende Einkommen besteht nämlich aus allen tatsächlich in Geld oder geldwerten Leistungen erzielten Einkünften, über die der Unterhaltspflichtige frei verfügen kann (EFSlg 86.391; 1 Ob 4/97p), und es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Verwendung eines vom Dienstgeber überlassenen PKWs für private Zwecke als Sachbezug zu werten ist (vgl ÖA 1999, 188; EFSlg 86.203). Warum dieser Sachbezug mit einem geringeren Betrag als dem vom Dienstgeber verrechneten berücksichtigt werden sollte, lässt sich nicht nachvollziehen. Es geht nicht an, in jedem einzelnen Fall weitwendige Ermittlungen anzustellen, um den Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung eines solchen PKWs abzuklären, vielmehr ist grundsätzlich - und so auch hier - davon auszugehen, dass der vom Dienstgeber bisher unbeanstandet verrechnete Wert des Sachbezugs den Gegebenheiten entspricht und einen reellen Einkommensbestandteil bildet. Damit erhöht sich aber das zu berücksichtigende Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von monatlich 31.000 S auf etwa S 35.600. Da dem Vater lediglich relativ geringe Taggelder für seine auswärtige Verpflegung gewährt werden, nämlich etwa 100 S täglich, kann keine Rede davon sein, dass ihm durch diesen Bezug eine nennenswerte Haushaltsersparnis zugute käme: Die Hinzurechnung eines Betrags aus diesem Titel ist daher nicht berechtigt. Als Unterhaltsbemessungsgrundlage ist somit ein Betrag von etwa S 35.600 monatlich zu Grunde zu legen.Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Rekursgericht zu einer monatlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 33.000 gelangte, ist es doch gar nicht umstritten, dass der Vater nach dem - gleichfalls unbestrittenermaßen gerechtfertigten - Abzug der von ihm bezogenen Diäten über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen (einschließlich der anteilsmäßigen Sonderzahlungen) von etwa 31.000 S verfügt. Die kostenlose Überlassung eines "Firmen-PKW", der auch privat genutzt werden kann, schlägt in dem vom Dienstgeber angerechneten Sachbezug von 4.639 S zu Buche. Diesen Sachbezug hat das Erstgericht richtigerweise berücksichtigt, wenngleich es der Höhe nach nur einen Betrag von 4.400 S in Anschlag brachte. Das der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu Grunde zu legende Einkommen besteht nämlich aus allen tatsächlich in Geld oder geldwerten Leistungen erzielten Einkünften, über die der Unterhaltspflichtige frei verfügen kann (EFSlg 86.391; 1 Ob 4/97p), und es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Verwendung eines vom Dienstgeber überlassenen PKWs für private Zwecke als Sachbezug zu werten ist vergleiche ÖA 1999, 188; EFSlg 86.203). Warum dieser Sachbezug mit einem geringeren Betrag als dem vom Dienstgeber verrechneten berücksichtigt werden sollte, lässt sich nicht nachvollziehen. Es geht nicht an, in jedem einzelnen Fall weitwendige Ermittlungen anzustellen, um den Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung eines solchen PKWs abzuklären, vielmehr ist grundsätzlich - und so auch hier - davon auszugehen, dass der vom Dienstgeber bisher unbeanstandet verrechnete Wert des Sachbezugs den Gegebenheiten entspricht und einen reellen Einkommensbestandteil bildet. Damit erhöht sich aber das zu berücksichtigende Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von monatlich 31.000 S auf etwa S 35.600. Da dem Vater lediglich relativ geringe Taggelder für seine auswärtige Verpflegung gewährt werden, nämlich etwa 100 S täglich, kann keine Rede davon sein, dass ihm durch diesen Bezug eine nennenswerte Haushaltsersparnis zugute käme: Die Hinzurechnung eines Betrags aus diesem Titel ist daher nicht berechtigt. Als Unterhaltsbemessungsgrundlage ist somit ein Betrag von etwa S 35.600 monatlich zu Grunde zu legen.
Von dieser Bemessungsgrundlage ausgehend gebührt dem Kind ein monatlicher Unterhalt von 7.100 S (= 515,98 EUR, gerundet 516 EUR), der der Leistungsfähigkeit des Vaters angepasst ist und mit dem das Kind angemessen an den überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen seines Vaters teil hat.
