Die Klägerin kundigte dem Beklagten die von ihm gemietete Wohnung am 10. Dezember 1958 gemäß dem dann allein aufrechterhaltenen Grund des § 19 Abs. 2 Z. 13 MietG. zum 31. Jänner 1959 gerichtlich auf. Der Beklagte wendete unter anderem ein, die monatliche Kündigungsfrist sei verfehlt, weil eine vierteljährige Kündigungsfrist gelte (§ 560 Z. 2 d ZPO. in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 1957, BGBl. Nr. 287).Die Klägerin kundigte dem Beklagten die von ihm gemietete Wohnung am 10. Dezember 1958 gemäß dem dann allein aufrechterhaltenen Grund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MietG. zum 31. Jänner 1959 gerichtlich auf. Der Beklagte wendete unter anderem ein, die monatliche Kündigungsfrist sei verfehlt, weil eine vierteljährige Kündigungsfrist gelte (Paragraph 560, Ziffer 2, d ZPO. in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 287).
Das Erstgericht kam zu dem Ergebnis, daß der Hauptmietzins monatlich gezahlt wurde, so daß die monatliche Kündigungsfrist gelte. Es hielt auch den geltend gemachten Kündigungsgrund für gegeben, so daß es die Kündigung für wirksam erklärte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurück. Zur Frage der Kündigungsfrist stellte das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung fest:
Die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin an der gegenständlichen Liegenschaft wurde auf Grund des Kaufvertrages vom 11. August 1939 mit Beschluß vom 4. Mai 1940 bewilligt. Mit der Hausverwaltung war vom Voreigentümer der Rechtsanwalt Dr. Franz B. beauftragt. Er führte die Hausverwaltung auch noch eine kurze Zeit nach dem Eigentümerwechsel für die Klägerin. Den Mietvertrag mit dem Beklagten schloß der Hausverwalter Doktor Franz B. noch vor dem Eigentümerwechsel im Jahre 1939 ab. Dr. Franz B. stellte im allgemeinen und auch im gegenständlichen Fall keine schriftlichen Mietverträge aus. Bei Abschluß des Mietvertrages wurde zunächst vierteljährliche Zinszahlung und Kündigungsfrist besprochen. Auf Ersuchen des Beklagten erklärte sich Dr. Franz B. aber wegen dessen schlechter wirtschaftlicher Lage mit einer monatlichen Mietzinszahlung einverstanden, ohne daß sich dadurch an der vierteljährlichen Kündigungsfrist, die schon vorher besprochen worden war, etwas ändern sollte. Nach Abschluß des Mietvertrages sprach der Beklagte weder mit Dr. Franz B. noch mit der Klägerin über eine Änderung der Kündigungsfrist. Die Klägerin erhielt vom früheren Hausverwalter bei Beendigung seiner Verwaltertätigkeit keine Mietverträge oder weiteren Unterlagen.
Offenbar im Jahre 1943 versuchte die auswärts wohnende Klägerin, aus Zweckmäßigkeitsgrunden, die vierteljährliche Zahlung der Mietzinse einzuführen, wogegen sich der Beklagte verwahrt haben dürfte. Mit Schreiben vom 4. April 1943 gab die Klägerin dem Beklagten daraufhin bekannt, daß sie nichts dagegen habe, wenn der Beklagte beim Hausbesorger monatlich den Zins erlege, falls er den vierteljährlichen Zahlungen nicht nachkommen könne. In der Zeit von 1946 bis 1950 - der die Hausverwaltungsgeschäfte besorgende Gatte der Klägerin war damals in Linz beruflich tätig - wurde wegen der schwierigen Verkehrsverhältnisse der Zins vierteljährlich vorgeschrieben und gezahlt. Seither zahlt der Beklagte auf monatliche Vorschreibung den Hauptmietzins monatlich.
Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht diesen Sachverhalt dahin, daß zufolge des Eigentümerwechsels nach Abschluß des Mietvertrages mangels Überbindung von Vereinbarungen an die Klägerin, für die keinerlei Hinweis vorliege, allfällige Zusatzvereinbarungen, wie etwa über eine von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichende Kündigungsfrist, weggefallen seien. Der Erwerber der Bestandsache trete nur insoweit in das Bestandverhältnis ein, als er das Bestandverhältnis nur "nach gehöriger Kündigung", das sei nach Kündigung bei Einhaltung bloß der gesetzlichen, nicht der vertragsmäßigen längeren Kündigungsfrist, kundigen könne. Es hielt daher dafür, daß zwar mit richtiger Kündigungsfrist gekundigt worden sei, meinte aber, daß das Verfahren wegen Prüfung des Kündigungsgrundes ergänzungsbedürftig sei.
Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen beider Parteien nicht Folge.