Der dagegen erhobene Revisionsrekurs „der Kinder“ bedarf in mehrfacher Hinsicht einer Verbesserung:
1.1. Der Revisionsrekurs lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob der gegenüber sämtlichen drei (antragstellenden) Kindern ergangene Beschluss des Rekursgerichts auch von allen drei Kindern angefochten wird. Bedenken ergeben sich nicht nur daraus, dass das Rechtsmittel keine ausdrücklichen Angaben zur Person (zu den Personen) des (der) Rechtsmittelwerber(s) enthält, sondern auch daraus, dass im Rechtsmittelantrag nur von „dem Kind“ die Rede ist und die nach wie vor minderjährige (am 22. 7. 2002 geborene) J* bei der Bezeichnung der Antragsteller in Klammer gesetzt und dort (zu Unrecht) „bereits volljährig“ angemerkt wurde.
1.2. Das Erstgericht wird den Antragstellern sohin – in Entsprechung des § 71 Abs 4 iVm § 51 Abs 2 AußStrG – einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Klarstellung der Person(en) des (der) Revisionsrekurswerber(s) gemäß § 10 Abs 4 AußStrG zu erteilen haben (§ 65 Abs 3 AußStrG verweist auf die allgemeinen Erfordernisse eines Anbringens, wozu gemäß § 10 Abs 3 AußStrG die Bezeichnung der Person des „Einschreiters“ zählt).1.2. Das Erstgericht wird den Antragstellern sohin – in Entsprechung des Paragraph 71, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, AußStrG – einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Klarstellung der Person(en) des (der) Revisionsrekurswerber(s) gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG zu erteilen haben (Paragraph 65, Absatz 3, AußStrG verweist auf die allgemeinen Erfordernisse eines Anbringens, wozu gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AußStrG die Bezeichnung der Person des „Einschreiters“ zählt).
2.1. Ein Revisionsrekurswerber muss auch deutlich angeben, inwieweit und aus welchen Gründen er die Entscheidung des Rekursgerichts anficht (§ 65 Abs 3 AußStrG). Er kann sich im Revisionsrekursverfahren – soweit er nicht bloß die Aufhebung der Entscheidung begehrt – bei einem Geldbegehren (wie dem hier zu beurteilenden Begehren auf Zahlung des Unterhalts) weder die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten, noch diese dem Obersten Gerichtshof übertragen (RIS-Justiz RS0130730). Fehlt der Rechtsmittelantrag, ist der Revisionsrekurs zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen fristgebundenen Verbesserungsverfahrens dem Erstgericht zur Behebung dieses Inhaltsmangels zurückzustellen (vgl 1 Ob 133/17s mwN).2.1. Ein Revisionsrekurswerber muss auch deutlich angeben, inwieweit und aus welchen Gründen er die Entscheidung des Rekursgerichts anficht (Paragraph 65, Absatz 3, AußStrG). Er kann sich im Revisionsrekursverfahren – soweit er nicht bloß die Aufhebung der Entscheidung begehrt – bei einem Geldbegehren (wie dem hier zu beurteilenden Begehren auf Zahlung des Unterhalts) weder die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten, noch diese dem Obersten Gerichtshof übertragen (RIS-Justiz RS0130730). Fehlt der Rechtsmittelantrag, ist der Revisionsrekurs zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen fristgebundenen Verbesserungsverfahrens dem Erstgericht zur Behebung dieses Inhaltsmangels zurückzustellen vergleiche 1 Ob 133/17s mwN).
2.2. Die durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenen Kinder (das von diesem vertretene Kind) beantragte(n) im Revisionsrekurs (lediglich), die Entscheidungen „der Vorinstanzen“ (also auch jene des Erstgerichts) dahingehend abzuändern, „dass der Familienbonus Plus sehr wohl eine Auswirkung auf die Anrechnung der Familienbeihilfe hat und mittelbar dem Kind durch geringere Anrechnung der Transferleistungen zugutekommt“. Es wäre aber an ihnen (ihm) gelegen, als Revisionsrekurswerber die begehrte Abänderung ziffernmäßig zu präzisieren.
2.3. Das Erstgericht wird – in Entsprechung des § 71 Abs 4 iVm § 51 Abs 2 AußStrG – dem Revisionsrekurswerber auch insoweit einen befristeten Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, als ein eindeutiger Rechtsmittelantrag nachgetragen werden kann.2.3. Das Erstgericht wird – in Entsprechung des Paragraph 71, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, AußStrG – dem Revisionsrekurswerber auch insoweit einen befristeten Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, als ein eindeutiger Rechtsmittelantrag nachgetragen werden kann.