Dem Begehren des Minderjährigen, ihm zur Deckung des behaupteten Sonderbedarfs einen weiteren monatlichen Unterhalt von 1.600 S (= 116,28 EUR) zuzuerkennen, ist dagegen ein Erfolg zu verwehren. Die Überschreitung der Unterhaltsbeträge, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu gewähren sind, ist nur zur Bedeckung existenznotwendigen Sonderbedarfs oder gegenüber in irgendeiner Weise besonders förderungswürdigen Kindern zulässig (EFSlg 92.628). Nach den Feststellungen besucht der Minderjährige eine Sporthandelsschule in Niederösterreich, während sich sein Wohnsitz und der seiner Mutter in Kärnten befinden. Dass der Besuch dieser Sporthandelsschule "existenznotwendig" wäre, wird nicht einmal behauptet. Es mag sein, dass dem Minderjährigen angesichts dessen besonderer Sportlichkeit der Besuch einer solchen Schule insofern zugute kommt, als dadurch seine sportlichen Anlagen und seine konkreten Interessen gefördert werden. Als Sonderbedarf wären aus diesem Titel auflaufende Kosten aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich und dringlich wären; die Anerkennung von Sonderbedarf ist stets strengen Anforderungen zu unterwerfen. Bestehen gleichwertige Alternativen, die einen Sonderbedarf erübrigen, dann genießt immer die den Unterhaltspflichtigen weniger belastende Alternative den Vorzug. Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat stets Ausnahmecharakter (1 Ob 350/98x). Namentlich dann, wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich übersteigen, verhalten ist, darf er in aller Regel nicht noch weiter belastet werden, sondern sind die für die besonderen Aktivitäten des Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich aus den den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden laufenden Unterhaltsleistungen zu bestreiten (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 12 mwN; Schwimann, Unterhaltsrecht2, 34 f mwN). Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als die Mutter durch die schulbedingte Abwesenheit des Kindes von ihrer Betreuungs- und Verpflegungstätigkeit ganz massiv entlastet wird und daher Geld für "Sonderausgaben" zur Verfügung steht, das bei einer "normalen" Betreuung nicht vorhanden wäre (vgl EFSlg 89.449). Demnach ist das Begehren des Kindes auf Deckung des behaupteten Sonderbedarfs abzuweisen.Dem Begehren des Minderjährigen, ihm zur Deckung des behaupteten Sonderbedarfs einen weiteren monatlichen Unterhalt von 1.600 S (= 116,28 EUR) zuzuerkennen, ist dagegen ein Erfolg zu verwehren. Die Überschreitung der Unterhaltsbeträge, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu gewähren sind, ist nur zur Bedeckung existenznotwendigen Sonderbedarfs oder gegenüber in irgendeiner Weise besonders förderungswürdigen Kindern zulässig (EFSlg 92.628). Nach den Feststellungen besucht der Minderjährige eine Sporthandelsschule in Niederösterreich, während sich sein Wohnsitz und der seiner Mutter in Kärnten befinden. Dass der Besuch dieser Sporthandelsschule "existenznotwendig" wäre, wird nicht einmal behauptet. Es mag sein, dass dem Minderjährigen angesichts dessen besonderer Sportlichkeit der Besuch einer solchen Schule insofern zugute kommt, als dadurch seine sportlichen Anlagen und seine konkreten Interessen gefördert werden. Als Sonderbedarf wären aus diesem Titel auflaufende Kosten aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich und dringlich wären; die Anerkennung von Sonderbedarf ist stets strengen Anforderungen zu unterwerfen. Bestehen gleichwertige Alternativen, die einen Sonderbedarf erübrigen, dann genießt immer die den Unterhaltspflichtigen weniger belastende Alternative den Vorzug. Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat stets Ausnahmecharakter (1 Ob 350/98x). Namentlich dann, wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich übersteigen, verhalten ist, darf er in aller Regel nicht noch weiter belastet werden, sondern sind die für die besonderen Aktivitäten des Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich aus den den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden laufenden Unterhaltsleistungen zu bestreiten (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 12 mwN; Schwimann, Unterhaltsrecht2, 34 f mwN). Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als die Mutter durch die schulbedingte Abwesenheit des Kindes von ihrer Betreuungs- und Verpflegungstätigkeit ganz massiv entlastet wird und daher Geld für "Sonderausgaben" zur Verfügung steht, das bei einer "normalen" Betreuung nicht vorhanden wäre vergleiche EFSlg 89.449). Demnach ist das Begehren des Kindes auf Deckung des behaupteten Sonderbedarfs abzuweisen.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses sind die Entscheidungen der Vorinstanzen dementsprechend spruchgemäß abzuändern.